§ 9 LWA-G Zuständigkeit

Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des Paragraph 8, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2025 bis 31.12.9999

Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des § 8 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen. Ansuchen auf Gewährung von Förderungen und Zuwendungen sind schriftlich unter Anschluss der Nachweise für das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Richtlinien im Sinne des Paragraph 8, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen.

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