Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.08.2026
(1)Absatz eins,Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß § 40 Abs. 2 HSG 2014 in der Form gemäß § 13 Abs. 2 einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. § 17 Abs. 2 HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.Der Jahresvoranschlag ist der Kontrollkommission gemäß Paragraph 40, Absatz 2, HSG 2014 in der Form gemäß Paragraph 13, Absatz 2, einschließlich der zusätzlichen Informationen (Stand des Eigenkapitals, die den Studienvertretungen gem. Paragraph 17, Absatz 2, HSG 2014 insgesamt zur Verfügung gestellte Geldmittel sowie Beschlussdatum des Jahresvoranschlages) bis spätestens 30. Juni vor Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahres in elektronischer Form zu übermitteln.
(2)Absatz 2,Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Abs. 1 und § 13 Abs. 2 neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.Bei einer Änderung des Jahresvoranschlages ist der gesamte Jahresvoranschlag in der Form gemäß Absatz eins und Paragraph 13, Absatz 2, neu zu erstellen und der Kontrollkommission binnen zwei Wochen nach Beschlussfassung erneut in elektronischer Form zu übermitteln. Die jeweiligen Änderungen müssen im Dokument farblich ersichtlich gemacht werden.
In Kraft seit 26.06.2025 bis 31.12.9999
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