§ 17 MSV 2010 Nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Folgende Sachverhalte werden als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung angesehen:
    1. a)Litera aAnbringung der in dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht erfassten Erzeugnissen;
    2. b)Litera bFehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine;
    3. c)Litera cKennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach § 16 Abs. 3 (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach Paragraph 16, Absatz 3, (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Kennzeichnung festgestellt, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) ist, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit den Vorschriften dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) in Einklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand, allenfalls nach den Vorgaben der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde, zu beenden.
  3. (3)Absatz 3,Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 11 zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der Marktaufsichtsbehörde alleSchutzklauselverfahrens geeigneten Maßnahmen im Sinne des Paragraph 11, zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 29.12.2009 bis 15.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Folgende Sachverhalte werden als nicht vorschriftsmäßige Kennzeichnung angesehen:
    1. a)Litera aAnbringung der in dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) vorgesehenen CE-Kennzeichnung auf von dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) nicht erfassten Erzeugnissen;
    2. b)Litera bFehlen der CE-Kennzeichnung und/oder der EG-Konformitätserklärung zu einer Maschine;
    3. c)Litera cKennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach § 16 Abs. 3 (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.Kennzeichnung einer Maschine mit einer anderen als der CE-Kennzeichnung, die nach Paragraph 16, Absatz 3, (Artikel 16 Absatz 3 der Maschinen-Richtlinie) unzulässig ist.
  2. (2)Absatz 2,Wird eine Kennzeichnung festgestellt, die nicht in Übereinstimmung mit den relevanten Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) ist, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter verpflichtet, das Erzeugnis mit den Vorschriften dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) in Einklang zu bringen und den rechtswidrigen Zustand, allenfalls nach den Vorgaben der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde, zu beenden.
  3. (3)Absatz 3,Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde alle geeigneten Maßnahmen im Sinne des § 11 zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.Falls die Nichtübereinstimmung weiter besteht, sind von der Marktaufsichtsbehörde alleSchutzklauselverfahrens geeigneten Maßnahmen im Sinne des Paragraph 11, zu treffen, um das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme des betreffenden Erzeugnisses einzuschränken oder zu untersagen oder um zu gewährleisten, dass es aus dem Verkehr gezogen wird.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten