§ 7 MSV 2010 Konformitätsvermutung und harmonisierte Normen

Maschinen-Sicherheitsverordnung 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.07.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen- Richtlinie) aufgeführten Angaben beigefügt ist, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde für Maschinen – als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) angesehen.Eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A der Maschinen- Richtlinie) aufgeführten Angaben beigefügt ist, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde für Maschinen – als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) angesehen.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Europäische Fundstellen (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und deren österreichische Fundstellen (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM, etc.) im Anhang XIV veröffentlicht worden sind, so wird grundsätzlich – d. h. unbeschadet der Ergebnisse von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Maschinen und insbesondere Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 – davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Europäische Fundstellen (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und deren österreichische Fundstellen (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM, etc.) im Anhang römisch vierzehn veröffentlicht worden sind, so wird grundsätzlich – d. h. unbeschadet der Ergebnisse von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Maschinen und insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, – davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3,Änderungen des Anhangs XIV erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Mitteilungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.Änderungen des Anhangs römisch vierzehn erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Mitteilungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.

Stand vor dem 15.07.2025

In Kraft vom 29.12.2009 bis 15.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang II Teil 1 Abschnitt A (Anhang II Teil 1 Abschnitt A der Maschinen- Richtlinie) aufgeführten Angaben beigefügt ist, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde für Maschinen – als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) angesehen.Eine Maschine, die mit der CE-Kennzeichnung versehen ist und der die EG-Konformitätserklärung mit den in Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A (Anhang römisch zwei Teil 1 Abschnitt A der Maschinen- Richtlinie) aufgeführten Angaben beigefügt ist, wird grundsätzlich – d.h. unbeschadet von Maßnahmen der MarktaufsichtsbehördeMarktüberwachungsbehörde für Maschinen – als konform mit den Bestimmungen dieser Verordnung (bzw. der Maschinen-Richtlinie) angesehen.
  2. (2)Absatz 2,Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Europäische Fundstellen (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und deren österreichische Fundstellen (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM, etc.) im Anhang XIV veröffentlicht worden sind, so wird grundsätzlich – d. h. unbeschadet der Ergebnisse von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Maschinen und insbesondere Maßnahmen gemäß § 10 Abs. 1 – davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.Ist eine Maschine nach einer harmonisierten Norm hergestellt worden, deren Europäische Fundstellen (CEN, CENELEC, ETSI) von der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union und deren österreichische Fundstellen (ÖNORM, ÖVE-Norm, ÖVE/ÖNORM, etc.) im Anhang römisch vierzehn veröffentlicht worden sind, so wird grundsätzlich – d. h. unbeschadet der Ergebnisse von Maßnahmen der Marktüberwachungsbehörde für Maschinen und insbesondere Maßnahmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, – davon ausgegangen, dass sie den von dieser harmonisierten Norm erfassten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entspricht.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 161/2025)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 161 aus 2025,)

  3. (3)Absatz 3,Änderungen des Anhangs XIV erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Mitteilungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.Änderungen des Anhangs römisch vierzehn erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit im Bundesgesetzblatt auf Grundlage der Mitteilungen der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten