Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
(1)Absatz eins,Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
(2)Absatz 2,Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der notifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.Absatz eins, lässt die Pflicht der Behörden und der notifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.
In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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