Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
(2)Absatz 2,Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.Die Quartalsberichte zum römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.
(3)Absatz 3,Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
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