§ 4 MSVAG Monitoringsystem der beim Großhandel gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffe

MSVAG - Maßnahmen zur Sicherstellung der Verfügbarkeit von Arzneimitteln

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Arzneimittel-Vollgroßhändler haben dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in, dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen und dem Dachverband der Sozialversicherungsträger täglich über eine elektronische Schnittstelle Daten zu gelagerten Arzneispezialitäten und Wirkstoffen zur Verfügung zu stellen.
  2. (2)Absatz 2,Daten zu Arzneispezialitäten gemäß Abs. 1 sindDaten zu Arzneispezialitäten gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsPharmazentralnummern (PZN) der gelagerten Arzneispezialitäten,
    2. 2.Ziffer 2Datum des Lagerbestandes,
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der gelagerten Packungen,
    4. 4.Ziffer 4Anzahl der eingegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    5. 5.Ziffer 5Anzahl der ausgegangenen Packungen seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    6. 6.Ziffer 6bestellte Packungen für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
    7. 7.Ziffer 7bestellte Packungen für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
    8. 8.Ziffer 8durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Arzneispezialitäten.
  3. (3)Absatz 3,Daten zu Wirkstoffen gemäß Abs. 1 sindDaten zu Wirkstoffen gemäß Absatz eins, sind
    1. 1.Ziffer einsInternationale Freinamen (INN) der gelagerten Wirkstoffe,
    2. 2.Ziffer 2Datum des Lagerbestandes,
    3. 3.Ziffer 3gelagerte Menge der Wirkstoffe,
    4. 4.Ziffer 4eingegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    5. 5.Ziffer 5ausgegangene Menge seit der letzten Zurverfügungstellung der Lagerstanddaten,
    6. 6.Ziffer 6bestellte Menge für die Zugänge in den nächsten vier Wochen,
    7. 7.Ziffer 7bestellte Menge für die Abgänge in den nächsten vier Wochen,
    8. 8.Ziffer 8durchschnittlicher Monatsbedarf anhand des Bedarfs der letzten zwölf Monate, und
    9. 9.Ziffer 9gegebenenfalls Angaben des Herstellers zur Lieferfähigkeit der Wirkstoffe.
  4. (4)Absatz 4,Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Abs. 1 sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.Arzneimittel-Vollgroßhändler sind verpflichtet, die jeweils gültige Version der Schnittstellenbeschreibung, die von dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Verfügung gestellt wird, zur Übermittlung der Daten zu nutzen. Die Kosten der Schnittstelle für die Zurverfügungstellung gemäß Absatz eins, sind von dem jeweiligen Arzneimittel-Vollgroßhändler zu tragen.
In Kraft seit 01.01.2026 bis 31.12.9999
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