§ 1 HS-WV Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Grundsätze
- 1.Ziffer einseiner einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die laufenden Aufzeichnungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
- 2.Ziffer 2der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung), der Buchführung, der Bilanzierung und der Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der Ausgestaltung des Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiches der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
- 3.Ziffer 3der Prüfung von Jahresabschlüssen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben und
- 4.Ziffer 4der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.
§ 2 HS-WV Begriffsbestimmungen und Verweisungen
- (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
- 1.Ziffer einsHochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften;
- 2.Ziffer 2Bundesministerin oder Bundesminister: die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zuständig ist;
- 3.Ziffer 3Kontrollkommission: Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften.
- 4.Ziffer 4Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich: Diese Bezeichnung hat dieselbe Bedeutung wie Budget-Ist-Vergleich im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBI. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich: Diese Bezeichnung hat dieselbe Bedeutung wie Budget-Ist-Vergleich im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung.
- (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
§ 3 HS-WV Haushaltsführung und Abwicklung von Rechtsgeschäften
Grundsätze der Haushaltsführung
- (1)Absatz eins,Die Haushaltsführung hat den Grundsätzen der Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und leichten Kontrollierbarkeit zu folgen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit bedingen auch den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit für die Haushaltsführung. Die verfügbaren Ressourcen sind so einzusetzen, dass die dem gesetzlichen Auftrag entsprechenden Ziele mit einem zweckmäßigen Mitteleinsatz erreicht werden.
- (2)Absatz 2,Die laufenden Aufzeichnungen haben die Einhaltung der Grundsätze gemäß Abs. 1 zu dokumentieren und müssen für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein.Die laufenden Aufzeichnungen haben die Einhaltung der Grundsätze gemäß Absatz eins, zu dokumentieren und müssen für einen sachkundigen Dritten nachvollziehbar sein.
- (3)Absatz 3,Die Buchführung ist ein wesentlicher Bestandteil der laufenden Aufzeichnungen. Sie hat derart beschaffen zu sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermitteln kann. Dabei sind die Bestimmungen über die Buchführung, insbesondere § 190 des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219/1897, heranzuziehen. Damit wird die Einhaltung des Grundsatzes der leichten Kontrollierbarkeit gemäß § 41 Abs. 1 HSG 2014 gewährleistet.Die Buchführung ist ein wesentlicher Bestandteil der laufenden Aufzeichnungen. Sie hat derart beschaffen zu sein, dass sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermitteln kann. Dabei sind die Bestimmungen über die Buchführung, insbesondere Paragraph 190, des Unternehmensgesetzbuches – UGB, dRGBl. S 219 aus 1897,, heranzuziehen. Damit wird die Einhaltung des Grundsatzes der leichten Kontrollierbarkeit gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HSG 2014 gewährleistet.
§ 4 HS-WV Haushaltsführung
Der Gebarung ist gemäß § 41 Abs. 1 HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Ansätzen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ. Der Gebarung ist gemäß Paragraph 41, Absatz eins, HSG 2014 der genehmigte Jahresvoranschlag (Budget) zugrunde zu legen, wodurch gewährleistet ist, dass die Gebarung mit den korrespondierenden Ansätzen des Jahresvoranschlages übereinstimmt. Überschreitungen und Umgliederungen von Ansätzen des Jahresvoranschlages bedürfen der vorherigen Genehmigung durch das zuständige Organ.
(Anm.: Abs. 2 bis 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 22, BGBl. II Nr. 115/2025)Anmerkung, Absatz 2 bis 5 aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 22,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2025,)
§ 5 HS-WV Laufende Gebarung und Führung von Büchern
- (1)Absatz eins,Alle Vorgänge der Gebarung sind ordnungsgemäß und vollständig im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung zu dokumentieren. Sie hat den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB im unternehmensrechtlichen Sinn) zu entsprechen.
- (2)Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben ihre Bücher entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung zu führen (§ 41 Abs. 4 HSG 2014) und jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen.Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften haben ihre Bücher entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung zu führen (Paragraph 41, Absatz 4, HSG 2014) und jährlich einen Jahresabschluss zu erstellen.
- (3)Absatz 3,Es sind jedenfalls folgende Bücher zu führen:
- 1.Ziffer einsdas Journal (Grundbuch, enthält alle Buchungen in chronologischer Reihenfolge),
- 2.Ziffer 2das Hauptbuch (Summe aller Buchhaltungskonten, enthält alle Buchungen systematisch gegliedert) und
- 3.Ziffer 3die Neben- oder Hilfsbücher (Anlagenverzeichnis, Inventarverzeichnis, Kassabuch, Kunden- und Lieferantenbuch).
- (4)Absatz 4,Für die Güter des Anlagevermögens (im Sinne des § 226 UGB) ist ein Anlagespiegel zu erstellen. Der Bestand der tatsächlich vorhandenen Güter ist regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zu überprüfen (Anlageninventur).Für die Güter des Anlagevermögens (im Sinne des Paragraph 226, UGB) ist ein Anlagespiegel zu erstellen. Der Bestand der tatsächlich vorhandenen Güter ist regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Verzeichnis zu überprüfen (Anlageninventur).
- (5)Absatz 5,Die Eintragungen in den Büchern haben vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet zu erfolgen. Zeitgerecht bedeutet, dass Eintragungen in das Kassabuch nach Möglichkeit täglich zu erfolgen haben. Die Buchungen laufender Geschäftsfälle sollen nach Möglichkeit wöchentlich, spätestens jedoch zu Beginn des Folgemonats durchgeführt werden. Auf die abgabenrechtlichen Fristsetzungen ist Bedacht zu nehmen.
- (6)Absatz 6,Grundlage jedes Geschäftsfalles ist ein Beleg. Die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Beleg ergeben sich aus der allgemeinen wirtschaftlichen Praxis und den abgabenrechtlichen Normen.
- (7)Absatz 7,Jeder Geschäftsfall ist einzeln in den Büchern zu erfassen (Saldierungsverbot).
- (8)Absatz 8,Die Führung der Bücher hat durch qualifizierte Personen zu erfolgen. Die Führung der Bücher kann – so wie die Erstellung des Jahresabschlusses – einer dritten qualifizierten Person übertragen werden (z. B. der Steuerberaterin oder dem Steuerberater oder der gewerblichen Buchhalterin oder dem gewerblichen Buchhalter). Die Verantwortlichkeit der Organe bleibt bestehen. Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die qualifizierte Person für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
- (9)Absatz 9,Die Ableitung des Jahresabschlusses hat richtig und vollständig aus der laufenden Buchführung zu erfolgen.
- (10)Absatz 10,Bei sämtlichen Geschäftsfällen, insbesondere der Freigabe von Belegen und Zahlungen, sowie der Abgabe von rechtsgültigen Erklärungen über den Abschluss von Rechtsgeschäften, ist das Vieraugenprinzip einzuhalten.
- (11)Absatz 11,Die Einhaltung der Bestimmungen des § 42 HSG 2014 für bestimmte Geschäftsfälle und Wertgrenzen ist sicherzustellen. Zur Beurteilung des Überschreitens von Beschlussgrenzen gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Bei dieser ist zu beurteilen, ob Geschäftsfälle wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten sind.Die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 42, HSG 2014 für bestimmte Geschäftsfälle und Wertgrenzen ist sicherzustellen. Zur Beurteilung des Überschreitens von Beschlussgrenzen gilt eine wirtschaftliche Betrachtungsweise. Bei dieser ist zu beurteilen, ob Geschäftsfälle wirtschaftlich als eine Einheit zu betrachten sind.
- (12)Absatz 12,Die Organisation der geschäftlichen Abläufe (Bestellprozess, Angebotslegungen, Rechnungsfreigaben, etc.) hat eine der Größe der Organisation angemessene Kontrolle („Internes Kontrollsystem“) vorzusehen.
§ 6 HS-WV Zahlungsverkehr
- (1)Absatz eins,Zahlungen sind gemäß § 41 Abs. 3 HSG 2014 grundsätzlich bargeldlos in Form von Banküberweisungen abzuwickeln. Die Führung von Handkassen zur Abwicklung von laufenden Kleingeschäften ist zulässig, wobei der jeweilige Kassenstand 500 Euro nicht überschreiten sollte. In begründeten Einzelfällen (z. B. kleine Veranstaltungen, Bücherbörse) kann temporär eine eigene Kassa mit höherem Bestand vorgesehen werden, die gesondert abzurechnen ist.Zahlungen sind gemäß Paragraph 41, Absatz 3, HSG 2014 grundsätzlich bargeldlos in Form von Banküberweisungen abzuwickeln. Die Führung von Handkassen zur Abwicklung von laufenden Kleingeschäften ist zulässig, wobei der jeweilige Kassenstand 500 Euro nicht überschreiten sollte. In begründeten Einzelfällen (z. B. kleine Veranstaltungen, Bücherbörse) kann temporär eine eigene Kassa mit höherem Bestand vorgesehen werden, die gesondert abzurechnen ist.
- (2)Absatz 2,Für eine Handkassa ist eine verantwortliche Person zu benennen. Dieser obliegt die Führung eines Kassabuchs gemäß den allgemeinen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchhaltung. In diesem sind die Ein- und Auszahlungen chronologisch zu erfassen und den entsprechenden Belegen zuzuordnen. Der tatsächliche Bestand ist von einer weiteren zu diesem Zweck benannten Person regelmäßig auf Übereinstimmung mit dem Stand laut Aufzeichnungen zu überprüfen. Die Überprüfungen sind durch eigenhändige Unterschrift der beteiligten Personen zu dokumentieren.
- (3)Absatz 3,Werden finanzielle Mittel in einer Rechenperiode nicht verbraucht, so können sie, unter Berücksichtigung einer angemessenen Kassenreserve für die laut Jahresvoranschlag zukünftig anfallenden Ausgaben, bei einem inländischen Kreditinstitut, das zur Entgegennahme von Spareinlagen berechtigt ist, in Form einer Spareinlage angelegt werden. Auch die Anlage in Form von Bundesschätzen bei der Bundesfinanzagentur ist zulässig.
§ 7 HS-WV Funktionsgebühren
- (1)Absatz eins,Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß § 31 Abs. 1 HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß § 31 Abs. 1a HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in § 31 Abs. 1a HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.Die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter üben gemäß Paragraph 31, Absatz eins, HSG 2014 ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz des ihnen aus ihrer Tätigkeit erwachsenden Aufwandes. Ihnen kann im Hinblick auf die Bedeutung der Funktion durch Beschluss der Bundesvertretung oder der jeweiligen Hochschulvertretung eine Funktionsgebühr gemäß Paragraph 31, Absatz eins a, HSG 2014 gewährt werden. Dabei ist es auch möglich für einzelne in Paragraph 31, Absatz eins a, HSG 2014 angeführte Funktionskategorien keine Funktionsgebühr vorzusehen und es muss bei sachlicher Begründung auch innerhalb einer Funktionskategorie differenziert werden. Diese Beschlüsse sind der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung in elektronischer Form zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Sollten Funktionsgebühren beschlossen werden, sind folgende, in der Tabelle angeführten, Maximalbeträge unter Berücksichtigung entsprechender Kriterien zu beachten:
EUR/Monat (bis zu 12 Mal pro Jahr) | bis 10.000 Studierende | 10.001 bis 30.000 Studierende | ab 30.001 Studierende | Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft |
Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten | bis zu 350 | bis zu 500 | bis zu 650 | bis zu 850 |
stellvertretende Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten, Referentinnen und Referenten | bis zu 250 | bis zu 350 | bis zu 450 | bis zu 550 |
Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter | bis zu 100 | bis zu 200 | bis zu 300 | bis zu 400 |
andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß § 15 Abs. 2andere Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter mit Ausnahme der Mandatarinnen und Mandatare von Studienvertretungen und Organen gemäß Paragraph 15, Absatz 2 | bis zu 75 | bis zu 100 | bis zu 150 | bis zu 200 |
Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß § 15 Abs. 2Mandatarinnen und Mandatare der Studienvertretungen und Organe gemäß Paragraph 15, Absatz 2 | bis 400 Studierende | 401 bis 3.000 Studierende | ab 3.001 Studierende | |
bis zu 75 | bis zu 150 | bis zu 250 | |
Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist: bis zu 50% der oben angeführten Beträge |
Die Maximalbeträge erhöhen sich alle zwei Jahre, beginnend mit 1. Juli 2023, um die gültige Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex 2010. Als gültige Steigerungsrate ist jener verlautbarte Wert von Hundert zu betrachten, um den sich der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für den Monat Juni des vorangegangenen Kalenderjahres verändert hat. Der sich daraus ergebende Betrag ist auf halbe oder ganze Euro aufzurunden. Den Ausgangswert bildet der Wert des Verbraucherpreisindex 2010 für Juni 2022. |
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- (3)Absatz 3,Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren hat anhand von Kriterien, die in der Satzung festgelegt werden müssen, zu erfolgen. Solche Kriterien sind insbesondere die mit der Funktion verbundene Verantwortung, die Größe des Aufgabenbereiches, der zeitliche Aufwand, der Sachaufwand und die Anzahl der Personen, die sich eine Aufgabe teilen. Die Festlegung der konkreten Höhe der Funktionsgebühren und der sich daraus ergebende Gesamtbetrag dürfen keine nachteiligen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit haben.
§ 8 HS-WV Ergänzende Aufzeichnungen
- (1)Absatz eins,Zur Dokumentation der zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugten Personen gemäß § 42 HSG 2014 ist ein Organbuch zu führen. In diesem sind auch Unterschriftsproben der angeführten Personen aufzunehmen.Zur Dokumentation der zum Abschluss von Rechtsgeschäften befugten Personen gemäß Paragraph 42, HSG 2014 ist ein Organbuch zu führen. In diesem sind auch Unterschriftsproben der angeführten Personen aufzunehmen.
- (2)Absatz 2,Bei Rechtsgeschäften, die auch den Beschluss eines Ausschusses oder eines Organs erfordern, sind diese in einem eigenen Beschlussbuch zu dokumentieren. In diesem sind das Datum des Beschlusses sowie die Beschlussunterlagen zu verzeichnen bzw. abzulegen.
- (3)Absatz 3,Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist verpflichtet, ein Verzeichnis aller abgehaltenen Sitzungen und Ausschüssen anzulegen.
§ 9 HS-WV Aufbewahrung
Alle Unterlagen und Aufzeichnungen zur Dokumentation einer ordnungsmäßigen Haushaltsführung sind sicher zu verwahren. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherung zu setzen. Es wird eine Archivierung aller Protokolle in einer Form empfohlen, durch welche diese zumindest während der Aufbewahrungsfrist des § 41 Abs. 6 HSG 2014 (sieben Jahre) jederzeit zugänglich gemacht werden können. Bestimmungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben davon unberührt. Alle Unterlagen und Aufzeichnungen zur Dokumentation einer ordnungsmäßigen Haushaltsführung sind sicher zu verwahren. Es sind geeignete Maßnahmen zur Datensicherung zu setzen. Es wird eine Archivierung aller Protokolle in einer Form empfohlen, durch welche diese zumindest während der Aufbewahrungsfrist des Paragraph 41, Absatz 6, HSG 2014 (sieben Jahre) jederzeit zugänglich gemacht werden können. Bestimmungen, die eine längere Aufbewahrungsfrist vorsehen, bleiben davon unberührt.
§ 10 HS-WV Jahresvoranschlag
Zweck des Jahresvoranschlages
- (1)Absatz eins,Die Erstellung des Jahresvoranschlages dient der vorausschauenden Planung künftiger Abrechnungsperioden. Sie soll der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ermöglichen, Vorhaben zu identifizieren und deren Umsetzung auf ihre Übereinstimmung mit den allgemeinen Grundsätzen des HSG 2014 zu überprüfen (Planungsfunktion).
- (2)Absatz 2,Die Erstellung des Jahresvoranschlages regelt die Verteilung der Ressourcen innerhalb der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (Allokationsfunktion).
- (3)Absatz 3,Der Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich ermöglicht den Vergleich von geplantem und tatsächlich angefallenem Ressourcenverbrauch der laufenden Gebarung. Dadurch erhält die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft frühzeitig Informationen, ob korrigierende Maßnahmen zum ursprünglichen Plan erforderlich werden (Kontroll- und Steuerungsfunktion).
- (4)Absatz 4,Der Jahresvoranschlag soll außerdem ermöglichen, dass ein sachkundiger Dritter Einblick in die wirtschaftliche Gebarung erhält (leichte Kontrollierbarkeit).
§ 11 HS-WV Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages
- (1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Erträge und Aufwendungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Planperiode zu enthalten. Bei der Erstellung ist dem Grundsatz der Vollständigkeit zu folgen, um eine aussagefähige Beurteilung der geplanten wirtschaftlichen Lage einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorhaben und die mit ihnen verbundenen Aufwendungen und Erträge der Budgetperiode in den Jahresvoranschlag aufzunehmen sind. Diese sind in deren voraussichtlicher Höhe in der Planung zu erfassen.
- (2)Absatz 2,Die in § 190 UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.Die in Paragraph 190, UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.
§ 12 HS-WV Verantwortlichkeiten
(Anm.: § 12.) (1) Gemäß § 40 Abs. 1 HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen.Anmerkung, Paragraph 12,) (1) Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, HSG 2014 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent bis spätestens 1. Juni jeden Jahres einen Jahresvoranschlag für die Zeit vom 1. Juli des Jahres bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen. Diese oder dieser hat den Jahresvoranschlag unverzüglich gegenzuzeichnen und den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren zuzustellen.
- (2)Absatz 2,Die Bundesvertretung und jede Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat den Jahresvoranschlag sowie jede Änderung mit einfacher Mehrheit zu beschließen und der Kontrollkommission in elektronischer Form zuzustellen.
§ 13 HS-WV Ausgestaltung des Jahresvoranschlages
- (1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die den einzelnen Organen und Referaten zugeordneten Mittel sowie die Art des Verbrauches zu zeigen. Dazu ist dieser in einer organ- und referatsbezogenen Gliederung zu erstellen und zweckmäßig tiefergehend zu detaillieren.
- (2)Absatz 2,Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (§ 40 Abs. 1 HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.Der Jahresvoranschlag in der organ- und referatsbezogenen Gliederung ist in einen rechnerisch übereinstimmenden Jahresvoranschlag in der Gliederung der Erfolgsrechnung des Jahresabschlusses überzuleiten, der Auskunft über die Gebarung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft insgesamt gibt (Paragraph 40, Absatz eins, HSG 2014). Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 3 zu entnehmen.
- (3)Absatz 3,Es wird empfohlen, im Rahmen der Erstellung des Jahresvoranschlages neben der Gebarungserfolgsrechnung auch eine Planbilanz sowie eine einfache Plangeldflussrechnung zur Planung der Vermögens- und der Finanzlage (Liquidität) zu erstellen.
§ 14 HS-WV Konkretisierung der Erstellung des Jahresvoranschlages
- (1)Absatz eins,Bei der Erstellung des Jahresvoranschlages ist Folgendes zu beachten:
- 1.Ziffer einsErwartete Aufwendungen sind im Zweifel anzusetzen.
- 2.Ziffer 2Erwartete Erträge sind im Zweifel nicht anzusetzen.
- 3.Ziffer 3Geplante Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen saldiert werden (Saldierungsverbot).
- 4.Ziffer 4Für eine sinnvolle organ- und referatsbezogene Planung sind geeignete Planungsobjekte auf den einzelnen organisatorischen Ebenen vorzusehen. Im Regelfall sind das die laufende Administration, Einzelprojekte (auf Organ- und Referatsebene sowie organ- und referatsübergreifend), Großveranstaltungen sowie wirtschaftliche Aktivitäten (z. B. Shop, Beteiligung an Wirtschaftsbetrieb).
- 5.Ziffer 5Da Funktionsgebühren weder einen Personal- noch Sachaufwand darstellen, sind diese als eigene Position unter der Bezeichnung „Funktionsgebühren“ separat in der Gebarungserfolgsrechnung auszuweisen.
- 6.Ziffer 6Leistungen an Wirtschaftsbetriebe, Mensen oder ähnliche Einrichtungen sind in der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresvoranschlages auszuweisen.
- 7.Ziffer 7Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind im Jahresvoranschlag anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
- (2)Absatz 2,Unterjährige Änderungen des Jahresvoranschlages sind im Hinblick auf Zweck, allgemeine Grundsätze und Konkretisierung der Ausgestaltung wie die Erstellung des Jahresvoranschlages zu beurteilen. Änderungen zum ursprünglichen Jahresvoranschlag sind rechnerisch zu erläutern und der Bedarf für eine Änderung des Jahresvoranschlages zu begründen.
§ 15 HS-WV Übermittlungspflichten
- (1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 in der Form gemäß § 13 Abs. 2 einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß Paragraph 40, Absatz 2, HSG 2014 in der Form gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. Paragraph 17, Absatz 2, HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.
- (2)Absatz 2,Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Abs. 1 und § 13 Abs. 2 neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.
§ 16 HS-WV Kontrolle des Vollzugs des Jahresvoranschlages
- (1)Absatz eins,Der Grundsatz der leichten Kontrollierbarkeit erfordert die Möglichkeit einer raschen Überprüfung des Jahresvoranschlages während des Vollzugs. Dies ist sowohl in der detaillierten organ- und referatsbezogenen Gliederung als auch für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft als Ganzes erforderlich.
- (2)Absatz 2,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat geeignete Verfahren zur internen Kontrolle des laufenden Vollzugs des Jahresvoranschlages einzusetzen (z. B. unterjährige Jahresvoranschlag-Ist-Vergleiche in einem der Größe der Körperschaft angemessenen zeitlichen Abstand). Die Ergebnisse der Kontrolle sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zur Kenntnis zu bringen. Bei Abweichungen im „Ist“ vom Jahresvoranschlag ist festzustellen, ob die Abweichungen aus Gesamtjahressicht ausgeglichen werden können oder ob weiterführende Maßnahmen erforderlich sind. Gegebenenfalls erforderliche zusätzliche Bedeckungen sind zu erläutern und allenfalls erforderliche Änderungen des Jahresvoranschlags sind unter Einbindung der vorgesehenen Organe vorzunehmen.
§ 17 HS-WV Erstellung des Jahresabschlusses
Zweck und Inhalt des Jahresabschlusses
- (1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
- (2)Absatz 2,Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:
- 1.Ziffer einsder Bilanz gemäß Anlage 1,
- 2.Ziffer 2der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
- 3.Ziffer 3dem Anhang.
§ 18 HS-WV Allgemeine Grundsätze der Jahresabschlusserstellung
Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (§§ 189ff UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln. Die unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, insbesondere die Bestimmungen des dritten Buchs des UGB (Paragraphen 189 f, f, UGB) sind bei der Erstellung des Jahresabschlusses sinngemäß einzuhalten. Der Jahresabschluss hat ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.
§ 19 HS-WV Konkretisierung der Erstellung und Ausgestaltung des Jahresabschlusses
- (1)Absatz eins,Die Bilanz zeigt das Vermögen, das Eigenkapital, die Verbindlichkeiten, die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungsposten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Stichtag mit Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen. Die Gliederung hat sich an der Gliederung gemäß § 224 UGB zu orientieren. Die Posten sind gesondert auszuweisen, dabei ist auf die Grundsätze des § 195 UGB Bedacht zu nehmen.Die Bilanz zeigt das Vermögen, das Eigenkapital, die Verbindlichkeiten, die Rückstellungen und die Rechnungsabgrenzungsposten der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu einem Stichtag mit Gegenüberstellung der Vorjahreszahlen. Die Gliederung hat sich an der Gliederung gemäß Paragraph 224, UGB zu orientieren. Die Posten sind gesondert auszuweisen, dabei ist auf die Grundsätze des Paragraph 195, UGB Bedacht zu nehmen.
- (2)Absatz 2,Im Anhang sind gemäß den Bestimmungen des UGB die einzelnen Posten der Bilanz sowie die Ansatz- und Bewertungsmethoden näher zu erläutern und aufzugliedern, sofern dies für das Erlangen eines möglichst getreuen Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erforderlich ist.
- (3)Absatz 3,Direkt unter der Summe der Passivseite sind, so vorhanden, Eventualverbindlichkeiten anzuführen.
- (4)Absatz 4,Die Gebarungserfolgsrechnung hat das Ziel, die einzelnen Bereiche der Periodengebarung zu zeigen. Sie hat eine Mindestgliederung gemäß der Anlage 2 zu enthalten. Alle mit römischen Ziffern versehenen Posten der Gebarungserfolgsrechnung laut Anlage 2 sind anzuführen, auch wenn diese einen Betrag von Null enthalten.
- (5)Absatz 5,Im Anhang zum Jahresabschluss sind zur Vermittlung eines möglichst getreuen Bildes der Aufwands- und Ertragsstruktur ergänzende Aufgliederungen zu geben. Jedenfalls weiter sinnvoll zu untergliedern sind:
- 1.Ziffer einsdie Sachaufwendungen,
- 2.Ziffer 2die funktionsbezogene Aufteilung der gewährten Funktionsgebühren und
- 3.Ziffer 3bei Veranstaltungen: einzelne Feste, Bälle, etc..
- (6)Absatz 6,Unter wirtschaftlichen Aktivitäten ist ua. das Führen von Shops oder Heimen durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft selbst zu verstehen. Gibt es mehrere wirtschaftliche Aktivitäten innerhalb der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Wirtschaftsbetriebe im Sinne des § 37 HSG 2014 oder Beteiligungen, sind diese im Anhang jeweils gesondert darzustellen.Unter wirtschaftlichen Aktivitäten ist ua. das Führen von Shops oder Heimen durch die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft selbst zu verstehen. Gibt es mehrere wirtschaftliche Aktivitäten innerhalb der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, Wirtschaftsbetriebe im Sinne des Paragraph 37, HSG 2014 oder Beteiligungen, sind diese im Anhang jeweils gesondert darzustellen.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch Art. 1 Z 53, BGBl. II Nr. 115/2025)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Artikel eins, Ziffer 53,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 115 aus 2025,)
§ 20 HS-WV Übermittlungspflichten
- (1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 den schriftlichen Jahresabschluss nach der Gegenzeichnung durch die oder den Vorsitzenden bis spätestens 31. Dezember jedes Jahres den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren und der Kontrollkommission schriftlich und in elektronischer Form zuzustellen. Dem Jahresabschluss ist ein schriftlicher Prüfungsbericht einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers beizulegen.
- (2)Absatz 2,Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend § 21 zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.Im Zuge des Jahresabschlusses ist ein Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich entsprechend Paragraph 21, zu erstellen. Dieser ist gemeinsam mit dem Jahresabschluss sowohl den jeweiligen Mandatarinnen und Mandataren als auch der Kontrollkommission zu übermitteln.
- (3)Absatz 3,Der Kontrollkommission ist zusätzlich noch Folgendes zu übermitteln:
- 1.Ziffer einseine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8 sowieeine funktionsbezogene Auflistung der im Wirtschaftsjahr geleisteten Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß Paragraph 7, Absatz 8, sowie
- 2.Ziffer 2eine Liste mit Informationen zu den im Berichtszeitraum abgeschlossenen freien Dienstverträgen nach dem Muster von Anlage 6 oder eine Leermeldung.
§ 21 HS-WV Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich
- (1)Absatz eins,Im Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich werden die Positionen der Gebarungserfolgsrechnung des Jahresabschlusses (Ist) den jeweils korrespondierenden Ansätzen im Jahresvoranschlag gegenübergestellt. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
- (2)Absatz 2,Ursachen von wesentlichen Abweichungen zwischen den Plan- und Istwerten sind vom zuständigen Organ schriftlich zu erläutern. Abweichungen sind jedenfalls wesentlich, wenn bei einem Budgetansatz bis zu 75.000 Euro die Überschreitungen der Aufwendungen oder Unterschreitungen der Erträge mehr als 20 % oder mehr als 1.500 Euro des Budgetansatzes, bzw. bei einem Budgetansatz von mehr als 75.000 Euro mehr als 5% bzw. mehr als 5.000 Euro betragen.
- (3)Absatz 3,Es sind entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass unabhängig von den zu einer Zeit verantwortlichen Personen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft aussagekräftige, schriftliche Erläuterungen übermittelt werden können.
§ 22 HS-WV Prüfung des Jahresabschlusses
Grundsätze der Prüfung von Jahresabschlüssen
- (1)Absatz eins,Der Jahresabschluss ist gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts Anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß anzuwenden.Der Jahresabschluss ist gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 verpflichtend von einer Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Über die Prüfung ist ein Prüfungsbericht zu verfassen. Sofern in der Folge nichts Anderes geregelt ist, sind die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses sinngemäß anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Der Prüfungsbericht hat darüber Auskunft zu geben:
- 1.Ziffer einsob der Jahresabschluss dem HSG 2014, den darauf basierenden Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Bestimmungen des § 269 Abs. 1 UGB entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermittelt,ob der Jahresabschluss dem HSG 2014, den darauf basierenden Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers, den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und den Bestimmungen des Paragraph 269, Absatz eins, UGB entspricht und ein möglichst getreues Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vermittelt,
- 2.Ziffer 2ob die Haushaltsführung den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie der Rechtmäßigkeit entspricht,
- 3.Ziffer 3über die Anzahl der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer sowie der freien Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer und deren Beschäftigungsausmaß,
- 4.Ziffer 4über die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge, für welche die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), BGBl. II Nr. 356/2016, in der jeweils geltenden Fassung) bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen ist,über die Anzahl der im Wirtschaftsjahr abgeschlossenen und geänderten Dienstverträge, für welche die Einhaltung der einschlägigen Gesetze und Verordnungen (insbesondere der Hochschülerinnen- und Hochschülerschafts-Dienstvertragsverordnung (HS-DVV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 356 aus 2016,, in der jeweils geltenden Fassung) bei Abschluss oder Änderung von Dienstverträgen von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen und das Ergebnis im Prüfungsbericht darzustellen ist,
- 5.Ziffer 5über eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß § 7 Abs. 8, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in § 31 HSG 2014 definierten Kriterien entspricht.über eine Auflistung der Funktionsgebühren bzw. der refundierten Aufwandsersätze gemäß Paragraph 7, Absatz 8,, gegliedert nach dem monatlich sowie dem insgesamt im Wirtschaftsjahr je Funktion tatsächlich ausbezahlten Betrag und einer Bestätigung, dass die Höhe der Funktionsgebühr den in Paragraph 31, HSG 2014 definierten Kriterien entspricht.
- (3)Absatz 3,Im Prüfungsbericht ist insbesondere festzuhalten, ob Tatsachen festgestellt wurden,
- 1.Ziffer einsdie den Bestand oder die Entwicklung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wesentlich beinträchtigen können,
- 2.Ziffer 2die schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter oder von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gegen Gesetze, Verordnungen (insbesondere die HS-DVV und HS-WV) oder Satzung erkennen lassen,
- 3.Ziffer 3die wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses aufzeigen, wobei § 273 Abs. 2 UGB anzuwenden ist.die wesentliche Schwächen bei der internen Kontrolle des Rechnungslegungsprozesses aufzeigen, wobei Paragraph 273, Absatz 2, UGB anzuwenden ist.
- (4)Absatz 4,Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sind der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu umfassender Information verpflichtet. Es sind alle geforderten Unterlagen vorzulegen oder mündliche Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung benötigt werden. Die Wirtschaftsprüferin oder der Wirtschaftsprüfer hat sich die Vollständigkeit durch eine Vollständigkeitserklärung von den Organen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bestätigen zu lassen.
- (5)Absatz 5,Die oder der Vorsitzende der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
§ 23 HS-WV Beauftragung der Abschlussprüfung
- (1)Absatz eins,Es hat – vor der Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung – eine Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen, wobei jedenfalls drei Angebote einzuholen sind. Begründete Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Auswahl der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers ist zu dokumentieren. Zudem ist die Prüfrotation gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einzuhalten.Es hat – vor der Beauftragung einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung – eine Aufforderung zur Angebotsabgabe zu erfolgen, wobei jedenfalls drei Angebote einzuholen sind. Begründete Ausnahmen sind aus sachlichen Gründen zulässig. Die Auswahl der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers ist zu dokumentieren. Zudem ist die Prüfrotation gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 einzuhalten.
- (2)Absatz 2,Die zuständigen Organe haben eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zeitgerecht mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 eingehalten werden kann. Überschreitungen des Vorlagetermins um mehr als drei Monate gelten als wesentlich. In diesem Fall hat die Kontrollkommission die Bundesministerin oder den Bundesminister über einen wesentlichen Mangel der Haushaltsführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu informieren.Die zuständigen Organe haben eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zeitgerecht mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung zu beauftragen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Vorlagefrist gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 eingehalten werden kann. Überschreitungen des Vorlagetermins um mehr als drei Monate gelten als wesentlich. In diesem Fall hat die Kontrollkommission die Bundesministerin oder den Bundesminister über einen wesentlichen Mangel der Haushaltsführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu informieren.
§ 24 HS-WV Bestätigungsvermerk
Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den § 274 UGB sinngemäß gilt. Führt die Prüfung zu keinen Einwendungen, ist ein zusammenfassender Bestätigungsvermerk von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu erteilen, für den Paragraph 274, UGB sinngemäß gilt.
§ 25 HS-WV Wirtschaftsbetriebe
Leitende Grundsätze für Wirtschaftsbetriebe
- (1)Absatz eins,Gemäß § 37 Abs. 1 HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können. In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.Gemäß Paragraph 37, Absatz eins, HSG 2014 ist eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Diese ist zu erteilen, wenn diese im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden können. In den Satzungen der Kapitalgesellschaften ist die Einrichtung eines Aufsichtsrates vorzusehen.
- (2)Absatz 2,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer bzw. der Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes hat der Kontrollkommission unverzüglich:
- 1.Ziffer einsdie Jahresbudgets jährlich im Vorhinein,
- 2.Ziffer 2den Jahresabschluss gemäß §§ 193 ff, den Lagebericht gemäß §§ 243 ff, den Prüfungsbericht gemäß § 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres,den Jahresabschluss gemäß Paragraphen 193, ff, den Lagebericht gemäß Paragraphen 243, ff, den Prüfungsbericht gemäß Paragraph 273 und den Bestätigungsvermerk gemäß Paragraph 274, UGB, spätestens aber vier Monate nach Abschluss eines Wirtschaftsjahres,
- 3.Ziffer 3die nach § 81 des Aktiengesetzes – AktG, BGBl. Nr. 98/1965, oder § 28a des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte,die nach Paragraph 81, des Aktiengesetzes – AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,, oder Paragraph 28 a, des GmbH-Gesetzes – GmbHG, RGBl. Nr. 58 aus 1906,, dem Aufsichtsrat zu erstattenden Jahres-, Quartals- und Sonderberichte,
- 4.Ziffer 4die Protokolle der Aufsichtsratssitzungen und
- 5.Ziffer 5eine Aufstellung aller Einlagen der oder Ausschüttungen an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sowie einen Überblick über die Geschäftsfälle zwischen Wirtschaftsbetrieb und Eigentümerin im Berichtsjahr zusammen mit dem Jahresabschluss
zu übermitteln. - (3)Absatz 3,Die Regelungen für die Ausgestaltung des Jahresabschlusses und der Jahres-, Quartals- und Sonderberichte ergeben sich aus den einschlägigen Gesetzen entsprechend der Rechtsform des Wirtschaftsbetriebes (insbesondere UGB, AktG, GmbHG), den ergänzenden Bestimmungen des HSG 2014 sowie den aufgrund des HSG 2014 erlassenen Verordnungen.
§ 26 HS-WV Quartalsberichte
- (1)Absatz eins,Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
- (2)Absatz 2,Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.Die Quartalsberichte zum römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.
- (3)Absatz 3,Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.
§ 27 HS-WV Prüfung von Wirtschaftsbetrieben
- (1)Absatz eins,Es gelten die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses.
- (2)Absatz 2,Es ist am Ende eines Wirtschaftsjahres von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Aufsichtsratssitzungen auch tatsächlich stattgefunden hat sowie ob Sitzungsprotokolle ordnungsgemäß verfasst und archiviert werden.
- (3)Absatz 3,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Wirtschaftsbetriebs hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
§ 29 HS-WV Übergangsbestimmungen
- (1)Absatz eins,Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018/2019 erstmalig anzuwenden.Die Bestimmungen dieser Verordnung sind bei der Erstellung und Prüfung der Jahresabschlüsse und Jahresvoranschläge für das Wirtschaftsjahr 2018 aus 2019, erstmalig anzuwenden.
- (2)Absatz 2,Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, die ihre Bücher bisher noch nicht entsprechend den Grundsätzen einer doppelten Buchhaltung geführt haben, haben dies ab dem Wirtschaftsjahr 2026/27 umzusetzen.
Anlage
Anl. 1 HS-WV
AKTIVA | Berichtsjahr | Vorjahr |
| A. Anlagevermögen | | |
- I.Ziffer römisch eins
|
Anl. 2 HS-WV
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG | Berichtsjahr | Vorjahr |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch eins. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | | |
1. Studierendenbeiträge | | |
2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 2. Beiträge gem. Paragraphen 7, Absatz 2, 14, Absatz 3, oder 25 Absatz 3, HSG 2014 | | |
3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen | | |
4. Erträge aus Inseraten und Werbung | | |
5. Sonstige Erträge | | |
SUMME ISUMME römisch eins | | |
II. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch zwei. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | | |
1. Personalaufwand | | |
- a.Litera a
|
Anl. 3 HS-WV
GEBARUNGSERFOLGSRECHNUNG JAHRESVORANSCHLAG IN DER GLIEDERUNG DER ERFOLGSRECHNUNG DES JAHRESABSCHLUSSES FÜR DIE HOCHSCHÜLERINNEN- UND HOCHSCHÜLERSCHAFT INSGESAMT | |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch eins. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |
1. Studierendenbeiträge | |
2. Beiträge gem. §§ 7 Abs. 2, 14 Abs. 3 oder 25 Abs. 3 HSG 2014 2. Beiträge gem. Paragraphen 7, Absatz 2, 14, Absatz 3, oder 25 Absatz 3, HSG 2014 | |
3. Erträge aus Stiftungen, Spenden und Zuwendungen | |
4. Erträge aus Inseraten und Werbung | |
5. Sonstige Erträge | |
SUMME ISUMME römisch eins | |
II. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch zwei. Aufwendungen im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | |
1. Personalaufwand | |
- a.Litera a
|
Anl. 4 HS-WV
Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich Gebarungserfolgsrechnung Studienjahr (Jahr)Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich Gebarungserfolgsrechnung, Studienjahr (Jahr) | PLAN lt. JVAPLAN, lt. JVA | IST lt. JahresabschlussIST, lt. Jahresabschluss | Differenz absolut | Differenz in %Differenz, in % | Randziffer wenn Abweichung Budgetansatz > 75.000 Euro, Differenz > 5.000 Euro und > 5% --> aussagekräftige verbale Erläuterung der Ursache(n) für die Abweichung(en) erforderlich)Randziffer , wenn Abweichung , Budgetansatz > 75.000 Euro, Differenz > 5.000 Euro und > 5% --> aussagekräftige verbale Erläuterung der Ursache(n) für die Abweichung(en) erforderlich) |
I. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeitrömisch eins. Erträge im Zusammenhang mit der unmittelbaren Vertretungstätigkeit | | | | | |
- 1.Ziffer eins
|
Anl. 5 HS-WV
| Funktions-gebühr in EUR/Monat | Veränderung zu letztem Beschluss in EUR | Funktionsgebühr in EUR/Jahr | Veränderung zu letztem Beschluss in EUR |
Kategorie: Vorsitzende, Stellvertreterinnen, Stellvertreter, Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten: - 1.Ziffer eins
|
Anl. 6 HS-WV
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der (Name der Bildungseinrichtung) – Freie Dienstverträge 1.7.(Jahr) bis 30.6.(Jahr) |
| | | | | | | |
Lfd. Nr. | Name | Datum Beginn | Datum EndeDatum, Ende | Tätigkeitsschwerpunkt (z. B. Erstsemestrigenbe-ratung, Lerntutorium) | Beschäftigungs-ausmaß (Std./Woche) | Monatsgehalt brutto (EUR) | Gesamtentlohnung im Berichtsjahr (EUR)Gesamtentlohnung, im Berichtsjahr (EUR) |
| | | | | | | |
| Gesamtsumme | | | | | | |
| | | | | | | |
1 | | | | | | | |
2 | | | | | | | |
3 | | | | | | | |
keine freien Dienstverträge in der Berichtsperiode | | |
| | | | | | | |