§ 5 KP-V 2025 Kapitalpufferanforderungen für Systemrelevante Institute

Kapitalpuffer-Verordnung 2025

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

  1. 1.Ziffer einsfür die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
  2. 2.Ziffer 2für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999
Ermittlung der Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

Für die Zwecke des § 23d Abs. 7 BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute Für die Zwecke des Paragraph 23 d, Absatz 7, BWG ist die Kapitalpufferanforderung für Systemrelevante Institute

  1. 1.Ziffer einsfür die in § 6 Abs. 1 genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 1 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag;für die in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Institute auf Basis der konsolidierten Lage zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz eins, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag;
  2. 2.Ziffer 2für die in § 6 Abs. 2 genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in § 6 Abs. 2 für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Art. 92 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrag.für die in Paragraph 6, Absatz 2, genannten Institute auf Einzelbasis zu ermitteln und ergibt sich aus der Multiplikation der in Paragraph 6, Absatz 2, für das jeweils genannte Kreditinstitut festgelegten Quote mit dem gemäß Artikel 92, Absatz 3, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, berechneten Gesamtrisikobetrag.

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