Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
Zweck und Inhalt des Jahresabschlusses
(1)Absatz eins,Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß § 40 Abs. 3 HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.Die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent hat gemäß Paragraph 40, Absatz 3, HSG 2014 einen schriftlichen Jahresabschluss zu erstellen und diesen durch die oder den Vorsitzenden gegenzeichnen zu lassen.
(2)Absatz 2,Der Jahresabschluss dokumentiert die Haushaltsführung eines abgelaufenen Wirtschaftsjahres und besteht aus:
1.Ziffer einsder Bilanz gemäß Anlage 1,
2.Ziffer 2der Gebarungserfolgsrechnung („Gewinn- und Verlustrechnung“) gemäß Anlage 2 und
3.Ziffer 3dem Anhang.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
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