§ 14 HS-WV Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Bei der BudgetausgestaltungErstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsErwartete Aufwendungen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben) sind im Zweifel anzusetzen. Planungsunsicherheiten bei einzelnen Planungsobjekten können durch Zuordnung von Projektreserven berücksichtigt werden.
    2. 2.Ziffer 2Erwartete Erträge (bzw. bei Überschussrechnung: Einnahmen) sind im Zweifel nicht anzusetzen. Insbesondere sind zu erwartende Einnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in ein Eventualbudget aufzunehmen.
    3. 2.Ziffer 2Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.
    4. 3.Ziffer 3Geplante Aufwendungen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben) dürfen nicht mit Erträgen (bzw. bei Überschussrechnung: Einnahmen) saldiert werden (Saldierungsverbot).
    5. 4.Ziffer 4Für eine sinnvolle organ- und referatsbezogene Planung sind geeignete Planungsobjekte auf den einzelnen organisatorischen Ebenen vorzusehen. Im Regelfall sind das die laufende Administration, Einzelprojekte (auf Organ- und Referatsebene sowie organ- und referatsübergreifend), Großveranstaltungen sowie wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Shop, Beteiligung an Wirtschaftsbetrieb).
    6. 5.Ziffer 5Da pauschalierte AufwandsentschädigungenFunktionsgebühren weder einen Personal- noch Sachaufwand darstellen, sind diese als eigene Position unter der Bezeichnung „AufwandsentschädigungenFunktionsgebühren“ separat in der Gebarungserfolgsrechnung auszuweisen.
    7. 6.Ziffer 6Sind Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen vorgesehen, sind sie im Budget jedenfalls gesondert auszuweisen.
    8. 6.Ziffer 6Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen sind in der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresvoranschlages auszuweisen.
    9. 7.Ziffer 7Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind im Jahresvoranschlag anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Unterjährige BudgetänderungenÄnderungen des Jahresvoranschlages sind im Hinblick auf Zweck, allgemeine Grundsätze und Konkretisierung der Ausgestaltung wie die Erstellung des BudgetsJahresvoranschlages zu beurteilen. Änderungen zum ursprünglichen BudgetJahresvoranschlag sind rechnerisch zu erläutern und der Bedarf für eine BudgetänderungÄnderung des Jahresvoranschlages zu begründen.

Stand vor dem 25.06.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 25.06.2025
  1. (1)Absatz eins,Bei der BudgetausgestaltungErstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:
    1. 1.Ziffer einsErwartete Aufwendungen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben) sind im Zweifel anzusetzen. Planungsunsicherheiten bei einzelnen Planungsobjekten können durch Zuordnung von Projektreserven berücksichtigt werden.
    2. 2.Ziffer 2Erwartete Erträge (bzw. bei Überschussrechnung: Einnahmen) sind im Zweifel nicht anzusetzen. Insbesondere sind zu erwartende Einnahmen, auf die kein Rechtsanspruch besteht, in ein Eventualbudget aufzunehmen.
    3. 2.Ziffer 2Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.
    4. 3.Ziffer 3Geplante Aufwendungen (bzw. bei Überschussrechnung: Ausgaben) dürfen nicht mit Erträgen (bzw. bei Überschussrechnung: Einnahmen) saldiert werden (Saldierungsverbot).
    5. 4.Ziffer 4Für eine sinnvolle organ- und referatsbezogene Planung sind geeignete Planungsobjekte auf den einzelnen organisatorischen Ebenen vorzusehen. Im Regelfall sind das die laufende Administration, Einzelprojekte (auf Organ- und Referatsebene sowie organ- und referatsübergreifend), Großveranstaltungen sowie wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Shop, Beteiligung an Wirtschaftsbetrieb).
    6. 5.Ziffer 5Da pauschalierte AufwandsentschädigungenFunktionsgebühren weder einen Personal- noch Sachaufwand darstellen, sind diese als eigene Position unter der Bezeichnung „AufwandsentschädigungenFunktionsgebühren“ separat in der Gebarungserfolgsrechnung auszuweisen.
    7. 6.Ziffer 6Sind Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen vorgesehen, sind sie im Budget jedenfalls gesondert auszuweisen.
    8. 6.Ziffer 6Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen sind in der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresvoranschlages auszuweisen.
    9. 7.Ziffer 7Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind im Jahresvoranschlag anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
  2. (2)Absatz 2,Unterjährige BudgetänderungenÄnderungen des Jahresvoranschlages sind im Hinblick auf Zweck, allgemeine Grundsätze und Konkretisierung der Ausgestaltung wie die Erstellung des BudgetsJahresvoranschlages zu beurteilen. Änderungen zum ursprünglichen BudgetJahresvoranschlag sind rechnerisch zu erläutern und der Bedarf für eine BudgetänderungÄnderung des Jahresvoranschlages zu begründen.

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