Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Es gelten die Bestimmungen des UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses.
(2)Absatz 2,Es ist am Ende eines Wirtschaftsjahres von der Wirtschaftsprüferin oder dem Wirtschaftsprüfer zu prüfen, ob die gesetzlich vorgesehene Anzahl an Aufsichtsratssitzungen auch tatsächlich stattgefunden hat sowie ob Sitzungsprotokolle ordnungsgemäß verfasst und archiviert werden.
(3)Absatz 3,Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer des Wirtschaftsbetriebs hat die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer für Kontrollzwecke durch die Bundesministerin oder den Bundesminister oder der Kontrollkommission von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
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