§ 4 MSVAG Monitoringsystem der beim Großhandel gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffe

Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2026 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (1)Absatz eins,Arzneimittel-Vollgroßhändler haben dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen.
  4. (2)Absatz 2,Daten zu Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 sindDaten zu Arzneispezialitäten gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsPharmazentralnummern (PZN) der gelagerten Arzneispezialitäten,
    2. 2.Ziffer 2Datum des Lagerbestandes,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der gelagerten Packungen,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der eingegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der ausgegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    6. 6.Ziffer 6bestellte Packungen für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
    7. 7.Ziffer 7bestellte Packungen für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
    8. 8.Ziffer 8durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Arzneispezialitäten.
  5. (3)Absatz 3,Daten zu Wirkstoffen gemäß Abs. 1 sindDaten zu Wirkstoffen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsInternationale Freinamen (INN) der gelagerten Wirkstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Datum des Lagerbestandes,
    3. 3.Ziffer 3gelagerte Menge der Wirkstoffe,
    4. 4.Ziffer 4eingegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    5. 5.Ziffer 5ausgegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    6. 6.Ziffer 6bestellte Menge für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
    7. 7.Ziffer 7bestellte Menge für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
    8. 8.Ziffer 8durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Wirkstoffe.
  6. (4)Absatz 4,Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Abs. 1 sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Absatz eins, sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.

Stand vor dem 23.07.2025

In Kraft vom 19.07.2024 bis 23.07.2025
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt rückwirkend mit 1. September 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 1, § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 103/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Paragraph eins,, Paragraph 2, Absatz 2 und Paragraph 3, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  3. (1)Absatz eins,Arzneimittel-Vollgroßhändler haben dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen.
  4. (2)Absatz 2,Daten zu Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 sindDaten zu Arzneispezialitäten gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsPharmazentralnummern (PZN) der gelagerten Arzneispezialitäten,
    2. 2.Ziffer 2Datum des Lagerbestandes,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der gelagerten Packungen,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der eingegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der ausgegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    6. 6.Ziffer 6bestellte Packungen für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
    7. 7.Ziffer 7bestellte Packungen für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
    8. 8.Ziffer 8durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Arzneispezialitäten.
  5. (3)Absatz 3,Daten zu Wirkstoffen gemäß Abs. 1 sindDaten zu Wirkstoffen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsInternationale Freinamen (INN) der gelagerten Wirkstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Datum des Lagerbestandes,
    3. 3.Ziffer 3gelagerte Menge der Wirkstoffe,
    4. 4.Ziffer 4eingegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    5. 5.Ziffer 5ausgegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    6. 6.Ziffer 6bestellte Menge für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
    7. 7.Ziffer 7bestellte Menge für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
    8. 8.Ziffer 8durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Wirkstoffe.
  6. (4)Absatz 4,Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Abs. 1 sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Absatz eins, sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.

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