§ 26 HS-WV Quartalsberichte

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.Die Quartalsberichte zum römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.

Stand vor dem 25.06.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 25.06.2025
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.

  1. (1)Absatz eins,Die Quartalsberichte geben ausgewählte Informationen zur Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Die Mindestinhalte sowie Vorgaben zur Gliederung sind der Anlage 4 zu entnehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die Quartalsberichte zum II., III. und IV. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.Die Quartalsberichte zum römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Quartal sind auf der Grundlage kumulierter Werte der bereits vergangenen Quartale zu erstellen.
  3. (3)Absatz 3,Den jeweiligen tatsächlichen Quartalswerten sind die jeweils ursprünglich geplanten Werte gegenüber zu stellen.

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