Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.
(2)Absatz 2,Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend § 21 zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend Paragraph 21, zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.
(3)Absatz 3,Der Kontrollkommission ist zusätzlich noch Folgendes zu übermitteln:
1.Ziffer einseine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8 sowieeine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß Paragraph 7, Absatz 8, sowie
2.Ziffer 2eine Liste mit Informationen zu den im Berichtszeitraum abgeschlossenen freien Dienstverträgen nach dem Muster von Anlage6 oder eine Leermeldung.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 20 HS-WV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 20 HS-WV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 20 HS-WV