§ 11 HS-WV (Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung ), Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages - JUSLINE Österreich
§ 11 HS-WV Allgemeine Grundsätze der Erstellung des Jahresvoranschlages
HS-WV - Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag hat die geplanten Erträge und Aufwendungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft für die Planperiode zu enthalten. Bei der Erstellung ist dem Grundsatz der Vollständigkeit zu folgen, um eine aussagefähige Beurteilung der geplanten wirtschaftlichen Lage einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu ermöglichen. Dies bedeutet, dass sämtliche Vorhaben und die mit ihnen verbundenen Aufwendungen und Erträge der Budgetperiode in den Jahresvoranschlag aufzunehmen sind. Diese sind in deren voraussichtlicher Höhe in der Planung zu erfassen.
(2)Absatz 2,Die in § 190 UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.Die in Paragraph 190, UGB festgelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung sind sinngemäß bei der Erstellung des Jahresvoranschlages anzuwenden.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 HS-WV
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 HS-WV selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 HS-WV