Werden die in Anhang I (Anhang I der Maschinen-Richtlinie) genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr. Werden die in Anhang römisch eins (Anhang römisch eins der Maschinen-Richtlinie) genannten, von einer Maschine ausgehenden Gefährdungen ganz oder teilweise von anderen Gemeinschaftsrichtlinien genauer erfasst, so gilt diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) für diese Maschine und diese Gefährdungen nicht bzw. ab dem Beginn der Anwendung dieser anderen Richtlinien nicht mehr.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,)
Aktualisierungen der im Anhang V (Anhang V der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt. Aktualisierungen der im Anhang römisch fünf (Anhang römisch fünf der Maschinen-Richtlinie) enthaltenen Liste der Sicherheitsbauteile, die von der Europäischen Kommission vorgenommen wurden, erfolgen durch Kundmachung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Bundesgesetzblatt.
(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025)Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,)
Im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht können Anforderungen festgelegt werden, die zum Schutz von Personen, insbesondere von Arbeitnehmern, bei der Installation und Verwendung der Maschinen für notwendig erachtet werden, sofern dies keine Veränderungen dieser Maschinen gegenüber den Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge hat.
Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Art. 30 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011, ABl. Nr. L 169 vom 25.06.2019 S. 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen arbeitet als Marktüberwachungsbehörde im Sinne des Artikel 30, der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765 aus 2008, und (EU) Nr. 305 aus 2011,, Amtsblatt Nummer L 169 vom 25.06.2019 Seite 1, mit den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission zusammen.
ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
1. Der Hersteller einer Maschine oder sein Bevollmächtigter hat dafür zu sorgen, dass eine Risikobeurteilung vorgenommen wird, um die für die Maschine geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen zu ermitteln. Die Maschine muss dann unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Risikobeurteilung konstruiert und gebaut werden.
Bei den vorgenannten iterativen Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter2. Die mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen verbundenen Verpflichtungen gelten nur dann, wenn an der betreffenden Maschine bei Verwendung unter den vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Bedingungen oder unter vorhersehbaren ungewöhnlichen Bedingungen die entsprechende Gefährdung auftritt. Die in Nummer 1.1.2 aufgeführten Grundsätze für die Integration der Sicherheit sowie die in den Nummern 1.7.3 und 1.7.4 aufgeführten Verpflichtungen in Bezug auf die Kennzeichnung der Maschine und die Betriebsanleitung gelten auf jeden Fall.
3. Die in diesem Anhang aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen sind bindend. Es kann jedoch sein, dass die damit gesetzten Ziele aufgrund des Stands der Technik nicht erreicht werden können. In diesem Fall muss die Maschine so weit wie möglich auf diese Ziele hin konstruiert und gebaut werden.
4. Dieser Anhang ist in mehrere Teile gegliedert. Der erste Teil hat einen allgemeinen Anwendungsbereich und gilt für alle Arten von Maschinen. Die weiteren Teile beziehen sich auf bestimmte spezifische Gefährdungen. Dieser Anhang ist jedoch stets in seiner Gesamtheit durchzusehen, um sicher zu gehen, dass alle jeweils relevanten grundlegenden Anforderungen erfüllt werden. Bei der Konstruktion einer Maschine sind in Abhängigkeit von den Ergebnissen der Risikobeurteilung gemäß Nummer 1 dieser Allgemeinen Grundsätze die Anforderungen des allgemeinen Teils und die Anforderungen eines oder mehrerer der anderen Teile zu berücksichtigen. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen hinsichtlich des Schutzes der Umwelt sind nur auf die in Nummer 2.4 genannten Maschinen anwendbar.
1.1. ALLGEMEINES
1.1.1. Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck
1.1.2. Grundsätze für die Integration der Sicherheit
1.1.3. Materialien und Produkte
Die für den Bau der Maschine eingesetzten Materialien oder die bei ihrem Betrieb verwendeten oder entstehenden Produkte dürfen nicht zur Gefährdung der Sicherheit und der Gesundheit von Personen führen. Insbesondere bei der Verwendung von Fluiden muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sie ohne Gefährdung aufgrund von Einfüllung, Verwendung, Rückgewinnung und Beseitigung benutzt werden kann.
1.1.4. Beleuchtung
Die Maschine ist mit einer den Arbeitsgängen entsprechenden Beleuchtung zu liefern, falls das Fehlen einer solchen Beleuchtung trotz normaler Umgebungsbeleuchtung ein Risiko verursachen kann. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Beleuchtung keinen störenden Schattenbereich, keine Blendung und keine gefährlichen Stroboskopeffekte bei beweglichen Teilen verursacht.
Falls bestimmte innen liegende Bereiche häufiges Prüfen, Einrichten oder Warten erfordern, sind sie mit geeigneter Beleuchtung zu versehen.
1.1.5. Konstruktion der Maschine im Hinblick auf die Handhabung
Die Maschine oder jedes ihrer Bestandteile müssen
1.1.6. Ergonomie
Bei bestimmungsgemäßer Verwendung müssen Belästigung, Ermüdung sowie körperliche und psychische Fehlbeanspruchung des Bedienungspersonals auf das mögliche Mindestmaß reduziert sein unter Berücksichtigung ergonomischer Prinzipien wie:
1.1.7. Bedienungsplätze
Der Bedienungsplatz muss so gestaltet und ausgeführt sein, dass Risiken aufgrund von Abgasen und/oder Sauerstoffmangel vermieden werden.
Ist die Maschine zum Einsatz in einer gefährlichen Umgebung vorgesehen, von der Risiken für Sicherheit und Gesundheit des Bedieners ausgehen, oder verursacht die Maschine selbst eine gefährliche Umgebung, so sind geeignete Einrichtungen vorzusehen, damit gute Arbeitsbedingungen für den Bediener gewährleistet sind und er gegen vorhersehbare Gefährdungen geschützt ist.
Gegebenenfalls muss der Bedienungsplatz mit einer geeigneten Kabine ausgestattet sein, die so konstruiert, gebaut und/oder ausgerüstet ist, dass die vorstehenden Anforderungen erfüllt sind. Der Ausstieg muss ein schnelles Verlassen der Kabine gestatten. Außerdem ist gegebenenfalls ein Notausstieg vorzusehen, der in eine andere Richtung weist als der Hauptausstieg.
1.1.8. Sitze
Soweit es angezeigt ist und es die Arbeitsbedingungen gestatten, müssen Arbeitsplätze, die einen festen Bestandteil der Maschine bilden, für die Anbringung von Sitzen ausgelegt sein.
Soll der Bediener seine Tätigkeit sitzend ausführen und ist der Bedienungsplatz fester Bestandteil der Maschine, so muss die Maschine mit einem Sitz ausgestattet sein.
Der Sitz für den Bediener muss diesem sicheren Halt bieten. Ferner müssen der Sitz und sein Abstand zu den Stellteilen auf den Bediener abgestimmt werden können.
Ist die Maschine Schwingungen ausgesetzt, muss der Sitz so konstruiert und gebaut sein, dass die auf den Bediener übertragenen Schwingungen auf das mit vertretbarem Aufwand erreichbare niedrigste Niveau reduziert werden. Die Sitzverankerung muss allen Belastungen standhalten, denen sie ausgesetzt sein kann. Befindet sich unter den Füßen des Bedieners kein Boden, sind rutschhemmende Fußstützen vorzusehen.
1.2. STEUERUNGEN UND BEFEHLSEINRICHTUNGEN
1.2.1. Sicherheit und Zuverlässigkeit von Steuerungen
Steuerungen sind so zu konzipieren und zu bauen, dass es nicht zu Gefährdungssituationen kommt. Insbesondere müssen sie so ausgelegt und beschaffen sein, dass
1.2.2. Stellteile
Stellteile müssen
1.2.3. Ingangsetzen
Das Ingangsetzen einer Maschine darf nur durch absichtliches Betätigen einer hierfür vorgesehenen Befehlseinrichtung möglich sein.
Dies gilt auch
1.2.4. Stillsetzen
1.2.4.1. Normales Stillsetzen
Maschinen müssen mit einer Befehlseinrichtung zum sicheren Stillsetzen der gesamten Maschine ausgestattet sein.
Jeder Arbeitsplatz muss mit einer Befehlseinrichtung ausgestattet sein, mit dem sich entsprechend der Gefährdungslage bestimmte oder alle Funktionen der Maschine stillsetzen lassen, um die Maschine in einen sicheren Zustand zu versetzen.
Der Befehl zum Stillsetzen der Maschine muss Vorrang vor den Befehlen zum Ingangsetzen haben.
Sobald die Maschine stillgesetzt ist oder ihre gefährlichen Funktionen stillgesetzt sind, muss die Energieversorgung des betreffenden Antriebs unterbrochen werden.
1.2.4.2. Betriebsbedingtes Stillsetzen
Ist ein Stillsetzen, bei dem die Energieversorgung des Antriebs unterbrochen wird, betriebsbedingt nicht möglich, so muss der Betriebszustand der Stillsetzung überwacht und aufrechterhalten werden.
1.2.4.3. Stillsetzen im Notfall
Jede Maschine muss mit einem oder mehreren NOT-HALT-Befehlsgeräten ausgerüstet sein, durch die eine unmittelbar drohende oder eintretende Gefahr vermieden werden kann.
Hiervon ausgenommen sind
1.2.4.4. Gesamtheit von Maschinen
Sind Maschinen oder Maschinenteile dazu bestimmt zusammenzuwirken, so müssen sie so konstruiert und gebaut sein, dass die Einrichtungen zum Stillsetzen, einschließlich der NOT-HALT-Befehlsgeräte, nicht nur die Maschine selbst stillsetzen können, sondern auch alle damit verbundenen Einrichtungen, wenn von deren weiterem Betrieb eine Gefahr ausgehen kann.
1.2.5. Wahl der Steuerungs- oder Betriebsarten
Die gewählte Steuerungs- oder Betriebsart muss allen anderen Steuerungs- und Betriebsfunktionen außer dem NOT-HALT übergeordnet sein.
Ist die Maschine so konstruiert und gebaut, dass mehrere Steuerungs- oder Betriebsarten mit unterschiedlichen Schutzmaßnahmen und/oder Arbeitsverfahren möglich sind, so muss sie mit einem in jeder Stellung abschließbaren Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalter ausgestattet sein. Jede Stellung des Wahlschalters muss deutlich erkennbar sein und darf nur einer Steuerungs- oder Betriebsart entsprechen.
Der Wahlschalter kann durch andere Wahleinrichtungen ersetzt werden, durch die die Nutzung bestimmter Funktionen der Maschine auf bestimmte Personenkreise beschränkt werden kann.
Ist für bestimmte Arbeiten ein Betrieb der Maschine bei geöffneter oder abgenommener trennender Schutzeinrichtung und/oder ausgeschalteter nichttrennender Schutzeinrichtung erforderlich, so sind der entsprechenden Stellung des Steuerungs- und Betriebsartenwahlschalters gleichzeitig folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen:
1.2.6. Störung der Energieversorgung
Ein Ausfall der Energieversorgung der Maschine, eine Wiederherstellung der Energieversorgung nach einem Ausfall oder eine Änderung der Energieversorgung darf nicht zu gefährlichen Situationen führen.
Insbesondere ist Folgendes zu beachten:
1.3. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN MECHANISCHE GEFÄHRDUNGEN
1.3.1. Risiko des Verlusts der Standsicherheit
Die Maschine, ihre Bestandteile und ihre Ausrüstungsteile müssen ausreichend standsicher sein, um ein Umstürzen oder Herabfallen oder eine unkontrollierte Lageveränderung beim Transport, der Montage und der Demontage sowie jeder anderer Betätigung an der Maschine zu vermeiden.
Kann aufgrund der Form oder der vorgesehenen Installation der Maschine keine ausreichende Standsicherheit gewährleistet werden, müssen geeignete Befestigungsmittel vorgesehen und in der Betriebsanleitung angegeben werden.
1.3.2. Bruchrisiko beim Betrieb
Die verschiedenen Teile der Maschine und ihre Verbindungen untereinander müssen den bei der Verwendung der Maschine auftretenden Belastungen standhalten.
Die verwendeten Materialien müssen – entsprechend der vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten vorgesehenen Arbeitsumgebung der Maschine – eine geeignete Festigkeit und Beständigkeit insbesondere in Bezug auf Ermüdung, Alterung, Korrosion und Verschleiß aufweisen.
In der Betriebsanleitung ist anzugeben, welche Inspektionen und Wartungsarbeiten in welchen Abständen aus Sicherheitsgründen durchzuführen sind. Erforderlichenfalls ist anzugeben, welche Teile dem Verschleiß unterliegen und nach welchen Kriterien sie auszutauschen sind.
Wenn trotz der ergriffenen Maßnahmen das Risiko des Berstens oder des Bruchs von Teilen weiter besteht, müssen die betreffenden Teile so montiert, angeordnet und/oder gesichert sein, dass Bruchstücke zurückgehalten werden und keine Gefährdungssituationen entstehen.
Starre oder elastische Leitungen, die Fluide – insbesondere unter hohem Druck – führen, müssen den vorgesehenen inneren und äußeren Belastungen standhalten; sie müssen sicher befestigt und/oder geschützt sein, so dass ein Bruch kein Risiko darstellt.
Bei automatischer Zuführung des Werkstücks zum Werkzeug müssen folgende Bedingungen erfüllt sein, um Risiken für Personen zu vermeiden:
1.3.3. Risiken durch herabfallende oder herausgeschleuderte Gegenstände
Es sind Vorkehrungen zu treffen, um das Herabfallen oder das Herausschleudern von Gegenständen zu vermeiden, von denen ein Risiko ausgehen kann.
1.3.4. Risiken durch Oberflächen, Kanten und Ecken
Zugängliche Maschinenteile dürfen, soweit ihre Funktion es zulässt, keine scharfen Ecken und Kanten und keine rauen Oberflächen aufweisen, die zu Verletzungen führen können.
1.3.5. Risiken durch mehrfach kombinierte Maschinen
Kann die Maschine mehrere unterschiedliche Arbeitsgänge ausführen, wobei zwischen den einzelnen Arbeitsgängen das Werkstück von Hand entnommen wird (mehrfach kombinierte Maschine), so muss sie so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Teilsystem auch einzeln betrieben werden kann, ohne dass die übrigen Teilsysteme für gefährdete Personen ein Risiko darstellen.
Dazu muss jedes Teilsystem, sofern es nicht gesichert ist, einzeln in Gang gesetzt und stillgesetzt werden können.
1.3.6. Risiken durch Änderung der Verwendungsbedingungen
Können mit der Maschine Arbeiten in verschiedenen Verwendungsbedingungen ausgeführt werden, so muss sie so konstruiert und gebaut sein, dass diese Verwendungsbedingungen gefahrlos und zuverlässig gewählt und eingestellt werden können.
1.3.7. Risiken durch bewegliche Teile
Die beweglichen Teile der Maschine müssen so konstruiert und gebaut sein, dass Unfallrisiken durch Berührung dieser Teile verhindert sind; falls Risiken dennoch bestehen, müssen die beweglichen Teile mit trennenden oder nichttrennenden Schutzeinrichtungen ausgestattet sein.
Es müssen alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen werden, um ein ungewolltes Blockieren der beweglichen Arbeitselemente zu verhindern. Kann es trotz dieser Vorkehrungen zu einer Blockierung kommen, so müssen gegebenenfalls die erforderlichen speziellen Schutzeinrichtungen und das erforderliche Spezialwerkzeug mitgeliefert werden, damit sich die Blockierung gefahrlos lösen lässt.
Auf die speziellen Schutzeinrichtungen und deren Verwendung ist in der Betriebsanleitung und nach Möglichkeit auf der Maschine selbst hinzuweisen.
1.3.8. Wahl der Schutzeinrichtungen gegen Risiken durch bewegliche Teile
Die für den Schutz gegen Risiken durch bewegliche Teile verwendeten Schutzeinrichtungen sind entsprechend der jeweiligen Risikoart zu wählen. Die Wahl ist unter Beachtung der nachstehenden Leitlinien zu treffen.
1.3.8.1. Bewegliche Teile der Kraftübertragung
Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile der Kraftübertragung sind zu verwenden:
1.3.8.2. Bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind
Zum Schutz von Personen gegen Gefährdungen durch bewegliche Teile, die am Arbeitsprozess beteiligt sind, sind zu verwenden:
1.3.9. Risiko unkontrollierter Bewegungen
Es muss verhindert werden, dass sich aus gleich welcher Ursache ein stillgesetztes Maschinenteil ohne Betätigung der Stellteile aus seiner Ruhestellung bewegt, oder diese Bewegung darf keine Gefährdung darstellen.
1.4. ANFORDERUNGEN AN SCHUTZEINRICHTUNGEN
1.4.1. Allgemeine Anforderungen
Trennende und nichttrennende Schutzeinrichtungen
1.4.2. Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen
1.4.2.1. Feststehende trennende Schutzeinrichtungen
Die Befestigungen feststehender trennender Schutzeinrichtungen dürfen sich nur mit Werkzeugen lösen oder abnehmen lassen. Die Befestigungsmittel müssen nach dem Abnehmen der Schutzeinrichtungen mit den Schutzeinrichtungen oder mit der Maschine verbunden bleiben.
Soweit möglich dürfen trennende Schutzeinrichtungen nach Lösen der Befestigungsmittel nicht in der Schutzstellung verbleiben.
1.4.2.2. Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung Bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung müssen
1.4.2.3. Zugangsbeschränkende verstellbare Schutzeinrichtungen Verstellbare Schutzeinrichtungen, die den Zugang auf die für die Arbeit unbedingt notwendigen beweglichen Teile beschränken, müssen
1.4.3. Besondere Anforderungen an nichttrennende Schutzeinrichtungen
Nichttrennende Schutzeinrichtungen müssen so konstruiert und in die Steuerung der Maschine integriert sein, dass
1.5. RISIKEN DURCH SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN
1.5.1. Elektrische Energieversorgung
Eine mit elektrischer Energie versorgte Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von Elektrizität ausgehenden Gefährdungen vermieden werden oder vermieden werden können.
Die Schutzziele der Richtlinie 2006/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen („Niederspannungs-Richtlinie“) gelten für Maschinen. In Bezug auf die Gefährdungen, die von elektrischem Strom ausgehen, werden die Verpflichtungen betreffend die Konformitätsbewertung und das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Maschinen jedoch ausschließlich durch die vorliegende Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG) geregelt.
1.5.2. Statische Elektrizität
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass eine möglicherweise gefährliche elektrostatische Aufladung vermieden oder begrenzt wird, und/oder mit Einrichtungen zum Ableiten solcher Ladungen ausgestattet sein.
1.5.3. Nichtelektrische Energieversorgung
Eine mit einer nichtelektrischen Energiequelle betriebene Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass alle von dieser Energiequelle ausgehenden potenziellen Risiken vermieden werden.
1.5.4. Montagefehler
Fehler bei der Montage oder erneuten Montage bestimmter Teile, die ein Risiko verursachen könnten, müssen durch die Konstruktion und Bauart dieser Teile unmöglich gemacht oder andernfalls durch Hinweise auf den Teilen selbst und/oder auf ihrem Gehäuse verhindert werden. Die gleichen Hinweise müssen auf beweglichen Teilen und/oder auf ihrem Gehäuse angebracht sein, wenn die Kenntnis von der Bewegungsrichtung für die Vermeidung eines Risikos notwendig ist.
Erforderlichenfalls sind in der Betriebsanleitung zusätzliche Angaben zu diesen Risiken zu machen.
Kann ein fehlerhafter Anschluss ein Risiko verursachen, so muss dies durch die Bauart der Anschlussteile unmöglich gemacht oder andernfalls durch Hinweise auf zu verbindenden Teilen und gegebenenfalls auf den Verbindungsmitteln unmöglich gemacht werden.
1.5.5. Extreme Temperaturen
Jedes Risiko einer Verletzung durch Berührung von heißen oder sehr kalten Maschinenteilen oder Materialien oder durch Aufenthalt in ihrer Nähe muss durch geeignete Vorkehrungen ausgeschlossen werden.
Es sind die notwendigen Vorkehrungen zur Vermeidung von Spritzern von heißen oder sehr kalten Materialien oder zum Schutz vor derartigen Spritzern zu treffen.
1.5.6. Brand
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Brand- und Überhitzungsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht.
1.5.7. Explosion
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass jedes Explosionsrisiko vermieden wird, das von der Maschine selbst oder von Gasen, Flüssigkeiten, Stäuben, Dämpfen und anderen von der Maschine freigesetzten oder verwendeten Stoffen ausgeht.
Hinsichtlich des Explosionsrisikos, das sich aus dem Einsatz der Maschine in einer explosionsgefährdeten Umgebung ergibt, muss die Maschine den hierfür geltenden speziellen Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen.
1.5.8. Lärm
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Luftschallemission insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Lärmminderung verfügbaren Mitteln möglich ist.
Der Schallemissionspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden.
1.5.9. Vibrationen
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch Maschinenvibrationen insbesondere an der Quelle so weit gemindert werden, wie es nach dem Stand des technischen Fortschritts und mit den zur Verringerung von Vibrationen verfügbaren Mitteln möglich ist.
Der Vibrationspegel kann durch Bezugnahme auf Vergleichsemissionsdaten für ähnliche Maschinen bewertet werden.
1.5.10. Strahlung
Unerwünschte Strahlungsemissionen der Maschine müssen ausgeschlossen oder so weit verringert werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben.
Alle funktionsbedingten Emissionen von ionisierender Strahlung sind auf das niedrigste Niveau zu begrenzen, das für das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine während des Einrichtens, des Betriebs und der Reinigung erforderlich ist. Besteht ein Risiko, so sind die notwendigen Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Alle funktionsbedingten Emissionen von nicht ionisierender Strahlung während der Einstellung, des Betriebs oder der Reinigung müssen so weit begrenzt werden, dass sie keine schädlichen Auswirkungen für den Menschen haben.
1.5.11. Strahlung von außen
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ihre Funktion durch Strahlung von außen nicht beeinträchtigt wird.
1.5.12. Laserstrahlung
Bei Verwendung von Lasereinrichtungen ist Folgendes zu beachten:
1.5.13. Emission gefährlicher Werkstoffe und Substanzen
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko des Einatmens, des Verschluckens, des Kontaktes mit Haut, Augen und Schleimhäuten sowie des Eindringens von gefährlichen Werkstoffen und von der Maschine erzeugten Substanzen durch die Haut vermieden werden kann.
Kann eine Gefährdung nicht beseitigt werden, so muss die Maschine so ausgerüstet sein, dass gefährliche Werkstoffe und Substanzen aufgefangen, abgeführt, durch Sprühwasser ausgefällt, gefiltert oder durch ein anderes ebenso wirksames Verfahren behandelt werden können.
Ist die Maschine im Normalbetrieb nicht vollkommen geschlossen, so sind die Einrichtungen zum Auffangen und/oder Abführen so anzuordnen, dass sie die größtmögliche Wirkung entfalten.
1.5.14. Risiko, in einer Maschine eingeschlossen zu werden
Die Maschine muss so konstruiert, gebaut oder ausgerüstet sein, dass eine Person nicht in ihr eingeschlossen wird oder, falls das nicht möglich ist, dass eine eingeschlossene Person Hilfe herbeirufen kann.
1.5.15. Ausrutsch-, Stolper- und Sturzrisiko
Die Teile der Maschine, auf denen Personen sich eventuell bewegen oder aufhalten müssen, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass ein Ausrutschen, Stolpern oder ein Sturz auf oder von diesen Teilen vermieden wird.
Diese Teile müssen erforderlichenfalls mit Haltevorrichtungen ausgestattet sein, die benutzerbezogen angebracht sind und dem Benutzer einen sicheren Halt ermöglichen.
1.5.16. Blitzschlag
Maschinen, die während ihrer Verwendung vor der Auswirkung von Blitzschlag geschützt werden müssen, sind mit einem Erdungssystem zur Ableitung der betreffenden elektrischen Ladung auszustatten.
1.6. INSTANDHALTUNG
1.6.1. Wartung der Maschine
Die Einrichtungs- und Wartungsstellen müssen außerhalb der Gefahrenbereiche liegen. Die Einrichtungs-, Instandhaltungs-, Reparatur-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten müssen bei stillgesetzter Maschine durchgeführt werden können.
Kann mindestens eine der vorgenannten Bedingungen aus technischen Gründen nicht erfüllt werden, so sind die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit diese Arbeiten sicher ausgeführt werden können (siehe Nummer 1.2.5).
Bei automatischen Maschinen und gegebenenfalls bei anderen Maschinen ist eine Schnittstelle zum Anschluss einer Fehlerdiagnoseeinrichtung vorzusehen.
Teile von automatischen Maschinen, die häufig ausgewechselt werden müssen, sind für einfache und gefahrlose Montage und Demontage auszulegen. Der Zugang zu diesen Teilen ist so zu gestalten, dass diese Arbeiten mit den notwendigen technischen Hilfsmitteln nach einem festgelegten Verfahren durchgeführt werden können.
1.6.2. Zugang zu den Bedienungsständen und den Eingriffspunkten für die Instandhaltung
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass alle Stellen, die für den Betrieb, das Einrichten und die Instandhaltung der Maschine zugänglich sein müssen, gefahrlos erreicht werden können.
1.6.3. Trennung von den Energiequellen
Die Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, mit denen sie von jeder einzelnen Energiequelle getrennt werden kann. Diese Einrichtungen sind klar zu kennzeichnen. Sie müssen abschließbar sein, falls eine Wiedereinschaltung eine Gefahr für Personen verursachen kann. Die Trenneinrichtung muss auch abschließbar sein, wenn das Bedienungspersonal die permanente Unterbrechung der Energiezufuhr nicht von jeder Zugangsstelle aus überwachen kann.
Bei elektrisch betriebenen Maschinen, die über eine Steckverbindung angeschlossen sind, genügt die Trennung der Steckverbindung, sofern das Bedienungspersonal die permanente Trennung der Steckverbindung von jeder Zugangsstelle aus überwachen kann.
Die Restenergie oder die gespeicherte Energie, die nach der Unterbrechung der Energiezufuhr noch vorhanden sein kann, muss ohne Risiko für Personen abgeleitet werden können.
Abweichend von den vorstehenden Anforderungen ist es zulässig, dass bestimmte Kreise nicht von ihrer Energiequelle getrennt werden, z. B. um Teile in ihrer Position zu halten, um Daten zu sichern oder um die Beleuchtung innen liegender Teile zu ermöglichen. In diesem Fall müssen besondere Vorkehrungen getroffen werden, um die Sicherheit des Bedienungspersonals zu gewährleisten.
1.6.4. Eingriffe des Bedienungspersonals
Die Maschine muss so konstruiert, gebaut und ausgerüstet sein, dass sich möglichst wenig Anlässe für ein Eingreifen des Bedienungspersonals ergeben. Kann ein Eingreifen des Bedienungspersonals nicht vermieden werden, so muss es leicht und sicher auszuführen sein.
1.6.5. Reinigung innen liegender Maschinenteile
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Reinigung innen liegender Maschinenteile, die gefährliche Stoffe oder Zubereitungen enthalten haben, möglich ist, ohne dass ein Einsteigen in die Maschine erforderlich ist; ebenso müssen diese Stoffe und Zubereitungen, falls erforderlich, von außen abgelassen werden können. Lässt sich das Einsteigen in die Maschine nicht vermeiden, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass eine gefahrlose Reinigung möglich ist.
1.7. INFORMATIONEN
1.7.1. Informationen und Warnhinweise an der Maschine
Informationen und Warnhinweise an der Maschine sollten vorzugsweise in Form leicht verständlicher Symbole oder Piktogramme gegeben werden. Alle schriftlichen oder verbalen Informationen und Warnhinweise müssen in der bzw. den Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein, die gemäß dem Vertrag von dem Mitgliedstaat, in dem die Maschinen in den Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird, bestimmt werden kann bzw. können, und auf Verlangen können sie zusätzlich auch in jeder anderen vom Bedienungspersonal verstandenen Amtssprache bzw. Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein.
1.7.1.1. Informationen und Informationseinrichtungen
Die für die Bedienung einer Maschine erforderlichen Informationen müssen eindeutig und leicht verständlich sein. Dabei ist darauf zu achten, dass das Bedienungspersonal nicht mit Informationen überlastet wird.
Optische Anzeigeeinrichtungen oder andere interaktive Mittel für die Kommunikation zwischen dem Bedienungspersonal und der Maschine müssen leicht zu verstehen sein und leicht zu benutzen sein.
1.7.1.2. Warneinrichtungen
Wenn Sicherheit und Gesundheit der gefährdeten Personen durch Funktionsstörungen einer Maschine, deren Betrieb nicht überwacht wird, beeinträchtigt werden können, muss die Maschine mit einer entsprechenden akustischen oder optischen Warnvorrichtung versehen sein.
Ist die Maschine mit Warneinrichtungen ausgestattet, so müssen deren Signale eindeutig zu verstehen und leicht wahrnehmbar sein. Das Bedienungspersonal muss über Möglichkeiten verfügen, um die ständige Funktionsbereitschaft dieser Warneinrichtungen zu überprüfen.
Die Vorschriften der speziellen Gemeinschaftsrichtlinien über Sicherheitsfarben und -zeichen sind anzuwenden.
1.7.2. Warnung vor Restrisiken
Bestehen trotz der Maßnahmen zur Integration der Sicherheit bei der Konstruktion, trotz der Sicherheitsvorkehrungen und trotz der ergänzenden Schutzmaßnahmen weiterhin Risiken, so sind die erforderlichen Warnhinweise, einschließlich Warneinrichtungen, vorzusehen.
1.7.3. Kennzeichnung der Maschinen
Auf jeder Maschine müssen mindestens folgende Angaben erkennbar, deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
1.7.4. Betriebsanleitung
Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.
Die der Maschine beiliegende Betriebsanleitung muss eine „Originalbetriebsanleitung“ oder eine „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ sein; im letzteren Fall ist der Übersetzung die Originalbetriebsanleitung beizufügen.
Abweichend von den vorstehenden Bestimmungen kann die Wartungsanleitung, die zur Verwendung durch vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal bestimmt ist, in nur einer Sprache der Gemeinschaft abgefasst werden, die von diesem Fachpersonal verstanden wird.
Die Betriebsanleitung ist nach den im Folgenden genannten Grundsätzen abzufassen.
1.7.4.1. Allgemeine Grundsätze für die Abfassung der Betriebsanleitung
a) Die Betriebsanleitung muss in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst sein. Die Sprachfassungen, für die der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die Verantwortung übernimmt, müssen mit dem Vermerk „Originalbetriebsanleitung“ versehen sein.
b) Ist keine Originalbetriebsanleitung in der bzw. den Amtssprachen des Verwendungslandes vorhanden, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder derjenige, der die Maschine in das betreffende Sprachgebiet einführt, für eine Übersetzung in diese Sprache(n) zu sorgen. Diese Übersetzung ist mit dem Vermerk „Übersetzung der Originalbetriebsanleitung“ zu kennzeichnen.
c) Der Inhalt der Betriebsanleitung muss nicht nur die bestimmungsgemäße Verwendung der betreffenden Maschine berücksichtigen, sondern auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung der Maschine.
d) Bei der Abfassung und Gestaltung der Betriebsanleitung für Maschinen, die zur Verwendung durch Verbraucher bestimmt sind, muss dem allgemeinen Wissensstand und der Verständnisfähigkeit Rechnung getragen werden, die vernünftigerweise von solchen Benutzern erwartet werden können.
1.7.4.2. Inhalt der Betriebsanleitung
Jede Betriebsanleitung muss erforderlichenfalls folgende Mindestangaben enthalten:
1.7.4.3. Verkaufsprospekte
Verkaufsprospekte, in denen die Maschine beschrieben wird, dürfen in Bezug auf die Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte nicht der Betriebsanleitung widersprechen. Verkaufsprospekte, in denen die Leistungsmerkmale der Maschine beschrieben werden, müssen die gleichen Angaben zu Emissionen enthalten wie die Betriebsanleitung.
2. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN BESTIMMTE MASCHINENGATTUNGEN
Nahrungsmittelmaschinen, Maschinen für kosmetische oder pharmazeutische Erzeugnisse, handgehaltene und/oder handgeführte Maschinen, tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte sowie Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften sowie Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits-und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).
2.1. NAHRUNGSMITTELMASCHINEN UND MASCHINEN FÜR KOSMETISCHE ODER PHARMAZEUTISCHE ERZEUGNISSE
2.1.1. Allgemeines
Maschinen, die für die Verwendung mit Lebensmitteln oder mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen bestimmt sind, müssen so konstruiert und gebaut sein, dass das Risiko einer Infektion, Krankheit oder Ansteckung ausgeschlossen ist.
Folgende Anforderungen sind zu beachten:
2.1.2. Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung für Nahrungsmittelmaschinen und für Maschinen zur Verwendung mit kosmetischen oder pharmazeutischen Erzeugnissen müssen die empfohlenen Reinigungs-, Desinfektions- und Spülmittel und -verfahren angegeben werden, und zwar nicht nur für die leicht zugänglichen Bereiche, sondern auch für Bereiche, zu denen ein Zugang unmöglich oder nicht ratsam ist.
2.2. HANDGEHALTENE UND/ODER HANDGEFÜHRTE TRAGBARE MASCHINEN
2.2.1. Allgemeines
Handgehaltene und/oder handgeführte tragbare Maschinen müssen
2.2.1.1. Betriebsanleitung
Die Betriebsanleitung von handgehaltenen oder handgeführten tragbaren Maschinen muss folgende Angaben über die von ihnen ausgehenden Vibrationen enthalten:
2.2.2. Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte
2.2.2.1. Allgemeines
Tragbare Befestigungsgeräte und andere Schussgeräte müssen so konstruiert und gebaut sein, dass
2.2.2.2. Betriebsanleitung
In der Betriebsanleitung sind Angaben zu folgenden Punkten zu machen:
2.3. MASCHINEN ZUR BEARBEITUNG VON HOLZ UND VON WERKSTOFFEN MIT ÄHNLICHEN PHYSIKALISCHEN EIGENSCHAFTEN
Maschinen zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften müssen folgende Anforderungen erfüllen:
‚Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden‘: Maschinen, die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (ABl. L 309 vom 24. 11. 2009, S. 1) bestimmt sind.‚Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden‘: Maschinen, die speziell zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107 aus 2009, über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln Amtsblatt , L 309 vom 24. 11. 2009, S. 1) bestimmt sind.
Der Hersteller einer Maschine zur Ausbringung von Pestiziden oder sein Bevollmächtigter hat sicher zu stellen, dass im Einklang mit dem Verfahren der Risikobeurteilung und Risikominderung gemäß den Allgemeinen Grundsätzen Nummer 1 eine Beurteilung der Risiken einer unbeabsichtigten Exposition der Umwelt gegenüber Pestiziden vorgenommen wird.
Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden sind unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Risikobeurteilung so zu konstruieren und zu bauen, dass sie ohne unbeabsichtigte Exposition der Umwelt gegenüber Pestiziden betrieben, eingerichtet und gewartet werden können.
Undichtigkeiten sind stets zu verhüten.
Es muss möglich sein, die Ausbringung der Pestizide von den Bedienungsplätzen aus einfach und präzise zu steuern, zu überwachen und sofort abzubrechen.
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass das präzise Füllen mit der erforderlichen Pestizidmenge erleichtert und das einfache und vollständige Entleeren gewährleistet wird und dabei das Verschütten von Pestiziden vermieden und die Kontamination der Entnahmestellen für Wasser verhindert wird.
2.4.5.1. Ausbringungsrate
Die Maschine muss mit Vorrichtungen zur einfachen, präzisen und zuverlässigen Einstellung der Ausbringungsrate ausgestattet sein.
2.4.5.2. Verteilung, Anlagerung und Abdrift von Pestiziden
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sichergestellt ist, dass das Pestizid auf den Zielflächen angelagert wird, unbeabsichtigte Freisetzungen auf anderen Flächen möglichst gering gehalten werden und die Abdrift von Pestiziden in die Umgebung vermieden wird. Wo dies angemessen ist, muss eine gleichmäßige Verteilung und homogene Anlagerung des Pestizids sichergestellt sein.
2.4.5.3. Prüfungen
Um festzustellen, ob die entsprechenden Teile der Maschine die unter 2.4.5.1 und 2.4.5.2 genannten Anforderungen erfüllen, hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Maschinentyp die entsprechenden Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
2.4.5.4. Unbeabsichtigte Freisetzungen während und nach der Abschaltung
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass unbeabsichtigte Freisetzungen von Pestiziden während und nach der Abschaltung der Ausbringungsfunktion vermieden werden.
2.4.6.1. Reinigung
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass sie einfach und gründlich gereinigt werden kann, ohne dass dabei die Umwelt kontaminiert wird.
2.4.6.2. Instandhaltung
Die Maschine ist so zu konstruieren und zu bauen, dass der Austausch verschlissener Teile ungehindert möglich ist, ohne dass dabei die Umwelt kontaminiert wird.
Es muss möglich sein, die erforderlichen Messinstrumente einfach an die Maschine anzuschließen, um das ordnungsgemäße Funktionieren der Maschine zu überprüfen.
2.4.8. Kennzeichnung von Düsen, Sieben und FilternDüsen, Siebe und Filter sind so zu kennzeichnen, dass ihr Typ und ihre Größe klar erkennbar sind.
Wo dies angemessen ist, muss die Maschine mit einer besonderen Vorrichtung versehen sein, an der das Bedienungspersonal die Bezeichnung des verwendeten Pestizids anbringen kann.
Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben enthalten:
3. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG DER GEFÄHRDUNGEN, DIE VON DER BEWEGLICHKEIT VON MASCHINEN AUSGEHEN
Maschinen, von denen aufgrund ihrer Beweglichkeit Gefährdungen ausgehen, müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).3.1. ALLGEMEINES
3.1.1. Begriffsbestimmungen
3.2. BEDIENERPLÄTZE
3.2.1. Fahrerplatz
Die Sicht vom Fahrerplatz aus muss so gut sein, dass der Fahrer die Maschine und ihre Werkzeuge unter den vorhersehbaren Einsatzbedingungen ohne jede Gefahr für sich und andere gefährdete Personen handhaben kann. Den Gefährdungen durch unzureichende Direktsicht muss erforderlichenfalls durch geeignete Einrichtungen begegnet werden.
Eine Maschine mit aufsitzendem Fahrer muss so konstruiert und gebaut sein, dass am Fahrerplatz für den Fahrer kein Risiko durch unbeabsichtigten Kontakt mit Rädern und Ketten besteht.
Sofern dies das Risiko nicht erhöht und es die Abmessungen zulassen, ist der Fahrerplatz für den aufsitzenden Fahrer so zu konstruieren und auszuführen, dass er mit einer Kabine ausgestattet werden kann. In der Kabine muss eine Stelle zur Aufbewahrung der notwendigen Anweisungen für den Fahrer vorgesehen sein.
3.2.2. Sitze
Besteht das Risiko, dass das Bedienungspersonal oder andere auf der Maschine beförderte Personen beim Überrollen oder Umkippen der Maschine – insbesondere bei Maschinen, die mit dem in den Nummern 3.4.3 oder 3.4.4 genannten Schutzaufbau ausgerüstet sind – zwischen Teilen der Maschine und dem Boden eingequetscht werden können, so müssen die Sitze so konstruiert oder mit einer Rückhaltevorrichtung ausgestattet sein, dass die Personen auf ihrem Sitz gehalten werden, ohne dass die notwendigen Bedienungsbewegungen behindert oder von der Sitzaufhängung hervorgerufene Bewegungen eingeschränkt werden. Rückhaltevorrichtungen dürfen nicht eingebaut werden, wenn sich dadurch das Risiko erhöht.
3.2.3. Plätze für andere Personen
Können im Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung gelegentlich oder regelmäßig außer dem Fahrer andere Personen zum Mitfahren oder zur Arbeit auf der Maschine transportiert werden, so sind geeignete Plätze vorzusehen, die eine Beförderung oder ein Arbeiten ohne Risiko gestatten.
Nummer 3.2.1 Absätze 2 und 3 gilt auch für die Plätze für andere Personen als den Fahrer.
3.3. STEUERUNG
Erforderlichenfalls sind Maßnahmen zu treffen, die eine unerlaubte Benutzung der Steuerung verhindern.
Bei Fernsteuerung muss an jedem Bedienungsgerät klar ersichtlich sein, welche Maschine von diesem Gerät aus bedient werden soll. Die Fernsteuerung muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass
3.3.1. Stellteile
Der Fahrer muss vom Fahrerplatz aus alle für den Betrieb der Maschine erforderlichen Stellteile betätigen können; ausgenommen sind Funktionen, die nur über an anderer Stelle befindliche Stellteile sicher ausgeführt werden können. Zu diesen Funktionen gehören insbesondere diejenigen, für die anderes Bedienungspersonal als der Fahrer zuständig ist oder für die der Fahrer seinen Fahrerplatz verlassen muss, um sie sicher steuern zu können. Gegebenenfalls vorhandene Pedale müssen so gestaltet, ausgeführt und angeordnet sein, dass sie vom Fahrer mit möglichst geringem Fehlbedienungsrisiko sicher betätigt werden können; sie müssen eine rutschhemmende Oberfläche haben und leicht zu reinigen sein.
Kann die Betätigung von Stellteilen Gefährdungen, insbesondere gefährliche Bewegungen verursachen, so müssen diese Stellteile – ausgenommen solche mit mehreren vorgegebenen Stellungen – in die Neutralstellung zurückkehren, sobald die Bedienungsperson sie loslässt.
Bei Maschinen auf Rädern muss die Lenkung so konstruiert und ausgeführt sein, dass plötzliche Ausschläge des Lenkrades oder des Lenkhebels infolge von Stößen auf die gelenkten Räder gedämpft werden.
Stellteile zum Sperren des Differenzials müssen so ausgelegt und angeordnet sein, dass sie die Entsperrung des Differenzials gestatten, während die Maschine in Bewegung ist.
Nummer 1.2.2 Absatz 6 betreffend akustische und/oder optische Warnsignale gilt nur für Rückwärtsfahrt.
3.3.2. Ingangsetzen/Verfahren
Eine selbstfahrende Maschine mit aufsitzendem Fahrer darf Fahrbewegungen nur ausführen können, wenn sich der Fahrer am Bedienungsstand befindet.
Ist eine Maschine zum Arbeiten mit Vorrichtungen ausgerüstet, die über ihr normales Lichtraumprofil hinausragen (z. B. Stabilisatoren, Ausleger usw.), so muss der Fahrer vor dem Verfahren der Maschine leicht überprüfen können, ob die Stellung dieser Vorrichtungen ein sicheres Verfahren erlaubt.
Dasselbe gilt für alle anderen Teile, die sich in einer bestimmten Stellung, erforderlichenfalls verriegelt, befinden müssen, damit die Maschine sicher verfahren werden kann.
Das Verfahren der Maschine ist von der sicheren Positionierung der oben genannten Teile abhängig zu machen, wenn das nicht zu anderen Risiken führt.
Eine unbeabsichtigte Fahrbewegung der Maschine darf nicht möglich sein, während der Motor in Gang gesetzt wird.
3.3.3. Stillsetzen/Bremsen
Unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften müssen selbstfahrende Maschinen und zugehörige Anhänger die Anforderungen für das Abbremsen, Anhalten und Feststellen erfüllen, damit bei jeder vorgesehenen Betriebsart, Belastung, Fahrgeschwindigkeit, Bodenbeschaffenheit und Geländeneigung die erforderliche Sicherheit gewährleistet ist.
Eine selbstfahrende Maschine muss vom Fahrer mittels einer entsprechenden Haupteinrichtung abgebremst und angehalten werden können. Außerdem muss das Abbremsen und Anhalten über eine Noteinrichtung mit einem völlig unabhängigen und leicht zugänglichen Stellteil möglich sein, wenn dies erforderlich ist, um bei einem Versagen der Haupteinrichtung oder bei einem Ausfall der zur Betätigung der Haupteinrichtung benötigten Energie die Sicherheit zu gewährleisten.
Sofern es die Sicherheit erfordert, muss die Maschine mit Hilfe einer Feststelleinrichtung arretierbar sein. Als Feststelleinrichtung kann eine der im Absatz 2 bezeichneten Einrichtungen dienen, sofern sie rein mechanisch wirkt. Eine ferngesteuerte Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die unter folgenden Umständen den Anhaltevorgang automatisch und unverzüglich einleiten und einem potenziell gefährlichen Betrieb vorbeugen:
3.3.4. Verfahren mitgängergeführter Maschinen
Eine mitgängergeführte selbstfahrende Maschine darf eine Verfahrbewegung nur bei ununterbrochener Betätigung des entsprechenden Stellteils durch den Fahrer ausführen können. Insbesondere darf eine Verfahrbewegung nicht möglich sein, während der Motor in Gang gesetzt wird.
Die Stellteile von mitgängergeführten Maschinen müssen so ausgelegt sein, dass die Risiken durch eine unbeabsichtigte Bewegung der Maschine für den Fahrer so gering wie möglich sind; dies gilt insbesondere für die Gefahr,
3.3.5. Störung des Steuerkreises
Bei Ausfall einer eventuell vorhandenen Lenkhilfe muss sich die Maschine während des Anhaltens weiterlenken lassen.
3.4. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN MECHANISCHE GEFÄHRDUNGEN
3.4.1. Unkontrollierte Bewegungen
Die Maschine muss so konstruiert, gebaut und gegebenenfalls auf ihrem beweglichen Gestell montiert sein, dass unkontrollierte Verlagerungen ihres Schwerpunkts beim Verfahren ihre Standsicherheit nicht beeinträchtigen und zu keiner übermäßigen Beanspruchung ihrer Struktur führen.
3.4.2. Bewegliche Übertragungselemente
Abweichend von Nummer 1.3.8.1 brauchen bei Motoren die beweglichen Schutzeinrichtungen, die den Zugang zu den beweglichen Teilen im Motorraum verhindern, nicht verriegelbar zu sein, wenn sie sich nur mit einem Werkzeug oder Schlüssel oder durch Betätigen eines Stellteils am Fahrerplatz öffnen lassen, sofern sich dieser in einer völlig geschlossenen, gegen unbefugten Zugang verschließbaren Kabine befindet.
3.4.3. Überrollen und Umkippen
Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Überroll- oder Kipprisiko, so muss die Maschine mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein, es sei denn, dies erhöht das Risiko.
Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personen bei Überrollen oder Umkippen durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereich gesichert sind.
Um festzustellen, ob der Aufbau die in Absatz 2 genannte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.
3.4.4. Herabfallende Gegenstände
Besteht bei einer selbstfahrenden Maschine mit aufsitzendem Fahrer und mitfahrendem anderem Bedienungspersonal oder anderen mitfahrenden Personen ein Risiko durch herabfallende Gegenstände oder herabfallendes Material, so muss die Maschine entsprechend konstruiert und, sofern es ihre Abmessungen gestatten, mit einem entsprechenden Schutzaufbau versehen sein.
Dieser Aufbau muss so beschaffen sein, dass aufsitzende bzw. mitfahrende Personen beim Herabfallen von Gegenständen oder Material durch einen angemessenen Verformungsgrenzbereich gesichert sind.
Um festzustellen, ob der Aufbau die in Absatz 2 genannte Anforderung erfüllt, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Aufbautyp die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.
3.4.5. Zugänge
Halte- und Aufstiegsmöglichkeiten müssen so konstruiert, ausgeführt und angeordnet sein, dass das Bedienungspersonal sie instinktiv benutzt und sich zum leichteren Aufstieg nicht der Stellteile bedient.
3.4.6. Anhängevorrichtungen
Maschinen, die zum Ziehen eingesetzt oder gezogen werden sollen, müssen mit Anhängevorrichtungen oder Kupplungen ausgerüstet sein, die so konstruiert, ausgeführt und angeordnet sind, dass ein leichtes und sicheres An- und Abkuppeln sichergestellt ist und ein ungewolltes Abkuppeln während des Einsatzes verhindert wird. Soweit die Deichsellast es erfordert, müssen diese Maschinen mit einer Stützvorrichtung ausgerüstet sein, deren Auflagefläche der Stützlast und dem Boden angepasst sein muss.
3.4.7. Kraftübertragung zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und einer angetriebenen Maschine
Abnehmbare Gelenkwellen zwischen einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) und dem ersten festen Lager einer angetriebenen Maschine müssen so konstruiert und ausgeführt sein, dass während des Betriebs alle beweglichen Teile über ihre gesamte Länge geschützt sind.
Die Abtriebswelle der selbstfahrenden Maschine (oder Zapfwelle der Zugmaschine), an die die abnehmbare Gelenkwelle angekuppelt ist, muss entweder durch einen an der selbstfahrenden Maschine (oder der Zugmaschine) befestigten und mit ihr verbundenen Schutzschild oder eine andere Vorrichtung mit gleicher Schutzwirkung geschützt sein.
Dieser Schutzschild muss für den Zugang zu der abnehmbaren Gelenkwelle geöffnet werden können. Nach der Anbringung des Schutzschilds muss genügend Platz bleiben, damit die Antriebswelle bei Fahrbewegungen der Maschine (oder der Zugmaschine) den Schutzschild nicht beschädigen kann.
Die angetriebene Welle der angetriebenen Maschine muss von einem an der Maschine befestigten Schutzgehäuse umschlossen sein. Ein Drehmomentbegrenzer oder ein Freilauf für die abnehmbare Gelenkwelle ist nur auf der Seite zulässig, auf der sie mit der angetriebenen Maschine gekuppelt ist. In diesem Fall ist die Einbaulage auf der abnehmbaren Gelenkwelle anzugeben.
Eine angetriebene Maschine, für deren Betrieb eine abnehmbare Gelenkwelle erforderlich ist, die sie mit einer selbstfahrenden Maschine (oder einer Zugmaschine) verbindet, muss mit einer Halterung für die abnehmbare Gelenkwelle versehen sein, die verhindert, dass die abnehmbare Gelenkwelle und ihre Schutzeinrichtung beim Abkuppeln der angetriebenen Maschine durch Berührung mit dem Boden oder einem Maschinenteil beschädigt werden.
Die außen liegenden Teile der Schutzeinrichtung müssen so konstruiert, ausgeführt und angeordnet sein, dass sie sich nicht mit der abnehmbaren Gelenkwelle mitdrehen können. Bei einfachen Kreuzgelenken muss die Schutzeinrichtung die Welle bis zu den Enden der inneren Gelenkgabeln abdecken, bei Weitwinkelgelenken mindestens bis zur Mitte des äußeren Gelenks oder der äußeren Gelenke.
Befinden sich in der Nähe der abnehmbaren Gelenkwelle Zugänge zu den Arbeitsplätzen, so müssen sie so konstruiert und ausgeführt sein, dass die Wellenschutzeinrichtungen nicht als Trittstufen benutzt werden können, es sei denn, sie sind für diesen Zweck konstruiert und gebaut.
3.5. SCHUTZMASSNAHMEN GEGEN SONSTIGE GEFÄHRDUNGEN
3.5.1. Batterien
Das Batteriefach muss so konstruiert und ausgeführt sein, dass ein Verspritzen von Elektrolyt auf das Bedienungspersonal – selbst bei Überrollen oder Umkippen – verhindert und eine Ansammlung von Dämpfen an den Bedienungsplätzen vermieden wird.
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die Batterie mit Hilfe einer dafür vorgesehenen und leicht zugänglichen Vorrichtung abgeklemmt werden kann.
3.5.2. Brand
Je nachdem, mit welchen Gefährdungen der Hersteller rechnet, muss die Maschine, soweit es ihre Abmessungen zulassen,
3.5.3. Emission von gefährlichen Stoffen
Nummer 1.5.13 Absätze 2 und 3 gilt nicht, wenn die Hauptfunktion der Maschine das Versprühen von Stoffen ist. Das Bedienungspersonal muss jedoch vor dem Risiko einer Exposition gegenüber Emissionen dieser Stoffe geschützt sein.
3.6. INFORMATIONEN UND ANGABEN
3.6.1. Zeichen, Signaleinrichtungen und Warnhinweise
Wenn es für die Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit von Personen erforderlich ist, muss jede Maschine mit Zeichen und/oder Hinweisschildern für ihre Benutzung, Einstellung und Wartung versehen sein. Diese sind so zu wählen, zu gestalten und auszuführen, dass sie deutlich zu erkennen und dauerhaft sind. Unbeschadet der Straßenverkehrsvorschriften müssen Maschinen mit aufsitzendem Fahrer mit folgenden Einrichtungen ausgestattet sein:
3.6.2. Kennzeichnung
Auf jeder Maschine müssen folgende Angaben deutlich lesbar und dauerhaft angebracht sein:
3.6.3. Betriebsanleitung
3.6.3.1. Vibrationen
Die Betriebsanleitung muss folgende Angaben zu den von der Maschine auf die oberen Gliedmaßen oder auf den gesamten Körper übertragenen Vibrationen enthalten:
3.6.3.2. Mehrere Verwendungsmöglichkeiten
Gestattet eine Maschine je nach Ausrüstung verschiedene Verwendungen, so müssen ihre Betriebsanleitung und die Betriebsanleitungen der auswechselbaren Ausrüstungen die Angaben enthalten, die für eine sichere Montage und Benutzung der Grundmaschine und der für sie vorgesehenen auswechselbaren Ausrüstungen notwendig sind.
4. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN ZUR AUSSCHALTUNG DER DURCH HEBEVORGÄNGE BEDINGTEN GEFÄHRDUNGEN
Maschinen, von denen durch Hebevorgänge bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle einschlägigen in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).
4.1. ALLGEMEINES
4.1.1. Begriffsbestimmungen
4.1.2. Schutzmaßnahmen gegen mechanische Gefährdungen
4.1.2.1. Risiken durch mangelnde Standsicherheit
Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass die in Nummer 1.3.1 vorgeschriebene Standsicherheit sowohl im Betrieb als auch außer Betrieb und in allen Phasen des Transports, der Montage und der Demontage sowie bei absehbarem Ausfall von Bauteilen und auch bei den gemäß der Betriebsanleitung durchgeführten Prüfungen gewahrt bleibt. Zu diesem Zweck muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die entsprechenden Überprüfungsmethoden anwenden.
4.1.2.2. An Führungen oder auf Laufbahnen fahrende Maschinen
Die Maschine muss mit Einrichtungen ausgestattet sein, die auf Führungen und Laufbahnen so einwirken, dass ein Entgleisen verhindert wird.
Besteht trotz dieser Einrichtungen das Risiko eines Entgleisens oder des Versagens von Führungseinrichtungen oder Laufwerksteilen, so muss durch geeignete Vorkehrungen verhindert werden, dass Ausrüstungen, Bauteile oder die Last herabfallen oder dass die Maschine umkippt.
4.1.2.3. Festigkeit
Die Maschine, das Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile müssen den Belastungen, denen sie im Betrieb und gegebenenfalls auch außer Betrieb ausgesetzt sind, unter den vorgesehenen Montage- und Betriebsbedingungen und in allen entsprechenden Betriebszuständen, gegebenenfalls unter bestimmten Witterungseinflüssen und menschlicher Krafteinwirkung, standhalten können. Diese Anforderung muss auch bei Transport, Montage und Demontage erfüllt sein.
Die Maschine und das Lastaufnahmemittel sind so zu konstruieren und zu bauen, dass bei bestimmungsgemäßer Verwendung ein Versagen infolge Ermüdung und Verschleiß verhindert ist.
Die in der Maschine verwendeten Werkstoffe sind unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzumgebung zu wählen, insbesondere im Hinblick auf Korrosion, Abrieb, Stoßbeanspruchung, Extremtemperaturen, Ermüdung, Kaltbrüchigkeit und Alterung.
Die Maschine und das Lastaufnahmemittel müssen so konstruiert und gebaut sein, dass sie den Überlastungen bei statischen Prüfungen ohne bleibende Verformung und ohne offenkundige Schäden standhalten. Der Festigkeitsberechnung sind die Koeffizienten für die statische Prüfung zugrunde zu legen; diese werden so gewählt, dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleisten. Diese haben in der Regel folgende Werte:
4.1.2.4. Rollen, Trommeln, Scheiben, Seile und Ketten
Der Durchmesser von Rollen, Trommeln und Scheiben muss auf die Abmessungen der Seile oder Ketten abgestimmt sein, für die sie vorgesehen sind.
Rollen und Trommeln müssen so konstruiert, gebaut und angebracht sein, dass die Seile oder Ketten, für die sie bestimmt sind, ohne seitliche Abweichungen vom vorgesehenen Verlauf aufgerollt werden können.
Seile, die unmittelbar zum Heben oder Tragen von Lasten verwendet werden, dürfen lediglich an ihren Enden verspleißt sein. An Einrichtungen, die für laufendes Einrichten entsprechend den jeweiligen Betriebserfordernissen konzipiert sind, sind Verspleißungen jedoch auch an anderen Stellen zulässig.
Der Betriebskoeffizient von Seilen und Seilenden insgesamt muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 5.
Der Betriebskoeffizient von Hebeketten muss so gewählt werden, dass er ein angemessenes Sicherheitsniveau gewährleistet; er hat in der Regel den Wert 4.
Um festzustellen, ob der erforderliche Betriebskoeffizient erreicht ist, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter für jeden Ketten- und Seiltyp, der unmittelbar zum Heben von Lasten verwendet wird, und für jede Seilendverbindung die entsprechenden Prüfungen durchführen oder durchführen lassen.
4.1.2.5. Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile Lastaufnahmemittel und ihre Bauteile sind unter Berücksichtigung der Ermüdungs- und Alterungserscheinungen zu dimensionieren, die bei einer der vorgesehenen Lebensdauer entsprechenden Anzahl von Betriebszyklen und unter den für den vorgesehenen Einsatz festgelegten Betriebsbedingungen zu erwarten sind.
Ferner gilt Folgendes:
4.1.2.6. Bewegungsbegrenzung
Bewegungsbegrenzungseinrichtungen müssen so wirken, dass sie die Maschine, an der sie angebracht sind, in sicherer Lage halten.
4.1.2.7. Bewegungen von Lasten während der Benutzung
Der Bedienungsstand von Maschinen muss so angeordnet sein, dass der Bewegungsverlauf der in Bewegung befindlichen Teile optimal überwacht werden kann, um mögliche Zusammenstöße mit Personen, Vorrichtungen oder anderen Maschinen zu verhindern, die gleichzeitig Bewegungen vollziehen und eine Gefährdung darstellen können.
Maschinen mit geführter Last müssen so konstruiert und gebaut sein, dass die Verletzung von Personen durch Bewegungen der Last, des Lastträgers oder etwaiger Gegengewichte verhindert wird.
4.1.2.8. Maschinen, die feste Ladestellen anfahren
4.1.2.8.1. Bewegungen des Lastträgers
Die Bewegung des Lastträgers von Maschinen, die feste Ladestellen anfahren, muss hin zu den Ladestellen und an den Ladestellen starr geführt sein. Auch Scherensysteme gelten als starre Führung.
4.1.2.8.2. Zugang zum Lastträger
Können Personen den Lastträger betreten, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass sich der Lastträger während des Zugangs, insbesondere beim Be- und Entladen, nicht bewegt. Die Maschine muss so konstruiert und gebaut sein, dass ein Höhenunterschied zwischen dem Lastträger und der angefahrenen Ladestelle kein Sturzrisiko verursacht.
4.1.2.8.3. Risiken durch Kontakt mit dem bewegten Lastträger
Wenn es zur Erfüllung der in Nummer 4.1.2.7 Absatz 2 ausgeführten Anforderung erforderlich ist, muss der durchfahrene Bereich während des Normalbetriebs unzugänglich sein.
Besteht bei Inspektion oder Wartung ein Risiko, dass Personen, die sich unter oder über dem Lastträger befinden, zwischen dem Lastträger und fest angebrachten Teilen eingequetscht werden, so muss für ausreichend Freiraum gesorgt werden, indem entweder Schutznischen vorgesehen werden oder indem mechanische Vorrichtungen die Bewegung des Lastträgers blockieren.
4.1.2.8.4. Risiken durch vom Lastträger herabstürzende Lasten
Besteht ein Risiko, dass Lasten vom Lastträger herabstürzen, so muss die Maschine so konstruiert und gebaut sein, dass diesem Risiko vorgebeugt wird.
4.1.2.8.5. Ladestellen
Dem Risiko, dass Personen an den Ladestellen mit dem bewegten Lastträger oder anderen in Bewegung befindlichen Teilen in Kontakt kommen, muss vorgebeugt werden.
Besteht ein Risiko, dass Personen in den durchfahrenen Bereich stürzen können, wenn der Lastträger sich nicht an der Ladestelle befindet, so müssen trennende Schutzeinrichtungen angebracht werden, um diesem Risiko vorzubeugen. Solche Schutzeinrichtungen dürfen sich nicht in Richtung des Bewegungsbereichs öffnen. Sie müssen mit einer Verriegelungseinrichtung verbunden sein, die durch die Position des Lastträgers gesteuert wird und Folgendes verhindert:
4.1.3. Zwecktauglichkeit
Wenn Maschinen zum Heben von Lasten oder Lastaufnahmemittel in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden, muss der Hersteller oder sein Bevollmächtigter durch das Ergreifen geeigneter Maßnahmen oder durch bereits getroffene Maßnahmen dafür sorgen, dass die betriebsbereiten Maschinen oder Lastaufnahmemittel ihre vorgesehenen Funktionen sicher erfüllen können, und zwar unabhängig davon, ob sie hand- oder kraftbetrieben sind.
Die in Nummer 4.1.2.3 genannten statischen und dynamischen Prüfungen müssen an allen Maschinen zum Heben von Lasten durchgeführt werden, die für die Inbetriebnahme bereit sind.
Kann die Montage der Maschine nicht beim Hersteller oder seinem Bevollmächtigten erfolgen, so müssen am Ort der Verwendung geeignete Maßnahmen getroffen werden. Ansonsten können die Maßnahmen entweder beim Hersteller oder am Ort der Verwendung getroffen werden.
4.2. ANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE NICHT DURCH MENSCHLICHE KRAFT ANGETRIEBEN WERDEN
4.2.1. Bewegungssteuerung
Zur Steuerung der Bewegungen der Maschine oder ihrer Ausrüstungen müssen Stellteile mit selbsttätiger Rückstellung verwendet werden. Für Teilbewegungen oder vollständige Bewegungen, bei denen keine Gefahr eines An- oder Aufprallens der Last oder der Maschine besteht, können statt der Stellteile jedoch Steuereinrichtungen verwendet werden, die ein automatisches Stillsetzen an verschiedenen vorwählbaren Positionen zulassen, ohne dass das Bedienungspersonal das entsprechende Stellteil ununterbrochen betätigen muss.
4.2.2. Belastungsbegrenzung
Maschinen mit einer maximalen Tragfähigkeit größer oder gleich 1 000 kg oder einem Kippmoment größer oder gleich 40 000 Nm müssen mit Einrichtungen ausgestattet sein, die den Fahrer warnen und eine Gefahr bringende Bewegung verhindern, und zwar bei
4.2.3. Seilgeführte Einrichtungen
Tragseile, Zugseile, sowie kombinierte Trag- und Zugseile müssen durch Gegengewichte oder eine die ständige Regelung der Seilspannung ermöglichende Vorrichtung gespannt werden.
4.3. INFORMATIONEN UND KENNZEICHNUNG
4.3.1. Ketten, Seile und Gurte
Jeder Strang einer Kette, eines Seils oder eines Gurtes, der nicht Teil einer Baugruppe ist, muss eine Kennzeichnung oder, falls dies nicht möglich ist, ein Schild oder einen nicht entfernbaren Ring mit dem Namen und der Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten und der Kennung der entsprechenden Erklärung tragen.
Diese Erklärung muss mindestens folgende Angaben enthalten:
4.3.2. Lastaufnahmemittel
Auf Lastaufnahmemitteln muss Folgendes angegeben sein:
4.3.3. Maschinen zum Heben von Lasten
Auf der Maschine muss durch eine Kennzeichnung an gut sichtbarer Stelle die maximale Tragfähigkeit angegeben werden. Diese Angabe muss gut leserlich und dauerhaft in nicht verschlüsselter Form angebracht sein.
Wenn die maximale Tragfähigkeit vom jeweiligen Betriebszustand der Maschine abhängig ist, muss jeder Bedienungsplatz mit einem Tragfähigkeitsschild versehen sein, auf dem die zulässigen Tragfähigkeiten für die einzelnen Betriebszustände – vorzugsweise in Form von Diagrammen oder von Tragfähigkeitstabellen – angegeben sind.
Maschinen, die nur zum Heben von Lasten bestimmt sind und mit einem Lastträger ausgerüstet sind, der auch von Personen betreten werden kann, müssen einen deutlichen und dauerhaft angebrachten Hinweis auf das Verbot der Personenbeförderung tragen. Dieser Hinweis muss an allen Stellen sichtbar sein, an denen ein Zugang möglich ist.
4.4. BETRIEBSANLEITUNG
4.4.1. Lastaufnahmemittel
Jedem Lastaufnahmemittel und jeder nur als Ganzes erhältlichen Gesamtheit von Lastaufnahmemitteln muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die mindestens folgende Angaben enthält:
4.4.2. Maschinen zum Heben von Lasten
Jeder Maschine zum Heben von Lasten muss eine Betriebsanleitung beiliegen, die folgende Angaben enthält:
5. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, DIE ZUM EINSATZ UNTER TAGE BESTIMMT SIND
Maschinen, die zum Einsatz unter Tage bestimmt sind, müssen alle in diesem Kapitel genannten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).5.1. RISIKEN DURCH MANGELNDE STANDSICHERHEIT
Ein Schreitausbau muss so konstruiert und gebaut sein, dass beim Schreitvorgang eine entsprechende Ausrichtung möglich ist und ein Umkippen vor und während der Druckbeaufschlagung sowie nach der Druckminderung unmöglich ist. Der Ausbau muss Verankerungen für die Kopfplatten der hydraulischen Einzelstempel besitzen.
5.2. BEWEGUNGSFREIHEIT
Ein Schreitausbau muss so konstruiert sein, dass sich Personen ungehindert bewegen können.
5.3. STELLTEILE
Stellteile zum Beschleunigen und Bremsen schienengeführter Maschinen müssen mit der Hand betätigt werden.
Zustimmungsschalter können dagegen mit dem Fuß betätigt werden. Die Stellteile eines Schreitausbaus müssen so konstruiert und angeordnet sein, dass das Bedienungspersonal beim Schreitvorgang durch ein feststehendes Ausbauelement geschützt ist. Die Stellteile müssen gegen unbeabsichtigtes Betätigen gesichert sein.
5.4. ANHALTEN DER FAHRBEWEGUNG
Für den Einsatz unter Tage bestimmte selbstfahrende schienengeführte Maschinen müssen mit einem Zustimmungsschalter ausgestattet sein, der so auf den Steuerkreis für die Fahrbewegung der Maschine einwirkt, dass die Fahrbewegung angehalten wird, wenn der Fahrer die Fahrbewegung nicht mehr steuern kann.
5.5. BRAND
Die Anforderung der Nummer 3.5.2 zweiter Gedankenstrich gilt zwingend für Maschinen mit leicht entflammbaren Teilen.
Das Bremssystem der für den Einsatz unter Tage bestimmten Maschinen muss so konstruiert und gebaut sein, dass es keine Funken erzeugen oder Brände verursachen kann.
Für Maschinen mit Verbrennungsmotoren, die für den Einsatz unter Tage bestimmt sind, sind nur Motoren zulässig, die mit einem Kraftstoff mit niedrigem Dampfdruck arbeiten und bei denen sich keine elektrischen Funken bilden können.
5.6. EMISSION VON ABGASEN
Emissionen von Abgasen aus Verbrennungsmotoren dürfen nicht nach oben abgeleitet werden.
6. ZUSÄTZLICHE GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZANFORDERUNGEN AN MASCHINEN, VON DENEN DURCH DAS HEBEN VON PERSONEN BEDINGTE GEFÄHRDUNGEN AUSGEHEN
Maschinen, von denen durch das Heben von Personen bedingte Gefährdungen ausgehen, müssen alle in diesem Kapitel genannten relevanten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllen (siehe Allgemeine Grundsätze, Nummer 4).
6.1. ALLGEMEINES
6.1.1. Festigkeit
Der Lastträger, einschließlich aller Klappen und Luken, muss so konstruiert und gebaut sein, dass er entsprechend der zulässigen Höchstzahl beförderter Personen und entsprechend der maximalen Tragfähigkeit den erforderlichen Platz und die erforderliche Festigkeit aufweist.
Die in den Nummern 4.1.2.4 und 4.1.2.5 festgelegten Betriebskoeffizienten reichen für Maschinen zum Heben von Personen nicht aus; sie müssen in der Regel verdoppelt werden. Für das Heben von Personen oder von Personen und Gütern bestimmte Maschinen müssen über ein Aufhängungs- oder Tragsystem für den Lastträger verfügen, das so konstruiert und gebaut ist, dass ein ausreichendes allgemeines Sicherheitsniveau gewährleistet ist und dem Risiko des Abstürzens des Lastträgers vorgebeugt wird.
Werden Seile oder Ketten zur Aufhängung des Lastträgers verwendet, so sind in der Regel mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten mit jeweils eigenen Befestigungspunkten erforderlich.
6.1.2. Belastungsbegrenzung bei nicht durch menschliche Kraft angetriebenen Maschinen
Es gelten die Anforderungen der Nummer 4.2.2 unabhängig von der maximalen Tragfähigkeit und dem Kippmoment, es sei denn, der Hersteller kann den Nachweis erbringen, dass kein Überlastungs- oder Kipprisiko besteht.
6.2. STELLTEILE
Sofern in den Sicherheitsanforderungen keine anderen Lösungen vorgeschrieben werden, muss der Lastträger in der Regel so konstruiert und gebaut sein, dass die Personen im Lastträger über Stellteile zur Steuerung der Aufwärts- und Abwärtsbewegung sowie gegebenenfalls anderer Bewegungen des Lastträgers verfügen.
Im Betrieb müssen diese Stellteile Vorrang vor anderen Stellteilen für dieselbe Bewegung haben, NOT-HALT-Geräte ausgenommen. Die Stellteile für die genannten Bewegungen müssen eine kontinuierliche Betätigung erfordern (selbsttätige Rückstellung), es sei denn, dass der Lastträger selbst vollständig umschlossen ist.
6.3. RISIKEN FÜR IN ODER AUF DEM LASTTRÄGER BEFINDLICHE PERSONEN
6.3.1. Risiken durch Bewegungen des Lastträgers
Maschinen zum Heben von Personen müssen so konstruiert, gebaut oder ausgestattet sein, dass Personen durch die Beschleunigung oder Verzögerung des Lastträgers keinem Risiko ausgesetzt werden.
6.3.2. Risiko des Sturzes aus dem Lastträger
Der Lastträger darf sich auch bei Bewegung der Maschine oder des Lastträgers nicht so weit neigen, dass für die beförderten Personen Absturzgefahr besteht.
Ist der Lastträger als Arbeitsplatz ausgelegt, so muss für seine Stabilität gesorgt werden, und gefährliche Bewegungen müssen verhindert werden.
Falls die in Nummer 1.5.15 vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen, muss der Lastträger mit einer ausreichenden Zahl von geeigneten Befestigungspunkten für die zulässige Zahl beförderter Personen ausgestattet sein. Die Befestigungspunkte müssen stark genug sein, um die Verwendung von persönlichen Absturzsicherungen zu ermöglichen.
Ist eine Bodenklappe, eine Dachluke oder eine seitliche Tür vorhanden, so muss diese so konstruiert und gebaut sein, dass sie gegen unbeabsichtigtes Öffnen gesichert ist und sich nur in eine Richtung öffnet, die jedes Risiko eines Absturzes verhindert, wenn sie sich unerwartet öffnet.
6.3.3. Risiken durch auf den Lastträger herabfallende Gegenstände
Besteht ein Risiko, dass Gegenstände auf den Lastträger herabfallen und Personen gefährden können, so muss der Lastträger mit einem Schutzdach ausgerüstet sein.
6.4. MASCHINEN, DIE FESTE HALTESTELLEN ANFAHREN
6.4.1. Risiken für in oder auf dem Lastträger befindliche Personen
Der Lastträger muss so konstruiert und gebaut sein, dass Risiken durch ein Anstoßen von Personen und/oder Gegenständen in oder auf dem Lastträger an feste oder bewegliche Teile verhindert werden. Wenn es zur Erfüllung dieser Anforderung erforderlich ist, muss der Lastträger selbst vollständig umschlossen sein und über Türen mit einer Verriegelungseinrichtung verfügen, die gefährliche Bewegungen des Lastträgers nur dann zulässt, wenn die Türen geschlossen sind. Wenn das Risiko eines Absturzes aus dem oder vom Lastträger besteht, müssen die Türen geschlossen bleiben, wenn der Lastträger zwischen den Haltestellen anhält.
Die Maschine muss so konstruiert, gebaut und erforderlichenfalls mit entsprechenden Vorrichtungen ausgestattet sein, dass unkontrollierte Aufwärts- oder Abwärtsbewegungen des Lastträgers ausgeschlossen sind. Diese Vorrichtungen müssen in der Lage sein, den Lastträger zum Stillstand zu bringen, wenn er sich mit seiner maximalen Traglast und mit der absehbaren Höchstgeschwindigkeit bewegt.
Der Anhaltevorgang darf ungeachtet der Belastungsbedingungen keine für die beförderten Personen gesundheitsschädliche Verzögerung verursachen.
6.4.2. Befehlseinrichtungen an den Haltestellen
Die Befehlseinrichtungen an den Haltestellen – ausgenommen die für die Verwendung in Notfällen bestimmten Befehlseinrichtungen – dürfen keine Bewegung des Lastträgers einleiten, wenn
6.4.3. Zugang zum Lastträger
Die trennenden Schutzeinrichtungen an den Haltestellen und auf dem Lastträger müssen so konstruiert und gebaut sein, dass unter Berücksichtigung der absehbaren Bandbreite der zu befördernden Güter und Personen ein sicherer Übergang vom und zum Lastträger gewährleistet ist.
6.5. KENNZEICHNUNG
Auf dem Lastträger müssen die für die Gewährleistung der Sicherheit erforderlichen Angaben angebracht sein; hierzu gehört unter anderem
A. EG-KONFORMITÄTSERKLÄRUNG FÜR EINE MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen. Diese Erklärung bezieht sich nur auf die Maschine in dem Zustand, in dem sie in Verkehr gebracht wurde; vom Endnutzer nachträglich angebrachte Teile und/oder nachträglich vorgenommene Eingriffe bleiben unberücksichtigt.
Die EG-Konformitätserklärung muss folgende Angaben enthalten:
B. ERKLÄRUNG FÜR DEN EINBAU EINER UNVOLLSTÄNDIGEN MASCHINE
Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang I Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.Für die Abfassung dieser Erklärung sowie der Übersetzungen gelten die gleichen Bedingungen wie für die Betriebsanleitung (siehe Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b dieser Verordnung bzw. Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 Buchstaben a und b der Maschinen-Richtlinie); sie ist entweder maschinenschriftlich oder ansonsten handschriftlich in Großbuchstaben auszustellen.
Diese Erklärung muss folgende Angaben enthalten:
CE-Kennzeichnung
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ mit folgendem Schriftbild:

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die hier wiedergegebenen Proportionen gewahrt bleiben.
Die Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen annähernd gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.
Bei kleinen Maschinen kann diese Mindesthöhe unterschritten werden. Die CE-Kennzeichnung ist in unmittelbarer Nähe der Angabe des Herstellers oder seines Bevollmächtigten anzubringen und in der gleichen Technik wie sie auszuführen.
Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach § 12 Abs. 3 lit. c dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Maschinen-Richtlinie) bzw. § 12 Abs. 4 lit. b dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Maschinen-Richtlinie) angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.Wenn das Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung nach Paragraph 12, Absatz 3, Litera c, dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 3 Buchstabe c der Maschinen-Richtlinie) bzw. Paragraph 12, Absatz 4, Litera b, dieser Verordnung (Artikel 12 Absatz 4 Buchstabe b der Maschinen-Richtlinie) angewandt wurde, ist der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle anzufügen.
1. Folgende Arten von Einblatt- und Mehrblatt-Kreissägen zum Bearbeiten von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder zum Bearbeiten von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften:
| 1.1. | Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit feststehendem Arbeitstisch oder Werkstückhalter, mit Vorschub des Sägeguts von Hand oder durch einen abnehmbaren Vorschubapparat; | |
| 1.2. | Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit manuell betätigtem Pendelbock oder -schlitten; | |
| 1.3. | Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägegut und Handbeschickung und/oder Handentnahme; | |
| 1.4. | Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs beweglichem Sägeblatt, mit eingebauter mechanischer Vorschubeinrichtung für das Sägeblatt und Handbeschickung und/oder Handentnahme. | |
2. | Abrichthobelmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. | ||
3. | Hobelmaschinen für einseitige Bearbeitung von Holz, mit eingebauter maschineller Vorschubeinrichtung und Handbeschickung und/oder Handentnahme. | ||
4. | Folgende Arten von Bandsägen mit Handbeschickung und/oder Handentnahme zur Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften oder von Fleisch und von Stoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften: | ||
| 4.1. | Sägemaschinen mit während des Arbeitsvorgangs feststehendem Sägeblatt und feststehendem oder hin- und her beweglichem Arbeitstisch oder Werkstückhalter; | |
| 4.2. | Sägemaschinen, deren Sägeblatt auf einem hin- und her beweglichen Schlitten montiert ist. | |
5. | Kombinationen der in den Nummern 1 bis 4 und in Nummer 7 genannten Maschinen für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften. | ||
6. | Mehrspindel-Zapfenfräsmaschinen mit Handvorschub für die Holzbearbeitung. | ||
7. | Senkrechte Tischfräsmaschinen mit Handvorschub für die Bearbeitung von Holz und von Werkstoffen mit ähnlichen physikalischen Eigenschaften. | ||
8. | Handkettensägen für die Holzbearbeitung. | ||
9. | Pressen, einschließlich Biegepressen, für die Kaltbearbeitung von Metall mit Handbeschickung und/oder Handentnahme, deren beim Arbeitsvorgang bewegliche Teile einen Hub von mehr als 6 mm und eine Geschwindigkeit von mehr als 30 mm/s haben können. | ||
10. | Kunststoffspritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. | ||
11. | Gummispritzgieß- und -formpressmaschinen mit Handbeschickung oder Handentnahme. | ||
12. | Folgende Maschinenarten für den Einsatz unter Tage: | ||
| 12.1. | Lokomotiven und Bremswagen; | |
| 12.2. | hydraulischer Schreitausbau. | |
13. | Hausmüllsammelwagen für manuelle Beschickung mit Pressvorrichtung. | ||
14. | Abnehmbare Gelenkwellen einschließlich ihrer Schutzeinrichtungen. | ||
15. | Schutzeinrichtungen für abnehmbare Gelenkwellen. | ||
16. | Hebebühnen für Fahrzeuge. | ||
17. | Maschinen zum Heben von Personen oder von Personen und Gütern, bei denen die Gefährdung eines Absturzes aus einer Höhe von mehr als 3 m besteht. | ||
18. | Tragbare Befestigungsgeräte mit Treibladung und andere Schussgeräte mit Treibladung. | ||
19. | Schutzeinrichtungen zur Personendetektion. | ||
20. | Kraftbetriebene, bewegliche trennende Schutzeinrichtungen mit Verriegelung für die in den Nummern 9, 10 und 11 genannten Maschinen. | ||
21. | Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen. | ||
22. | Überrollschutzaufbau (ROPS). | ||
23. | Schutzaufbau gegen herabfallende Gegenstände (FOPS). | ||
In der Montageanleitung für eine unvollständige Maschine ist anzugeben, welche Bedingungen erfüllt sein müssen, damit die unvollständige Maschine ordnungsgemäß und ohne Beeinträchtigung der Sicherheit und Gesundheit von Personen mit den anderen Teilen zur vollständigen Maschine zusammengebaut werden kann.
Die Montageanleitung ist in einer Amtssprache der Europäischen Gemeinschaft abzufassen, die vom Hersteller der Maschine, in die die unvollständige Maschine eingebaut werden soll, oder von seinem Bevollmächtigten akzeptiert wird.
A. Technische Unterlagen für Maschinen
In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs I Nummer 1.7.4.1 gelten.In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der technischen Unterlagen beschrieben. Anhand der technischen Unterlagen muss es möglich sein, die Übereinstimmung der Maschine mit den Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) zu beurteilen. Sie müssen sich, soweit es für diese Beurteilung erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der Maschine erstrecken. Diese Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein; hiervon ausgenommen ist die Betriebsanleitung der Maschine, für die die besonderen Bestimmungen des Anhangs römisch eins Nummer 1.7.4.1 gelten.
1. Die technischen Unterlagen umfassen:
a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
2. Die in Nummer 1 genannten technischen Unterlagen sind für die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten nach dem Tag der Herstellung der Maschine – bzw. bei Serienfertigung nach dem Tag der Fertigstellung der letzten Einheit – mindestens zehn Jahre lang bereitzuhalten.
Die technischen Unterlagen müssen sich nicht unbedingt im Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der anderen gleichgestellten Staaten befinden und auch nicht ständig körperlich vorhanden sein. Sie müssen jedoch von der in der EG-Konformitätserklärung benannten Person entsprechend der Komplexität der Unterlagen innerhalb angemessener Frist zusammengestellt und zur Verfügung gestellt werden können.
Die technischen Unterlagen brauchen keine Detailpläne oder sonstigen speziellen Angaben zu den für den Bau der Maschine verwendeten Unterbaugruppen zu enthalten, es sei denn, deren Kenntnis ist für die Überprüfung der Einhaltung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen unerlässlich.3. Werden die technischen Unterlagen den zuständigen Behörden auf begründetes Verlangen nicht vorgelegt, so kann dies ein hinreichender Grund sein, um die Übereinstimmung der betreffenden Maschine mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen anzuzweifeln.
B. Spezielle technische Unterlagen für unvollständige Maschinen
In diesem Teil wird das Verfahren für die Erstellung der speziellen technischen Unterlagen beschrieben. Anhand dieser Unterlagen muss es möglich sein, nachzuvollziehen, welche Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) gelten und ob diese eingehalten werden. Sie müssen sich, soweit es für die Beurteilung der Übereinstimmung mit den angewandten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erforderlich ist, auf die Konstruktion, den Bau und die Funktionsweise der unvollständigen Maschine erstrecken. Die Unterlagen müssen in einer oder mehreren Gemeinschaftssprachen abgefasst sein.
Sie umfassen:
a) eine technische Dokumentation mit folgenden Angaben bzw. Unterlagen:
1. In diesem Anhang wird das Verfahren beschrieben, nach dem der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die in den Nummern 2 und 3 genannten Aufgaben ausführt, sicherstellt und erklärt, dass die betreffende Maschine die relevanten Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllt.
2. Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen.2. Für jedes repräsentative Baumuster der betreffenden Baureihe erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen.
3. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen- Richtlinie) genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen.3. Der Hersteller muss alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, damit durch den Herstellungsprozess gewährleistet ist, dass die hergestellten Maschinen mit den in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen- Richtlinie) genannten technischen Unterlagen übereinstimmen und die Anforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen.
Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang IV (Anhang IV Maschinen-Richtlinie) genannten Maschine (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllt.Die EG-Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine notifizierte Stelle feststellt und bescheinigt, dass ein repräsentatives Muster einer in Anhang römisch vier (Anhang römisch vier Maschinen-Richtlinie) genannten Maschine (im Folgenden als „Baumuster“ bezeichnet) die Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllt.
1. Für jedes Baumuster erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang VII Teil A (Anhang VII Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen.1. Für jedes Baumuster erstellt der Hersteller oder sein Bevollmächtigter die in Anhang römisch sieben Teil A (Anhang römisch sieben Teil A der Maschinen-Richtlinie) genannten technischen Unterlagen.
2. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter reicht bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl für jedes Baumuster einen Antrag auf EG-Baumusterprüfung ein.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:3. Die notifizierte Stelle
3.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit ihnen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) konstruiert sind und welche nicht;3.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit ihnen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang römisch vierzehn dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) konstruiert sind und welche nicht;
3.2. führt die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen, sofern die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) nicht angewandt wurden;3.2. führt die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob die gewählten Lösungen die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) erfüllen, sofern die zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang römisch vierzehn dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) nicht angewandt wurden;
3.3. führt im Falle der Anwendung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang XIV dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob diese Normen korrekt angewandt wurden;3.3. führt im Falle der Anwendung der zutreffenden harmonisierten Europäischen Normen (Anhang römisch vierzehn dieser Verordnung bzw. Artikel 7 Absatz 2 der Maschinen-Richtlinie) die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durch oder lässt sie durchführen, um festzustellen, ob diese Normen korrekt angewandt wurden;
3.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchung, ob das Baumuster nach den geprüften technischen Unterlagen hergestellt wurde, sowie die erforderlichen Prüfungen, Messungen und Versuche durchgeführt werden sollen.
4. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) entspricht, stellt die notifizierte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers und seines Bevollmächtigten, die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben, die Ergebnisse der Prüfung und die Voraussetzungen für die Gültigkeit der Bescheinigung. Der Hersteller und die notifizierte Stelle bewahren eine Kopie dieser Bescheinigung, die technischen Unterlagen und alle dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.
5. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht entspricht, lehnt es die notifizierte Stelle ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, und gibt dafür eine detaillierte Begründung. Sie setzt den Antragsteller, die anderen notifizierten Stellen und den Mitgliedstaat, der sie notifiziert hat, davon in Kenntnis. Ein Einspruchsverfahren ist gemäß § 14 Abs. 6 vorgesehen.5. Wenn das Baumuster den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht entspricht, lehnt es die notifizierte Stelle ab, dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, und gibt dafür eine detaillierte Begründung. Sie setzt den Antragsteller, die anderen notifizierten Stellen und den Mitgliedstaat, der sie notifiziert hat, davon in Kenntnis. Ein Einspruchsverfahren ist gemäß Paragraph 14, Absatz 6, vorgesehen.
6. Der Antragsteller unterrichtet die notifizierte Stelle, in deren Besitz sich die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung befinden, von allen an dem zugelassenen Baumuster vorgenommenen Änderungen. Die notifizierte Stelle prüft die Änderungen und bestätigt dann die Gültigkeit der vorhandenen EG-Baumusterprüfbescheinigung oder stellt eine neue Bescheinigung aus, falls durch die Änderungen die Übereinstimmung des Baumusters mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen oder seine Eignung für die bestimmungsgemäße Verwendung in Frage gestellt werden könnte.
7. Die Kommission, die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden und die anderen notifizierten Stellen können auf Verlangen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung erhalten. In begründeten Fällen können die Kommission und die Mitgliedstaaten, in Österreich die zuständigen Behörden auf Verlangen eine Kopie der technischen Unterlagen und der Ergebnisse der von der notifizierten Stelle vorgenommenen Prüfungen erhalten.
8. Unterlagen und Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren für die EG-Baumusterprüfung sind in der/einer Amtssprache der Gemeinschaft des Mitgliedstaats abzufassen, in dem die notifizierte Stelle ihren Sitz hat, oder in jeder anderen von der notifizierten Stelle akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft.
9. Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung:
9.1. Die notifizierte Stelle hat laufend sicherzustellen, dass die EG-Baumusterprüfbescheinigung gültig bleibt. Sie unterrichtet den Hersteller über alle wichtigen Änderungen, die Auswirkungen auf die Gültigkeit der Bescheinigung haben können. Die notifizierte Stelle zieht Bescheinigungen zurück, die nicht mehr gültig sind.
9.2. Den Hersteller der betreffenden Maschine trifft die laufende Verpflichtung sicherzustellen, dass die Maschine dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
9.3. Der Hersteller beantragt bei der notifizierten Stelle alle fünf Jahre die Überprüfung der Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung.
Stellt die notifizierte Stelle fest, dass die Bescheinigung unter Berücksichtigung des Standes der Technik gültig bleibt, erneuert sie die Bescheinigung für weitere fünf Jahre.
Der Hersteller und die notifizierte Stelle bewahren eine Kopie der Bescheinigung, der technischen Unterlagen und aller dazugehörigen wichtigen Dokumente nach der Ausstellung der Bescheinigung 15 Jahre lang auf.
9.4. Wird die Gültigkeit der EG-Baumusterprüfbescheinigung nicht erneuert, darf der Hersteller die betreffende Maschine nicht mehr in Verkehr bringen.
In diesem Anhang wird beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang IV dieser Verordnung (Anhang IV der Maschinen-Richtlinie) genannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine notifizierte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt und dessen Anwendung überwacht.In diesem Anhang wird beschrieben, wie die Konformität einer in Anhang römisch vier dieser Verordnung (Anhang römisch vier der Maschinen-Richtlinie) genannten Maschine bewertet wird, bei deren Fertigung ein umfassendes Qualitätssicherungssystem zum Einsatz kommt. Beschrieben wird das Verfahren, bei dem eine notifizierte Stelle das Qualitätssicherungssystem bewertet und zulässt und dessen Anwendung überwacht.
1. Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Konstruktion, Bau, Endabnahme und Prüfung nach Nummer 2 und unterliegt der Überwachung nach Nummer 3.
2. Qualitätssicherungssystem:
2.1. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter beantragt bei einer notifizierten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems.
Der Antrag muss Folgendes enthalten:
2.2. Das Qualitätssicherungssystem muss die Übereinstimmung der Maschinen mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Elemente, Anforderungen und Vorschriften sind in einer Dokumentation systematisch in Form von Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen schriftlich niederzulegen. Die Dokumentation zum Qualitätssicherungssystem soll sicherstellen, dass die Qualitätssicherungsgrundsätze und -verfahren wie Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -aufzeichnungen einheitlich angewandt werden.
Insbesondere ist darin Folgendes angemessen zu beschreiben:
2.3. Die notifizierte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 2.2 genannten Anforderungen erfüllt.
Bei den Teilen des Qualitätssicherungssystems, die der einschlägigen harmonisierten Norm entsprechen, wird angenommen, dass sie den entsprechenden Anforderungen der Nummer 2.2 entsprechen. Mindestens ein Mitglied des Auditteams muss über Erfahrungen mit der Bewertung der Technologie der Maschinen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfasst auch eine Inspektion des Herstellerwerks. Während der Inspektion überprüft das Auditteam die unter Nummer 2.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich genannten technischen Unterlagen, um zu gewährleisten, dass sie mit den einschlägigen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen übereinstimmen.
Die Entscheidung wird dem Hersteller oder seinem Bevollmächtigten mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung. Ein Einspruchsverfahren ist vorzusehen.
2.4. Der Hersteller muss seinen Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form nachkommen und dafür sorgen, dass es stets sachgerecht und wirksam ist. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle an ihm geplanten Änderungen.
Die notifizierte Stelle prüft die geplanten Änderungen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Nummer 2.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie teilt ihre Entscheidung dem Hersteller mit. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.
3. Überwachung unter der Verantwortung der notifizierten Stelle:
3.1. Die Überwachung soll gewährleisten, dass der Hersteller seine Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem ordnungsgemäß erfüllt.
3.2. Der Hersteller gewährt der notifizierten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Einrichtungen für Konstruktion, Bau, Abnahme, Prüfung und Lagerung und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.
Hierzu gehören insbesondere:
3.3. Die notifizierte Stelle führt regelmäßige Audits durch, um sicherzustellen, dass der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit. Die Häufigkeit der regelmäßigen Audits ist so zu wählen, dass alle drei Jahre eine vollständige Neubewertung vorgenommen wird.
3.4. Darüber hinaus kann die notifizierte Stelle beim Hersteller unangemeldete Besichtigungen durchführen. Die Notwendigkeit und die Häufigkeit solcher zusätzlichen Besichtigungen werden auf der Grundlage eines von der notifizierten Stelle ausgearbeiteten Kontrollbesichtigungssystems ermittelt. Im Rahmen dieses Systems wird insbesondere Folgendes berücksichtigt:
4. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hält nach dem letzten Herstellungstag der Maschine folgende Unterlagen für die zuständigen Behörden zehn Jahre lang zur Einsicht bereit:
Diese Tabelle zeigt – ausgehend von den Bestimmungen der Anhänge der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG (Spalte 2) – die Entsprechungen zwischen der MSV, BGBl. Nr. 306/1994 (Spalte 1), der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG (Spalte 2) und den Teilen der vorliegenden Verordnung bzw. der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (Spalte 3), die denselben Gegenstand haben. Der Inhalt der sich jeweils entsprechenden Teile in Spalten 1 und 3 bzw. 2 und 3 ist jedoch nicht notwendigerweise identisch.Diese Tabelle zeigt – ausgehend von den Bestimmungen der Anhänge der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG (Spalte 2) – die Entsprechungen zwischen der MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, (Spalte 1), der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG (Spalte 2) und den Teilen der vorliegenden Verordnung bzw. der Maschinen-Richtlinie 2006/42/EG (Spalte 3), die denselben Gegenstand haben. Der Inhalt der sich jeweils entsprechenden Teile in Spalten 1 und 3 bzw. 2 und 3 ist jedoch nicht notwendigerweise identisch.
MSV, BGBl. Nr. 306/1994MSV, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994, | Richtlinie 98/37/EG | Vorliegende Verordnung und Richtlinie 2006/42/EG |
§ 13 Abs. 1 und 2Paragraph 13, Absatz eins und 2 | Anhang I — Vorbemerkung 1Anhang römisch eins — Vorbemerkung 1 | Anhang I — Allgemeine Grundsätze Nummer 2Anhang römisch eins — Allgemeine Grundsätze Nummer 2 |
§ 13 Abs. 3Paragraph 13, Absatz 3 | Anhang I — Vorbemerkung 2Anhang römisch eins — Vorbemerkung 2 | Anhang I — Allgemeine Grundsätze Nummer 3Anhang römisch eins — Allgemeine Grundsätze Nummer 3 |
§ 13 Abs. 4Paragraph 13, Absatz 4 | Anhang I — Vorbemerkung 3Anhang römisch eins — Vorbemerkung 3 | Anhang I — Allgemeine Grundsätze Nummer 4Anhang römisch eins — Allgemeine Grundsätze Nummer 4 |
§ 3 Abs. 7 bis 9, § 14 bis § 74Paragraph 3, Absatz 7 bis 9, Paragraph 14 bis Paragraph 74 | Anhang I Teil 1Anhang römisch eins Teil 1 | Anhang I Teil 1Anhang römisch eins Teil 1 |
§ 3 Abs. 7 bis 9, § 14 bis § 20Paragraph 3, Absatz 7 bis 9, Paragraph 14 bis Paragraph 20 | Anhang I Nummer 1.1Anhang römisch eins Nummer 1.1 | Anhang I Nummer 1.1Anhang römisch eins Nummer 1.1 |
§ 3 Abs. 7 bis 9Paragraph 3, Absatz 7 bis 9 | Anhang I Nummer 1.1.1Anhang römisch eins Nummer 1.1.1 | Anhang I Nummer 1.1.1Anhang römisch eins Nummer 1.1.1 |
§ 14, § 15 und § 17Paragraph 14,, Paragraph 15 und Paragraph 17 | Anhang I Nummer 1.1.2Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 | Anhang I Nummer 1.1.2Anhang römisch eins Nummer 1.1.2 |
§ 16Paragraph 16 | Anhang I Nummer 1.1.2 Buchstabe dAnhang römisch eins Nummer 1.1.2 Buchstabe d | Anhang I Nummer 1.1.6Anhang römisch eins Nummer 1.1.6 |
§ 18Paragraph 18 | Anhang I Nummer 1.1.3Anhang römisch eins Nummer 1.1.3 | Anhang I Nummer 1.1.3Anhang römisch eins Nummer 1.1.3 |
§ 19Paragraph 19 | Anhang I Nummer 1.1.4Anhang römisch eins Nummer 1.1.4 | Anhang I Nummer 1.1.4Anhang römisch eins Nummer 1.1.4 |
§ 20Paragraph 20 | Anhang I Nummer 1.1.5Anhang römisch eins Nummer 1.1.5 | Anhang I Nummer 1.1.5Anhang römisch eins Nummer 1.1.5 |
§ 21 bis § 30Paragraph 21 bis Paragraph 30 | Anhang I Nummer 1.2Anhang römisch eins Nummer 1.2 | Anhang I Nummer 1.2Anhang römisch eins Nummer 1.2 |
§ 21Paragraph 21 | Anhang I Nummer 1.2.1Anhang römisch eins Nummer 1.2.1 | Anhang I Nummer 1.2.1Anhang römisch eins Nummer 1.2.1 |
§ 22Paragraph 22 | Anhang I Nummer 1.2.2Anhang römisch eins Nummer 1.2.2 | Anhang I Nummer 1.2.2Anhang römisch eins Nummer 1.2.2 |
§ 23Paragraph 23 | Anhang I Nummer 1.2.3Anhang römisch eins Nummer 1.2.3 | Anhang I Nummer 1.2.3Anhang römisch eins Nummer 1.2.3 |
§ 24 bis § 26Paragraph 24 bis Paragraph 26 | Anhang I Nummer 1.2.4Anhang römisch eins Nummer 1.2.4 | Anhang I Nummer 1.2.4Anhang römisch eins Nummer 1.2.4 |
§ 24Paragraph 24 | Anhang I Nummer 1.2.4 Absätze 1 bis 3Anhang römisch eins Nummer 1.2.4 Absätze 1 bis 3 | Anhang I Nummer 1.2.4.1Anhang römisch eins Nummer 1.2.4.1 |
§ 25Paragraph 25 | Anhang I Nummer 1.2.4 Absätze 4 bis 6Anhang römisch eins Nummer 1.2.4 Absätze 4 bis 6 | Anhang I Nummer 1.2.4.3Anhang römisch eins Nummer 1.2.4.3 |
§ 26Paragraph 26 | Anhang I Nummer 1.2.4 Absatz 7Anhang römisch eins Nummer 1.2.4 Absatz 7 | Anhang I Nummer 1.2.4.4Anhang römisch eins Nummer 1.2.4.4 |
§ 27Paragraph 27 | Anhang I Nummer 1.2.5Anhang römisch eins Nummer 1.2.5 | Anhang I Nummer 1.2.5Anhang römisch eins Nummer 1.2.5 |
§ 28Paragraph 28 | Anhang I Nummer 1.2.6Anhang römisch eins Nummer 1.2.6 | Anhang I Nummer 1.2.6Anhang römisch eins Nummer 1.2.6 |
§ 29Paragraph 29 | Anhang I Nummer 1.2.7Anhang römisch eins Nummer 1.2.7 | Anhang I Nummer 1.2.1Anhang römisch eins Nummer 1.2.1 |
§ 30Paragraph 30 | Anhang I Nummer 1.2.8Anhang römisch eins Nummer 1.2.8 | Anhang I Nummer 1.1.6Anhang römisch eins Nummer 1.1.6 |
§ 31 bis § 40Paragraph 31 bis Paragraph 40 | Anhang I Nummer 1.3Anhang römisch eins Nummer 1.3 | Anhang I Nummer 1.3Anhang römisch eins Nummer 1.3 |
§ 31Paragraph 31 | Anhang I Nummer 1.3.1Anhang römisch eins Nummer 1.3.1 | Anhang I Nummer 1.3.1Anhang römisch eins Nummer 1.3.1 |
§ 32Paragraph 32 | Anhang I Nummer 1.3.2Anhang römisch eins Nummer 1.3.2 | Anhang I Nummer 1.3.2Anhang römisch eins Nummer 1.3.2 |
§ 33Paragraph 33 | Anhang I Nummer 1.3.3Anhang römisch eins Nummer 1.3.3 | Anhang I Nummer 1.3.3Anhang römisch eins Nummer 1.3.3 |
§ 34Paragraph 34 | Anhang I Nummer 1.3.4Anhang römisch eins Nummer 1.3.4 | Anhang I Nummer 1.3.4Anhang römisch eins Nummer 1.3.4 |
§ 35Paragraph 35 | Anhang I Nummer 1.3.5Anhang römisch eins Nummer 1.3.5 | Anhang I Nummer 1.3.5Anhang römisch eins Nummer 1.3.5 |
§ 36Paragraph 36 | Anhang I Nummer 1.3.6Anhang römisch eins Nummer 1.3.6 | Anhang I Nummer 1.3.6Anhang römisch eins Nummer 1.3.6 |
§ 37Paragraph 37 | Anhang I Nummer 1.3.7Anhang römisch eins Nummer 1.3.7 | Anhang I Nummer 1.3.7Anhang römisch eins Nummer 1.3.7 |
§ 38 bis § 40Paragraph 38 bis Paragraph 40 | Anhang I Nummer 1.3.8Anhang römisch eins Nummer 1.3.8 | Anhang I Nummer 1.3.8Anhang römisch eins Nummer 1.3.8 |
§ 39Paragraph 39 | Anhang I Nummer 1.3.8 Buchstabe AAnhang römisch eins Nummer 1.3.8 Buchstabe A | Anhang I Nummer 1.3.8.1Anhang römisch eins Nummer 1.3.8.1 |
§ 40Paragraph 40 | Anhang I Nummer 1.3.8 Buchstabe BAnhang römisch eins Nummer 1.3.8 Buchstabe B | Anhang I Nummer 1.3.8.2Anhang römisch eins Nummer 1.3.8.2 |
§ 41 bis § 46Paragraph 41 bis Paragraph 46 | Anhang I Nummer 1.4Anhang römisch eins Nummer 1.4 | Anhang I Nummer 1.4Anhang römisch eins Nummer 1.4 |
§ 41Paragraph 41 | Anhang I Nummer 1.4.1Anhang römisch eins Nummer 1.4.1 | Anhang I Nummer 1.4.1Anhang römisch eins Nummer 1.4.1 |
§ 42 bis § 45Paragraph 42 bis Paragraph 45 | Anhang I Nummer 1.4.2Anhang römisch eins Nummer 1.4.2 | Anhang I Nummer 1.4.2Anhang römisch eins Nummer 1.4.2 |
§ 42Paragraph 42 | Anhang I Nummer 1.4.2.1Anhang römisch eins Nummer 1.4.2.1 | Anhang I Nummer 1.4.2.1Anhang römisch eins Nummer 1.4.2.1 |
§ 43 und § 44Paragraph 43 und Paragraph 44 | Anhang I Nummer 1.4.2.2Anhang römisch eins Nummer 1.4.2.2 | Anhang I Nummer 1.4.2.2Anhang römisch eins Nummer 1.4.2.2 |
§ 45Paragraph 45 | Anhang I Nummer 1.4.2.3Anhang römisch eins Nummer 1.4.2.3 | Anhang I Nummer 1.4.2.3Anhang römisch eins Nummer 1.4.2.3 |
§ 46Paragraph 46 | Anhang I Nummer 1.4.3Anhang römisch eins Nummer 1.4.3 | Anhang I Nummer 1.4.3Anhang römisch eins Nummer 1.4.3 |
§ 47 bis § 61Paragraph 47 bis Paragraph 61 | Anhang I Nummer 1.5Anhang römisch eins Nummer 1.5 | Anhang I Nummer 1.5Anhang römisch eins Nummer 1.5 |
§ 47Paragraph 47 | Anhang I Nummer 1.5.1Anhang römisch eins Nummer 1.5.1 | Anhang I Nummer 1.5.1Anhang römisch eins Nummer 1.5.1 |
§ 48Paragraph 48 | Anhang I Nummer 1.5.2Anhang römisch eins Nummer 1.5.2 | Anhang I Nummer 1.5.2Anhang römisch eins Nummer 1.5.2 |
§ 49Paragraph 49 | Anhang I Nummer 1.5.3Anhang römisch eins Nummer 1.5.3 | Anhang I Nummer 1.5.3Anhang römisch eins Nummer 1.5.3 |
§ 50Paragraph 50 | Anhang I Nummer 1.5.4Anhang römisch eins Nummer 1.5.4 | Anhang I Nummer 1.5.4Anhang römisch eins Nummer 1.5.4 |
§ 51Paragraph 51 | Anhang I Nummer 1.5.5Anhang römisch eins Nummer 1.5.5 | Anhang I Nummer 1.5.5Anhang römisch eins Nummer 1.5.5 |
§ 52Paragraph 52 | Anhang I Nummer 1.5.6Anhang römisch eins Nummer 1.5.6 | Anhang I Nummer 1.5.6Anhang römisch eins Nummer 1.5.6 |
§ 53Paragraph 53 | Anhang I Nummer 1.5.7Anhang römisch eins Nummer 1.5.7 | Anhang I Nummer 1.5.7Anhang römisch eins Nummer 1.5.7 |
§ 54Paragraph 54 | Anhang I Nummer 1.5.8Anhang römisch eins Nummer 1.5.8 | Anhang I Nummer 1.5.8Anhang römisch eins Nummer 1.5.8 |
§ 55Paragraph 55 | Anhang I Nummer 1.5.9Anhang römisch eins Nummer 1.5.9 | Anhang I Nummer 1.5.9Anhang römisch eins Nummer 1.5.9 |
§ 56Paragraph 56 | Anhang I Nummer 1.5.10Anhang römisch eins Nummer 1.5.10 | Anhang I Nummer 1.5.10Anhang römisch eins Nummer 1.5.10 |
§ 57Paragraph 57 | Anhang I Nummer 1.5.11Anhang römisch eins Nummer 1.5.11 | Anhang I Nummer 1.5.11Anhang römisch eins Nummer 1.5.11 |
§ 58Paragraph 58 | Anhang I Nummer 1.5.12Anhang römisch eins Nummer 1.5.12 | Anhang I Nummer 1.5.12Anhang römisch eins Nummer 1.5.12 |
§ 59Paragraph 59 | Anhang I Nummer 1.5.13Anhang römisch eins Nummer 1.5.13 | Anhang I Nummer 1.5.13Anhang römisch eins Nummer 1.5.13 |
§ 60Paragraph 60 | Anhang I Nummer 1.5.14Anhang römisch eins Nummer 1.5.14 | Anhang I Nummer 1.5.14Anhang römisch eins Nummer 1.5.14 |
§ 61Paragraph 61 | Anhang I Nummer 1.5.15Anhang römisch eins Nummer 1.5.15 | Anhang I Nummer 1.5.15Anhang römisch eins Nummer 1.5.15 |
§ 62 bis § 66Paragraph 62 bis Paragraph 66 | Anhang I Nummer 1.6Anhang römisch eins Nummer 1.6 | Anhang I Nummer 1.6Anhang römisch eins Nummer 1.6 |
§ 62Paragraph 62 | Anhang I Nummer 1.6.1Anhang römisch eins Nummer 1.6.1 | Anhang I Nummer 1.6.1Anhang römisch eins Nummer 1.6.1 |
§ 63Paragraph 63 | Anhang I Nummer 1.6.2Anhang römisch eins Nummer 1.6.2 | Anhang I Nummer 1.6.2Anhang römisch eins Nummer 1.6.2 |
§ 64Paragraph 64 | Anhang I Nummer 1.6.3Anhang römisch eins Nummer 1.6.3 | Anhang I Nummer 1.6.3Anhang römisch eins Nummer 1.6.3 |
§ 65Paragraph 65 | Anhang I Nummer 1.6.4Anhang römisch eins Nummer 1.6.4 | Anhang I Nummer 1.6.4Anhang römisch eins Nummer 1.6.4 |
§ 66Paragraph 66 | Anhang I Nummer 1.6.5Anhang römisch eins Nummer 1.6.5 | Anhang I Nummer 1.6.5Anhang römisch eins Nummer 1.6.5 |
§ 67 bis §Paragraph 67 bis § | Anhang I Nummer 1.7Anhang römisch eins Nummer 1.7 | Anhang I Nummer 1.7Anhang römisch eins Nummer 1.7 |
§ 67Paragraph 67 | Anhang I Nummer 1.7.0Anhang römisch eins Nummer 1.7.0 | Anhang I Nummer 1.7.1.1Anhang römisch eins Nummer 1.7.1.1 |
§ 68Paragraph 68 | Anhang I Nummer 1.7.1Anhang römisch eins Nummer 1.7.1 | Anhang I Nummer 1.7.1.2Anhang römisch eins Nummer 1.7.1.2 |
§ 69Paragraph 69 | Anhang I Nummer 1.7.2Anhang römisch eins Nummer 1.7.2 | Anhang I Nummer 1.7.2Anhang römisch eins Nummer 1.7.2 |
§ 70Paragraph 70 | Anhang I Nummer 1.7.3Anhang römisch eins Nummer 1.7.3 | Anhang I Nummer 1.7.3Anhang römisch eins Nummer 1.7.3 |
§ 71 bis § 74Paragraph 71 bis Paragraph 74 | Anhang I Nummer 1.7.4Anhang römisch eins Nummer 1.7.4 | Anhang I Nummer 1.7.4Anhang römisch eins Nummer 1.7.4 |
§ 72 Abs. 1 bis 3, § 73 Abs. 3Paragraph 72, Absatz eins bis 3, Paragraph 73, Absatz 3 | Anhang I Nummer 1.7.4 Buchstaben b und hAnhang römisch eins Nummer 1.7.4 Buchstaben b und h | Anhang I Nummer 1.7.4.1Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.1 |
§ 71, § 72 Abs. 4, § 73 Abs. 1 und 2, § 74Paragraph 71,, Paragraph 72, Absatz 4,, Paragraph 73, Absatz eins und 2, Paragraph 74 | Anhang I Nummer 1.7.4 Buchstaben a und c sowie e bis gAnhang römisch eins Nummer 1.7.4 Buchstaben a und c sowie e bis g | Anhang I Nummer 1.7.4.2Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.2 |
§ 72 Abs. 5Paragraph 72, Absatz 5 | Anhang I Nummer 1.7.4 Buchstabe dAnhang römisch eins Nummer 1.7.4 Buchstabe d | Anhang I Nummer 1.7.4.3Anhang römisch eins Nummer 1.7.4.3 |
§ 75 bis § 80Paragraph 75 bis Paragraph 80 | Anhang I Teil 2Anhang römisch eins Teil 2 | Anhang I Teil 2Anhang römisch eins Teil 2 |
§ 75 bis § 77Paragraph 75 bis Paragraph 77 | Anhang I Nummer 2.1Anhang römisch eins Nummer 2.1 | Anhang I Nummer 2.1Anhang römisch eins Nummer 2.1 |
§ 75 bis § 76Paragraph 75 bis Paragraph 76 | Anhang I Nummer 2.1 Absatz 1Anhang römisch eins Nummer 2.1 Absatz 1 | Anhang I Nummer 2.1.1Anhang römisch eins Nummer 2.1.1 |
§ 77Paragraph 77 | Anhang I Nummer 2.1 Absatz 2Anhang römisch eins Nummer 2.1 Absatz 2 | Anhang I Nummer 2.1.2Anhang römisch eins Nummer 2.1.2 |
§ 78 bis § 79Paragraph 78 bis Paragraph 79 | Anhang I Nummer 2.2Anhang römisch eins Nummer 2.2 | Anhang I Nummer 2.2Anhang römisch eins Nummer 2.2 |
§ 78Paragraph 78 | Anhang I Nummer 2.2 Absatz 1Anhang römisch eins Nummer 2.2 Absatz 1 | Anhang I Nummer 2.2.1Anhang römisch eins Nummer 2.2.1 |
§ 79Paragraph 79 | Anhang I Nummer 2.2 Absatz 2Anhang römisch eins Nummer 2.2 Absatz 2 | Anhang I Nummer 2.2.1.1Anhang römisch eins Nummer 2.2.1.1 |
§ 80Paragraph 80 | Anhang I Nummer 2.3Anhang römisch eins Nummer 2.3 | Anhang I Nummer 2.3Anhang römisch eins Nummer 2.3 |
§ 81 bis § 106Paragraph 81 bis Paragraph 106 | Anhang I Teil 3Anhang römisch eins Teil 3 | Anhang I Teil 3Anhang römisch eins Teil 3 |
§ 3 Abs. 10, § 82 und § 83Paragraph 3, Absatz 10,, Paragraph 82 und Paragraph 83 | Anhang I Nummer 3.1Anhang römisch eins Nummer 3.1 | Anhang I Nummer 3.1Anhang römisch eins Nummer 3.1 |
§ 3 Abs. 10Paragraph 3, Absatz 10 | Anhang I Nummer 3.1.1Anhang römisch eins Nummer 3.1.1 | Anhang I Nummer 3.1.1Anhang römisch eins Nummer 3.1.1 |
§ 82Paragraph 82 | Anhang I Nummer 3.1.2Anhang römisch eins Nummer 3.1.2 | Anhang I Nummer 1.1.4Anhang römisch eins Nummer 1.1.4 |
§ 83Paragraph 83 | Anhang I Nummer 3.1.3Anhang römisch eins Nummer 3.1.3 | Anhang I Nummer 1.1.5Anhang römisch eins Nummer 1.1.5 |
§ 84 bis § 87Paragraph 84 bis Paragraph 87 | Anhang I Nummer 3.2Anhang römisch eins Nummer 3.2 | Anhang I Nummer 3.2Anhang römisch eins Nummer 3.2 |
§ 84 und § 85Paragraph 84 und Paragraph 85 | Anhang I Nummer 3.2.1Anhang römisch eins Nummer 3.2.1 | Anhang I Nummern 1.1.7 und 3.2.1Anhang römisch eins Nummern 1.1.7 und 3.2.1 |
§ 86Paragraph 86 | Anhang I Nummer 3.2.2Anhang römisch eins Nummer 3.2.2 | Anhang I Nummern 1.1.8 und 3.2.2Anhang römisch eins Nummern 1.1.8 und 3.2.2 |
§ 87Paragraph 87 | Anhang I Nummer 3.2.3Anhang römisch eins Nummer 3.2.3 | Anhang I Nummer 3.2.3Anhang römisch eins Nummer 3.2.3 |
§ 88 bis § 92Paragraph 88 bis Paragraph 92 | Anhang I Nummer 3.3Anhang römisch eins Nummer 3.3 | Anhang I Nummer 3.3Anhang römisch eins Nummer 3.3 |
§ 88Paragraph 88 | Anhang I Nummer 3.3.1Anhang römisch eins Nummer 3.3.1 | Anhang I Nummer 3.3.1Anhang römisch eins Nummer 3.3.1 |
§ 89Paragraph 89 | Anhang I Nummer 3.3.2Anhang römisch eins Nummer 3.3.2 | Anhang I Nummer 3.3.2Anhang römisch eins Nummer 3.3.2 |
§ 90Paragraph 90 | Anhang I Nummer 3.3.3Anhang römisch eins Nummer 3.3.3 | Anhang I Nummer 3.3.3Anhang römisch eins Nummer 3.3.3 |
§ 91Paragraph 91 | Anhang I Nummer 3.3.4Anhang römisch eins Nummer 3.3.4 | Anhang I Nummer 3.3.4Anhang römisch eins Nummer 3.3.4 |
§ 92Paragraph 92 | Anhang I Nummer 3.3.5Anhang römisch eins Nummer 3.3.5 | Anhang I Nummer 3.3.5Anhang römisch eins Nummer 3.3.5 |
§ 93 bis § 100Paragraph 93 bis Paragraph 100 | Anhang I Nummer 3.4Anhang römisch eins Nummer 3.4 | Anhang I Nummer 3.4Anhang römisch eins Nummer 3.4 |
§ 93 Abs. 1Paragraph 93, Absatz eins | Anhang I, Nummer 3.4.1 Absatz 1Anhang römisch eins, Nummer 3.4.1 Absatz 1 | Anhang I Nummer 1.3.9Anhang römisch eins Nummer 1.3.9 |
§ 93 Abs. 2Paragraph 93, Absatz 2 | Anhang I Nummer 3.4.1 Absatz 2Anhang römisch eins Nummer 3.4.1 Absatz 2 | Anhang I Nummer 3.4.1Anhang römisch eins Nummer 3.4.1 |
§ 94Paragraph 94 | Anhang I Nummer 3.4.2Anhang römisch eins Nummer 3.4.2 | Anhang I Nummer 1.3.2Anhang römisch eins Nummer 1.3.2 |
§ 95Paragraph 95 | Anhang I Nummer 3.4.3Anhang römisch eins Nummer 3.4.3 | Anhang I Nummer 3.4.3Anhang römisch eins Nummer 3.4.3 |
§ 96Paragraph 96 | Anhang I Nummer 3.4.4Anhang römisch eins Nummer 3.4.4 | Anhang I Nummer 3.4.4Anhang römisch eins Nummer 3.4.4 |
§ 97Paragraph 97 | Anhang I Nummer 3.4.5Anhang römisch eins Nummer 3.4.5 | Anhang I Nummer 3.4.5Anhang römisch eins Nummer 3.4.5 |
§ 98Paragraph 98 | Anhang I Nummer 3.4.6Anhang römisch eins Nummer 3.4.6 | Anhang I Nummer 3.4.6Anhang römisch eins Nummer 3.4.6 |
§ 99Paragraph 99 | Anhang I Nummer 3.4.7Anhang römisch eins Nummer 3.4.7 | Anhang I Nummer 3.4.7Anhang römisch eins Nummer 3.4.7 |
§ 100Paragraph 100 | Anhang I Nummer 3.4.8Anhang römisch eins Nummer 3.4.8 | Anhang I Nummer 3.4.2Anhang römisch eins Nummer 3.4.2 |
§ 101 bis § 103Paragraph 101 bis Paragraph 103 | Anhang I Nummer 3.5Anhang römisch eins Nummer 3.5 | Anhang I Nummer 3.5Anhang römisch eins Nummer 3.5 |
§ 101Paragraph 101 | Anhang I Nummer 3.5.1Anhang römisch eins Nummer 3.5.1 | Anhang I Nummer 3.5.1Anhang römisch eins Nummer 3.5.1 |
§ 102Paragraph 102 | Anhang I Nummer 3.5.2Anhang römisch eins Nummer 3.5.2 | Anhang I Nummer 3.5.2Anhang römisch eins Nummer 3.5.2 |
§ 103Paragraph 103 | Anhang I Nummer 3.5.3Anhang römisch eins Nummer 3.5.3 | Anhang I Nummer 3.5.3Anhang römisch eins Nummer 3.5.3 |
§ 104 bis § 106, § 136Paragraph 104 bis Paragraph 106,, Paragraph 136 | Anhang I Nummer 3.6Anhang römisch eins Nummer 3.6 | Anhang I Nummer 3.6Anhang römisch eins Nummer 3.6 |
§ 104, § 136 (bezüglich Anhang I Nummer 3.6.1 Absatz 2, letzter Satz der Richtlinie 98/37/EG)Paragraph 104,, Paragraph 136, (bezüglich Anhang römisch eins Nummer 3.6.1 Absatz 2, letzter Satz der Richtlinie 98/37/EG) | Anhang I Nummer 3.6.1Anhang römisch eins Nummer 3.6.1 | Anhang I Nummer 3.6.1Anhang römisch eins Nummer 3.6.1 |
§ 105Paragraph 105 | Anhang I Nummer 3.6.2Anhang römisch eins Nummer 3.6.2 | Anhang I Nummer 3.6.2Anhang römisch eins Nummer 3.6.2 |
§ 106Paragraph 106 | Anhang I Nummer 3.6.3Anhang römisch eins Nummer 3.6.3 | Anhang I Nummer 3.6.3Anhang römisch eins Nummer 3.6.3 |
§ 106 Abs. 1 und 2Paragraph 106, Absatz eins und 2 | Anhang I Nummer 3.6.3 Buchstabe aAnhang römisch eins Nummer 3.6.3 Buchstabe a | Anhang I Nummer 3.6.3.1Anhang römisch eins Nummer 3.6.3.1 |
§ 106 Abs. 3Paragraph 106, Absatz 3 | Anhang I Nummer 3.6.3 Buchstabe bAnhang römisch eins Nummer 3.6.3 Buchstabe b | Anhang I Nummer 3.6.3.2Anhang römisch eins Nummer 3.6.3.2 |
§ 107 bis § 127Paragraph 107 bis Paragraph 127 | Anhang I Teil 4Anhang römisch eins Teil 4 | Anhang I Teil 4Anhang römisch eins Teil 4 |
§ 3 Abs. 11 bis 17, § 108 bis § 115Paragraph 3, Absatz 11 bis 17, Paragraph 108 bis Paragraph 115 | Anhang I Nummer 4.1Anhang römisch eins Nummer 4.1 | Anhang I Nummer 4.1Anhang römisch eins Nummer 4.1 |
§ 3 Abs. 11 bis 17Paragraph 3, Absatz 11 bis 17 | Anhang I Nummer 4.1.1Anhang römisch eins Nummer 4.1.1 | Anhang I Nummer 4.1.1Anhang römisch eins Nummer 4.1.1 |
§ 108 bis § 115Paragraph 108 bis Paragraph 115 | Anhang I Nummer 4.1.2Anhang römisch eins Nummer 4.1.2 | Anhang I Nummer 4.1.2Anhang römisch eins Nummer 4.1.2 |
§ 108Paragraph 108 | Anhang I Nummer 4.1.2.1Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.1 | Anhang I Nummer 4.1.2.1Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.1 |
§ 109Paragraph 109 | Anhang I Nummer 4.1.2.2Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.2 | Anhang I Nummer 4.1.2.2Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.2 |
§ 110Paragraph 110 | Anhang I Nummer 4.1.2.3Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.3 | Anhang I Nummer 4.1.2.3Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.3 |
§ 111Paragraph 111 | Anhang I Nummer 4.1.2.4Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.4 | Anhang I Nummer 4.1.2.4Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.4 |
§ 112Paragraph 112 | Anhang I Nummer 4.1.2.5Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.5 | Anhang I Nummer 4.1.2.5Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.5 |
§ 113Paragraph 113 | Anhang I Nummer 4.1.2.6Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.6 | Anhang I Nummer 4.1.2.6Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.6 |
§ 114Paragraph 114 | Anhang I Nummer 4.1.2.7Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.7 | Anhang I Nummer 4.1.2.7Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.7 |
§ 115Paragraph 115 | Anhang I Nummer 4.1.2.8Anhang römisch eins Nummer 4.1.2.8 | Anhang I Nummer 1.5.16Anhang römisch eins Nummer 1.5.16 |
§ 116 bis § 122Paragraph 116 bis Paragraph 122 | Anhang I Nummer 4.2Anhang römisch eins Nummer 4.2 | Anhang I Nummer 4.2Anhang römisch eins Nummer 4.2 |
§ 116 bis § 119Paragraph 116 bis Paragraph 119 | Anhang I Nummer 4.2.1Anhang römisch eins Nummer 4.2.1 | — |
§ 116Paragraph 116 | Anhang I Nummer 4.2.1.1Anhang römisch eins Nummer 4.2.1.1 | Anhang I Nummer 1.1.7Anhang römisch eins Nummer 1.1.7 |
§ 117Paragraph 117 | Anhang I Nummer 4.2.1.2Anhang römisch eins Nummer 4.2.1.2 | Anhang I Nummer 1.1.8Anhang römisch eins Nummer 1.1.8 |
§ 118Paragraph 118 | Anhang I Nummer 4.2.1.3Anhang römisch eins Nummer 4.2.1.3 | Anhang I Nummer 4.2.1Anhang römisch eins Nummer 4.2.1 |
§ 119Paragraph 119 | Anhang I Nummer 4.2.1.4Anhang römisch eins Nummer 4.2.1.4 | Anhang I Nummer 4.2.2Anhang römisch eins Nummer 4.2.2 |
§ 120Paragraph 120 | Anhang I Nummer 4.2.2Anhang römisch eins Nummer 4.2.2 | Anhang I Nummer 4.2.3Anhang römisch eins Nummer 4.2.3 |
§ 121Paragraph 121 | Anhang I Nummer 4.2.3Anhang römisch eins Nummer 4.2.3 | Anhang I Nummern 4.1.2.7 und 4.1.2.8.2Anhang römisch eins Nummern 4.1.2.7 und 4.1.2.8.2 |
§ 122Paragraph 122 | Anhang I Nummer 4.2.4Anhang römisch eins Nummer 4.2.4 | Anhang I Nummer 4.1.3Anhang römisch eins Nummer 4.1.3 |
§ 123 bis § 125Paragraph 123 bis Paragraph 125 | Anhang I Nummer 4.3Anhang römisch eins Nummer 4.3 | Anhang I Nummer 4.3Anhang römisch eins Nummer 4.3 |
§ 123Paragraph 123 | Anhang I Nummer 4.3.1Anhang römisch eins Nummer 4.3.1 | Anhang I Nummer 4.3.1Anhang römisch eins Nummer 4.3.1 |
§ 124Paragraph 124 | Anhang I Nummer 4.3.2Anhang römisch eins Nummer 4.3.2 | Anhang I Nummer 4.3.2Anhang römisch eins Nummer 4.3.2 |
§ 125Paragraph 125 | Anhang I Nummer 4.3.3Anhang römisch eins Nummer 4.3.3 | Anhang I Nummer 4.3.3Anhang römisch eins Nummer 4.3.3 |
§ 126 und § 127Paragraph 126 und Paragraph 127 | Anhang I Nummer 4.4Anhang römisch eins Nummer 4.4 | Anhang I Nummer 4.4Anhang römisch eins Nummer 4.4 |
§ 126Paragraph 126 | Anhang I Nummer 4.4.1Anhang römisch eins Nummer 4.4.1 | Anhang I Nummer 4.4.1Anhang römisch eins Nummer 4.4.1 |
§ 127Paragraph 127 | Anhang I Nummer 4.4.2Anhang römisch eins Nummer 4.4.2 | Anhang I Nummer 4.4.2Anhang römisch eins Nummer 4.4.2 |
§ 128 bis § 136Paragraph 128 bis Paragraph 136 | Anhang I Teil 5Anhang römisch eins Teil 5 | Anhang I Teil 5Anhang römisch eins Teil 5 |
§ 129Paragraph 129 | Anhang I Nummer 5.1Anhang römisch eins Nummer 5.1 | Anhang I Nummer 5.1Anhang römisch eins Nummer 5.1 |
§ 130Paragraph 130 | Anhang I Nummer 5.2Anhang römisch eins Nummer 5.2 | Anhang I Nummer 5.2Anhang römisch eins Nummer 5.2 |
§ 131Paragraph 131 | Anhang I Nummer 5.3Anhang römisch eins Nummer 5.3 | — |
§ 132Paragraph 132 | Anhang I Nummer 5.4Anhang römisch eins Nummer 5.4 | Anhang I Nummer 5.3Anhang römisch eins Nummer 5.3 |
§ 133Paragraph 133 | Anhang I Nummer 5.5Anhang römisch eins Nummer 5.5 | Anhang I Nummer 5.4Anhang römisch eins Nummer 5.4 |
§ 134Paragraph 134 | Anhang I Nummer 5.6Anhang römisch eins Nummer 5.6 | Anhang I Nummer 5.5Anhang römisch eins Nummer 5.5 |
§ 135Paragraph 135 | Anhang I Nummer 5.7Anhang römisch eins Nummer 5.7 | Anhang I Nummer 5.6Anhang römisch eins Nummer 5.6 |
§ 137 bis § 145Paragraph 137 bis Paragraph 145 | Anhang I Teil 6Anhang römisch eins Teil 6 | Anhang I Teil 6Anhang römisch eins Teil 6 |
§ 3 Abs. 18, § 138 und § 139Paragraph 3, Absatz 18,, Paragraph 138 und Paragraph 139 | Anhang I Nummer 6.1Anhang römisch eins Nummer 6.1 | Anhang I Nummer 6.1Anhang römisch eins Nummer 6.1 |
§ 3 Abs. 18Paragraph 3, Absatz 18 | Anhang I Nummer 6.1.1Anhang römisch eins Nummer 6.1.1 | Anhang I Nummer 4.1.1 Buchstabe gAnhang römisch eins Nummer 4.1.1 Buchstabe g |
§ 138Paragraph 138 | Anhang I Nummer 6.1.2Anhang römisch eins Nummer 6.1.2 | Anhang I Nummer 6.1.1Anhang römisch eins Nummer 6.1.1 |
§ 139Paragraph 139 | Anhang I Nummer 6.1.3Anhang römisch eins Nummer 6.1.3 | Anhang I Nummer 6.1.2Anhang römisch eins Nummer 6.1.2 |
§ 140 bis § 142Paragraph 140 bis Paragraph 142 | Anhang I Nummer 6.2Anhang römisch eins Nummer 6.2 | Anhang I Nummer 6.2Anhang römisch eins Nummer 6.2 |
§ 140Paragraph 140 | Anhang I Nummer 6.2.1Anhang römisch eins Nummer 6.2.1 | Anhang I Nummer 6.2Anhang römisch eins Nummer 6.2 |
§ 141Paragraph 141 | Anhang I Nummer 6.2.2Anhang römisch eins Nummer 6.2.2 | Anhang I Nummer 6.2Anhang römisch eins Nummer 6.2 |
§ 142Paragraph 142 | Anhang I Nummer 6.2.3Anhang römisch eins Nummer 6.2.3 | Anhang I Nummer 6.3.1Anhang römisch eins Nummer 6.3.1 |
§ 143Paragraph 143 | Anhang I Nummer 6.3Anhang römisch eins Nummer 6.3 | Anhang I Nummer 6.3.2Anhang römisch eins Nummer 6.3.2 |
§ 143 Abs. 1Paragraph 143, Absatz eins | Anhang I Nummer 6.3.1Anhang römisch eins Nummer 6.3.1 | Anhang I Nummer 6.3.2 Absatz 3Anhang römisch eins Nummer 6.3.2 Absatz 3 |
§ 143 Abs. 2Paragraph 143, Absatz 2 | Anhang I Nummer 6.3.2Anhang römisch eins Nummer 6.3.2 | Anhang I Nummer 6.3.2 Absatz 4Anhang römisch eins Nummer 6.3.2 Absatz 4 |
§ 143 Abs. 3 und 4Paragraph 143, Absatz 3 und 4 | Anhang I Nummer 6.3.3Anhang römisch eins Nummer 6.3.3 | Anhang I Nummer 6.3.2 Absatz 1Anhang römisch eins Nummer 6.3.2 Absatz 1 |
§ 144 Abs. 1Paragraph 144, Absatz eins | Anhang I Nummer 6.4.1Anhang römisch eins Nummer 6.4.1 | Anhang I Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.3 und 6.1.1Anhang römisch eins Nummern 4.1.2.1, 4.1.2.3 und 6.1.1 |
§ 144 Abs. 2Paragraph 144, Absatz 2 | Anhang I Nummer 6.4.2Anhang römisch eins Nummer 6.4.2 | Anhang I Nummer 6.3.1Anhang römisch eins Nummer 6.3.1 |
§ 145Paragraph 145 | Anhang I Nummer 6.5Anhang römisch eins Nummer 6.5 | Anhang I Nummer 6.5Anhang römisch eins Nummer 6.5 |
Anhang II Teile A und BAnhang römisch zwei Teile A und B | Anhang II Teil 1 Abschnitt AAnhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A | |
§ 7 Abs. 2 und 3Paragraph 7, Absatz 2 und 3 | Anhang II Teil CAnhang römisch zwei Teil C | — |
Anhang 2 | Anhang IIIAnhang römisch drei | Anhang IIIAnhang römisch drei |
§ 9 Abs. 1 Z 1 (UZ 1.1. bis 1.4)Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, (UZ 1.1. bis 1.4) | Anhang IV.A.1 (1.1 bis 1.4)Anhang römisch vier.A.1 (1.1 bis 1.4) | Anhang IV.1 (1.1 bis 1.4)Anhang römisch vier.1 (1.1 bis 1.4) |
§ 9 Abs. 1 Z 2Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 | Anhang IV.A.2Anhang römisch vier.A.2 | Anhang IV.2Anhang römisch vier.2 |
§ 9 Abs. 1 Z 3Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 | Anhang IV.A.3Anhang römisch vier.A.3 | Anhang IV.3Anhang römisch vier.3 |
§ 9 Abs. 1 Z 4Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4 | Anhang IV.A.4Anhang römisch vier.A.4 | Anhang IV.4 (4.1 und 4.2)Anhang römisch vier.4 (4.1 und 4.2) |
§ 9 Abs. 1 Z 5Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5 | Anhang IV.A.5Anhang römisch vier.A.5 | Anhang IV.5Anhang römisch vier.5 |
§ 9 Abs. 1 Z 6Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 6 | Anhang IV.A.6Anhang römisch vier.A.6 | Anhang IV.6Anhang römisch vier.6 |
§ 9 Abs. 1 Z 7Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 7 | Anhang IV.A.7Anhang römisch vier.A.7 | Anhang IV.7Anhang römisch vier.7 |
§ 9 Abs. 1 Z 8Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 8 | Anhang IV.A.8Anhang römisch vier.A.8 | Anhang IV.8Anhang römisch vier.8 |
§ 9 Abs. 1 Z 9Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 9 | Anhang IV.A.9Anhang römisch vier.A.9 | Anhang IV.9Anhang römisch vier.9 |
§ 9 Abs. 1 Z 10Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 10 | Anhang IV.A.10Anhang römisch vier.A.10 | Anhang IV.10Anhang römisch vier.10 |
§ 9 Abs. 1 Z 11Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 11 | Anhang IV.A.11Anhang römisch vier.A.11 | Anhang IV.11Anhang römisch vier.11 |
§ 9 Abs. 1 Z 12 (ZU 12.1 und 12.2)Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 12, (ZU 12.1 und 12.2) | Anhang IV.A.12 (erster und zweiter Gedankenstrich)Anhang römisch vier.A.12 (erster und zweiter Gedankenstrich) | Anhang IV.12 (12.1 und 12.2)Anhang römisch vier.12 (12.1 und 12.2) |
§ 9 Abs. 1 Z 12 (ZU 12.1 und 12.3)Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 12, (ZU 12.1 und 12.3) | (Anhang IV.A.12 dritter Gedankenstrich)(Anhang römisch vier.A.12 dritter Gedankenstrich) | — |
§ 9 Abs. 1 Z 13Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 13 | Anhang IV.A.13Anhang römisch vier.A.13 | Anhang IV.13Anhang römisch vier.13 |
§ 9 Abs. 1 Z 14 erster TeilParagraph 9, Absatz eins, Ziffer 14, erster Teil | Anhang IV.A.14 erster TeilAnhang römisch vier.A.14 erster Teil | Anhang IV.15Anhang römisch vier.15 |
§ 9 Abs. 1 Z 14 zweiter TeilParagraph 9, Absatz eins, Ziffer 14, zweiter Teil | Anhang IV.A.14 zweiter TeilAnhang römisch vier.A.14 zweiter Teil | Anhang IV.14Anhang römisch vier.14 |
§ 9 Abs. 1 Z 15Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 15 | Anhang IV.A.15Anhang römisch vier.A.15 | Anhang IV.16Anhang römisch vier.16 |
§ 9 Abs. 1 Z 16Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 16 | Anhang IV.A.16Anhang römisch vier.A.16 | Anhang IV.17Anhang römisch vier.17 |
§ 9 Abs. 1 Z 17Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 17 | Anhang IV.A.17Anhang römisch vier.A.17 | — |
§ 9 Abs. 2 Z 1Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins | Anhang IV.B.1Anhang römisch vier.B.1 | Anhang IV.19Anhang römisch vier.19 |
§ 9 Abs. 2 Z 2Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 | Anhang IV.B.2Anhang römisch vier.B.2 | Anhang IV.21Anhang römisch vier.21 |
§ 9 Abs. 2 Z 3Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3 | Anhang IV.B.3Anhang römisch vier.B.3 | Anhang IV.20Anhang römisch vier.20 |
§ 9 Abs. 2 Z 4Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4 | Anhang IV.B.4Anhang römisch vier.B.4 | Anhang IV.22Anhang römisch vier.22 |
§ 9 Abs. 2 Z 5Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5 | Anhang IV.B.5Anhang römisch vier.B.5 | Anhang IV.23Anhang römisch vier.23 |
§ 5 Abs. 1 Z 2Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 | Anhang V Nummer 1Anhang römisch fünf Nummer 1 | — |
§ 5 Abs. 1 Z 3, § 8 Abs. 2Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 8, Absatz 2 | Anhang V Nummer 2Anhang römisch fünf Nummer 2 | — |
§ 6 Abs. 1Paragraph 6, Absatz eins | Anhang V Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe aAnhang römisch fünf Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe a | Anhang VII Teil A Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe aAnhang römisch sieben Teil A Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe a |
§ 6 Abs. 2Paragraph 6, Absatz 2 | Anhang V Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe bAnhang römisch fünf Nummer 3 Absatz 1 Buchstabe b | Anhang VII Teil A Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe bAnhang römisch sieben Teil A Nummer 1 Absatz 1 Buchstabe b |
§ 6 Abs. 4Paragraph 6, Absatz 4 | Anhang V Nummer 3 Absatz 2Anhang römisch fünf Nummer 3 Absatz 2 | Anhang VII Teil A Nummer 1 Absatz 2Anhang römisch sieben Teil A Nummer 1 Absatz 2 |
§ 6 Abs. 6Paragraph 6, Absatz 6 | Anhang V Nummer 3 Absatz 3Anhang römisch fünf Nummer 3 Absatz 3 | Anhang VII Teil A Nummer 3Anhang römisch sieben Teil A Nummer 3 |
§ 6 Abs. 5, § 6 Abs. 3Paragraph 6, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 3 | Anhang V Nummer 4 Buchstabe aAnhang römisch fünf Nummer 4 Buchstabe a | Anhang VII Teil A Nummer 2 Absätze 2 und 3Anhang römisch sieben Teil A Nummer 2 Absätze 2 und 3 |
§ 6 Abs. 5Paragraph 6, Absatz 5 | Anhang V Nummer 4 Buchstabe bAnhang römisch fünf Nummer 4 Buchstabe b | Anhang VII Teil A Nummer 2 Absatz 1Anhang römisch sieben Teil A Nummer 2 Absatz 1 |
§ 6 Abs. 7Paragraph 6, Absatz 7 | Anhang V Nummer 4 Buchstabe cAnhang römisch fünf Nummer 4 Buchstabe c | Anhang VII Teil A EinleitungAnhang römisch sieben Teil A Einleitung |
§ 10 Abs. 1Paragraph 10, Absatz eins | Anhang VI Nummer 1Anhang römisch sechs Nummer 1 | Anhang IX EinleitungAnhang römisch neun Einleitung |
§ 10 Abs. 2 bis 4Paragraph 10, Absatz 2 bis 4 | Anhang VI Nummer 2Anhang römisch sechs Nummer 2 | Anhang IX Nummern 1 und 2Anhang römisch neun Nummern 1 und 2 |
§ 10 Abs. 5 und 6Paragraph 10, Absatz 5 und 6 | Anhang VI Nummer 3Anhang römisch sechs Nummer 3 | Anhang IX Nummer 3Anhang römisch neun Nummer 3 |
§ 11 Abs. 1 und 2Paragraph 11, Absatz eins und 2 | Anhang VI Nummer 4 Absatz 1Anhang römisch sechs Nummer 4 Absatz 1 | Anhang IX Nummer 4 Absatz 1Anhang römisch neun Nummer 4 Absatz 1 |
§ 11 Abs. 3Paragraph 11, Absatz 3 | Anhang VI Nummer 4 Absatz 2Anhang römisch sechs Nummer 4 Absatz 2 | Anhang IX Nummer 7Anhang römisch neun Nummer 7 |
§ 11 Abs. 4Paragraph 11, Absatz 4 | Anhang VI Nummer 5Anhang römisch sechs Nummer 5 | Anhang IX Nummer 6Anhang römisch neun Nummer 6 |
§ 11 Abs. 5Paragraph 11, Absatz 5 | Anhang VI Nummer 6 Satz 1Anhang römisch sechs Nummer 6 Satz 1 | Anhang IX Nummer 5Anhang römisch neun Nummer 5 |
§ 11 Abs. 5Paragraph 11, Absatz 5 | Anhang VI Nummer 6 Sätze 2 und 3Anhang römisch sechs Nummer 6 Sätze 2 und 3 | Artikel 14 Absatz 6 |
§ 10 Abs. 7Paragraph 10, Absatz 7 | Anhang VI Nummer 7Anhang römisch sechs Nummer 7 | Anhang IX Nummer 8Anhang römisch neun Nummer 8 |
§ 146 Abs. 1Paragraph 146, Absatz eins | Anhang VII Nummer 1Anhang römisch sieben Nummer 1 | Anhang XI Nummer 1Anhang römisch elf Nummer 1 |
§ 146 Abs. 2Paragraph 146, Absatz 2 | Anhang VII Nummer 2Anhang römisch sieben Nummer 2 | Anhang XI Nummer 2Anhang römisch elf Nummer 2 |
§ 146 Abs. 3Paragraph 146, Absatz 3 | Anhang VII Nummer 3Anhang römisch sieben Nummer 3 | Anhang XI Nummer 3Anhang römisch elf Nummer 3 |
§ 146 Abs. 4Paragraph 146, Absatz 4 | Anhang VII Nummer 4Anhang römisch sieben Nummer 4 | Anhang XI Nummer 4Anhang römisch elf Nummer 4 |
§ 146 Abs. 5Paragraph 146, Absatz 5 | Anhang VII Nummer 5Anhang römisch sieben Nummer 5 | Anhang XI Nummer 5Anhang römisch elf Nummer 5 |
§ 147Paragraph 147 | Anhang VII Nummer 6Anhang römisch sieben Nummer 6 | Anhang XI Nummer 6Anhang römisch elf Nummer 6 |
§ 146 Abs. 6Paragraph 146, Absatz 6 | Anhang VII Nummer 7Anhang römisch sieben Nummer 7 | Anhang XI Nummer 7Anhang römisch elf Nummer 7 |
§ 1 Abs. 3Paragraph eins, Absatz 3 | Anhang VIIIAnhang römisch acht | — |
— | Anhang IXAnhang römisch neun | — |