§ 18 MSV 2010 Geheimhaltung

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der Benanntennotifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.Absatz eins, lässt die Pflicht der Behörden und der Benanntennotifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 29.12.2009 bis 15.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet anderer Vorschriften und Gepflogenheiten im Bereich der Geheimhaltung haben alle mit der Anwendung dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) befassten Stellen und Personen Informationen, die sie in Erfüllung ihrer Aufgaben erlangen, vertraulich zu behandeln. Insbesondere Geschäfts-, Berufs- und Handelsgeheimnisse müssen vertraulich behandelt werden, es sei denn, ihre Weitergabe ist im Interesse der Sicherheit und Gesundheit von Personen geboten.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 lässt die Pflicht der Behörden und der Benanntennotifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.Absatz eins, lässt die Pflicht der Behörden und der Benanntennotifizierten Stellen zum Austausch von Informationen und zu Warnmeldungen unberührt.

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