§ 1 MSV 2010 Anwendungsbereich

MSV 2010 - Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25.11.2009 S. 29 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09.06.2006 Seite 24, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 310 vom 25.11.2009 Seite 29 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
    1. a)Litera aMaschinen;
    2. b)Litera bauswechselbare Ausrüstungen;
    3. c)Litera cSicherheitsbauteile;
    4. d)Litera dLastaufnahmemittel;
    5. e)Litera eKetten, Seile und Gurte;
    6. f)Litera fabnehmbare Gelenkwellen;
    7. g)Litera gunvollständige Maschinen.
  2. (2)Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
    1. a)Litera aSicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
    2. b)Litera bspezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
    3. c)Litera cspeziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
    4. d)Litera dWaffen einschließlich Feuerwaffen;
    5. e)Litera edie folgenden Beförderungsmittel:
      • Strichaufzählungland- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. Nr. L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, und (EG) Nr. 595 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 14.06.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, Amtsblatt Nummer L 1610 vom 06.06.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungFahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2013 Seite 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, Amtsblatt Nummer L 2838 vom 07.11.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählungausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
      • StrichaufzählungBeförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
    6. f)Litera fSeeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
    7. g)Litera gMaschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
    8. h)Litera hMaschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
    9. i)Litera iSchachtförderanlagen;
    10. j)Litera jMaschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
    11. k)Litera kelektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 96 vom 29.03.2014 S. 357, fallen:elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 2014/35/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 96 vom 29.03.2014 Seite 357, fallen:
      • Strichaufzählungfür den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
      • StrichaufzählungAudio- und Videogeräte,
      • Strichaufzählunginformationstechnische Geräte,
      • Strichaufzählunggewöhnliche Büromaschinen,
      • StrichaufzählungNiederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
      • StrichaufzählungElektromotoren;
    12. l)Litera ldie folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
      • StrichaufzählungSchalt- und Steuergeräte,
      • StrichaufzählungTransformatoren.
In Kraft seit 16.07.2025 bis 31.12.9999
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