§ 1 MSV 2010 Anwendungsbereich

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09. 06. 2006,09.06.2006 S. 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25. 11. 2009,25.11.2009 S. 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09. 06. 2006,09.06.2006 Seite 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 310 vom 25. 11. 2009,25.11.2009 Seite 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
    1. a)Litera aMaschinen;
    2. b)Litera bauswechselbare Ausrüstungen;
    3. c)Litera cSicherheitsbauteile;
    4. d)Litera dLastaufnahmemittel;
    5. e)Litera eKetten, Seile und Gurte;
    6. f)Litera fabnehmbare Gelenkwellen;
    7. g)Litera gunvollständige Maschinen.
  2. (2)Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
    1. a)Litera aSicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
    2. b)Litera bspezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
    3. c)Litera cspeziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
    4. d)Litera dWaffen einschließlich Feuerwaffen;
    5. e)Litera edie folgenden Beförderungsmittel:
      • Strichaufzählungland- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 171 vom 09. 07. 2003, S. 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, Amtsblatt Nummer L 171 vom 09. 07. 2003, Seite 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. 02. 1970, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, ABl. Nr. L 65 vom 07. 03. 2006, S. 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Amtsblatt Nummer L 42 vom 23. 02. 1970, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 65 vom 07. 03. 2006, Seite 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungFahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 124 vom 09. 05. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 124 vom 09. 05. 2002, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006, Seite 81, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. Nr. L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, und (EG) Nr. 595 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 14.06.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, Amtsblatt Nummer L 1610 vom 06.06.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungFahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2013 Seite 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, Amtsblatt Nummer L 2838 vom 07.11.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählungausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
      • StrichaufzählungBeförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
    6. f)Litera fSeeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
    7. g)Litera gMaschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
    8. h)Litera hMaschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
    9. i)Litera iSchachtförderanlagen;
    10. j)Litera jMaschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
    11. k)Litera kelektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 20062014/9535/EGEU zur AngleichungHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrischeüber die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 37496 vom 27. 12. 2006,29.03.2014 S. 10357, fallen:elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 20062014/9535/EGEU zur AngleichungHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrischeüber die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 37496 vom 27. 12. 2006,29.03.2014 Seite 10357, fallen:
      • Strichaufzählungfür den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
      • StrichaufzählungAudio- und Videogeräte,
      • Strichaufzählunginformationstechnische Geräte,
      • Strichaufzählunggewöhnliche Büromaschinen,
      • StrichaufzählungNiederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
      • StrichaufzählungElektromotoren;
    12. l)Litera ldie folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
      • StrichaufzählungSchalt- und Steuergeräte,
      • StrichaufzählungTransformatoren.

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 15.12.2011 bis 15.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), ABl. Nr. L 157 vom 09. 06. 2006,09.06.2006 S. 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, ABl. Nr. L 310 vom 25. 11. 2009,25.11.2009 S. 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2006/42/EG über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung), Amtsblatt Nummer L 157 vom 09. 06. 2006,09.06.2006 Seite 24 bis 86, mit Ausnahme des Artikels 24 (Änderung der Richtlinie 95/16/EG über Aufzüge) und die Richtlinie 2009/127/EG zur Änderung der Richtlinie 2006/42/EG betreffend Maschinen zur Ausbringung von Pestiziden, Amtsblatt Nummer L 310 vom 25. 11. 2009,25.11.2009 Seite 29 bis 33 – im Folgenden „Maschinen-Richtlinie“ genannt – um. Diese Verordnung (bzw. die Maschinen-Richtlinie) gilt für die folgenden Erzeugnisse:
    1. a)Litera aMaschinen;
    2. b)Litera bauswechselbare Ausrüstungen;
    3. c)Litera cSicherheitsbauteile;
    4. d)Litera dLastaufnahmemittel;
    5. e)Litera eKetten, Seile und Gurte;
    6. f)Litera fabnehmbare Gelenkwellen;
    7. g)Litera gunvollständige Maschinen.
  2. (2)Absatz 2,Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) sind ausgenommen:
    1. a)Litera aSicherheitsbauteile, die als Ersatzteile zur Ersetzung identischer Bauteile bestimmt sind und die vom Hersteller der Ursprungsmaschine geliefert werden;
    2. b)Litera bspezielle Einrichtungen für die Verwendung auf Jahrmärkten und in Vergnügungsparks;
    3. c)Litera cspeziell für eine nukleare Verwendung konstruierte oder eingesetzte Maschinen, deren Ausfall zu einer Emission von Radioaktivität führen kann;
    4. d)Litera dWaffen einschließlich Feuerwaffen;
    5. e)Litera edie folgenden Beförderungsmittel:
      • Strichaufzählungland- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, ABl. Nr. L 171 vom 09. 07. 2003, S. 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen in Bezug auf die Risiken, die von der Richtlinie 2003/37/EG über die Typengenehmigung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG, Amtsblatt Nummer L 171 vom 09. 07. 2003, Seite 1, erfasst werden, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, ABl. Nr. L 42 vom 23. 02. 1970, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, ABl. Nr. L 65 vom 07. 03. 2006, S. 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger, Amtsblatt Nummer L 42 vom 23. 02. 1970, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/28/EG der Kommission, Amtsblatt Nummer L 65 vom 07. 03. 2006, Seite 27, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungFahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, ABl. Nr. L 124 vom 09. 05. 2002, S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20. 12. 2006, S. 81land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Fahrzeuge im Sinne der Richtlinie 2002/24/EG über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge, Amtsblatt Nummer L 124 vom 09. 05. 2002, Seite 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, Amtsblatt Nummer L 363 vom 20. 12. 2006, Seite 81, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungKraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, ABl. Nr. L 1610 vom 06.06.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger im Sinne der Verordnung (EU) 2018/858 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715 aus 2007, und (EG) Nr. 595 aus 2009, und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, Amtsblatt Nummer L 151 vom 14.06.2018 Seite 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/1610, Amtsblatt Nummer L 1610 vom 06.06.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • StrichaufzählungFahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. Nr. L 60 vom 02.03.2013 S. 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, ABl. Nr. L 2838 vom 07.11.2024 S. 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,Fahrzeuge im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 168 aus 2013, über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, Amtsblatt Nummer L 60 vom 02.03.2013 Seite 52, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/2838, Amtsblatt Nummer L 2838 vom 07.11.2024 Seite 1, mit Ausnahme der auf diesen Fahrzeugen angebrachten Maschinen,
      • Strichaufzählungausschließlich für sportliche Wettbewerbe bestimmte Kraftfahrzeuge und
      • StrichaufzählungBeförderungsmittel für die Beförderung in der Luft, auf dem Wasser und auf Schienennetzen mit Ausnahme der auf diesen Beförderungsmitteln angebrachten Maschinen;
    6. f)Litera fSeeschiffe und bewegliche Offshore-Anlagen sowie Maschinen, die auf solchen Schiffen und/oder in solchen Anlagen installiert sind;
    7. g)Litera gMaschinen, die speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konstruiert und gebaut wurden;
    8. h)Litera hMaschinen, die speziell für Forschungszwecke konstruiert und gebaut wurden und zur vorübergehenden Verwendung in Laboratorien bestimmt sind;
    9. i)Litera iSchachtförderanlagen;
    10. j)Litera jMaschinen zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen;
    11. k)Litera kelektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 20062014/9535/EGEU zur AngleichungHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrischeüber die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, ABl. Nr. L 37496 vom 27. 12. 2006,29.03.2014 S. 10357, fallen:elektrische und elektronische Erzeugnisse folgender Arten, soweit sie unter die Richtlinie 20062014/9535/EGEU zur AngleichungHarmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrischeüber die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt, Amtsblatt Nummer L 37496 vom 27. 12. 2006,29.03.2014 Seite 10357, fallen:
      • Strichaufzählungfür den häuslichen Gebrauch bestimmte Haushaltsgeräte,
      • StrichaufzählungAudio- und Videogeräte,
      • Strichaufzählunginformationstechnische Geräte,
      • Strichaufzählunggewöhnliche Büromaschinen,
      • StrichaufzählungNiederspannungsschaltgeräte und -steuergeräte,
      • StrichaufzählungElektromotoren;
    12. l)Litera ldie folgenden Arten von elektrischen Hochspannungsausrüstungen:
      • StrichaufzählungSchalt- und Steuergeräte,
      • StrichaufzählungTransformatoren.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten