§ 2 HS-WV Begriffsbestimmungen und Verweisungen

HS-WV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Im Sinne dieser Verordnung ist:
    1. 1.Ziffer einsHochschülerinnen- und Hochschülerschaft: die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften;
    2. 2.Ziffer 2Bundesministerin oder Bundesminister: die Bundesministerin oder der Bundesminister, die oder der für die Angelegenheiten der Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zuständig ist;
    3. 3.Ziffer 3Kontrollkommission: Kontrollkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften.
    4. 4.Ziffer 4Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich: Diese Bezeichnung hat dieselbe Bedeutung wie Budget-Ist-Vergleich im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBI. I Nr. 45/2014, in der jeweils geltenden Fassung.Jahresvoranschlag-Ist-Vergleich: Diese Bezeichnung hat dieselbe Bedeutung wie Budget-Ist-Vergleich im Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 – HSG 2014, BGBI. römisch eins Nr. 45 aus 2014,, in der jeweils geltenden Fassung.
  2. (2)Absatz 2,Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze und Verordnungen verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
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