§ 12 MSV 2010 Konformitätsbewertungsverfahren für Maschinen

MSV 2010 - Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) eines der in den Abs. 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zum Nachweis der Übereinstimmung der Maschine mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) eines der in den Absatz 2, 3 und 4 beschriebenen Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Ist die Maschine nicht in Anhang IV (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang VIII (Anhang VIII der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durchzuführen.Ist die Maschine nicht in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter das in Anhang römisch acht (Anhang römisch acht der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen durchzuführen.
  3. (3)Absatz 3,Ist die Maschine in Anhang IV (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und nach den in § 7 Abs. 2 (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:Ist die Maschine in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und nach den in Paragraph 7, Absatz 2, (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen hergestellt und berücksichtigen diese Normen alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:
    1. a)Litera adas in Anhang VIII (Anhang VIII der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;das in Anhang römisch acht (Anhang römisch acht der Maschinen-Richtlinie) vorgesehene Verfahren der Konformitätsbewertung mit interner Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
    2. b)Litera bdas in Anhang IX (Anhang IX der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 (Anhang VIII Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;das in Anhang römisch neun (Anhang römisch neun der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang römisch acht Nummer 3 (Anhang römisch acht Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
    3. c)Litera cdas in Anhang X (Anhang X der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.das in Anhang römisch zehn (Anhang römisch zehn der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
  4. (4)Absatz 4,Ist die Maschine in Anhang IV (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und wurden die in § 7 Abs. 2 (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:Ist die Maschine in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier der Maschinen-Richtlinie) aufgeführt und wurden die in Paragraph 7, Absatz 2, (Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) genannten harmonisierten Normen bei der Herstellung der Maschine nicht oder nur teilweise berücksichtigt oder berücksichtigen diese Normen nicht alle relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder gibt es für die betreffende Maschine keine harmonisierten Normen, so hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter eines der folgenden Verfahren durchzuführen:
    1. a)Litera adas in Anhang IX (Anhang IX der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang VIII Nummer 3 (Anhang VIII Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;das in Anhang römisch neun (Anhang römisch neun der Maschinen-Richtlinie) beschriebene EG-Baumusterprüfverfahren sowie die in Anhang römisch acht Nummer 3 (Anhang römisch acht Nummer 3 der Maschinen-Richtlinie) beschriebene interne Fertigungskontrolle bei der Herstellung von Maschinen;
    2. b)Litera bdas in Anhang X (Anhang X der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.das in Anhang römisch zehn (Anhang römisch zehn der Maschinen-Richtlinie) beschriebene Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung.
In Kraft seit 29.12.2009 bis 31.12.9999
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