§ 14 HS-WV (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung ), Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages - JUSLINE Österreich
§ 14 HS-WV Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages
HS-WV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Bei der Erstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:
1.Ziffer einsErwartete Aufwendungen sind im Zweifel anzusetzen.
2.Ziffer 2Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.
3.Ziffer 3Geplante Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden (Saldierungsverbot).
4.Ziffer 4Für eine sinnvolle organ- und referatsbezogene Planung sind geeignete Planungsobjekte auf den einzelnen organisatorischen Ebenen vorzusehen. Im Regelfall sind das die laufende Administration, Einzelprojekte (auf Organ- und Referatsebene sowie organ- und referatsübergreifend), Großveranstaltungen sowie wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Shop, Beteiligung an Wirtschaftsbetrieb).
5.Ziffer 5Da Funktionsgebühren weder einen Personal- noch Sachaufwand darstellen, sind diese als eigene Position unter der Bezeichnung „Funktionsgebühren“ separat in der Gebarungserfolgsrechnung auszuweisen.
6.Ziffer 6Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen sind in der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresvoranschlages auszuweisen.
7.Ziffer 7Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind im Jahresvoranschlag anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
(2)Absatz 2,Unterjährige Änderungen des Jahresvoranschlages sind im Hinblick auf Zweck, allgemeine Grundsätze und Konkretisierung der Ausgestaltung wie die Erstellung des Jahresvoranschlages zu beurteilen. Änderungen zum ursprünglichen Jahresvoranschlag sind rechnerisch zu erläutern und der Bedarf für eine Änderung des Jahresvoranschlages zu begründen.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
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