§ 1 HS-WV Allgemeine Bestimmungen

Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswirtschaftsverordnung 

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.06.2025 bis 31.12.9999
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze

  1. 1.Ziffer einseiner einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die laufenden Aufzeichnungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
  2. 2.Ziffer 2der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung), der Buchführung, der Bilanzierung und der Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der Ausgestaltung des BudgetJahresvoranschlag-Ist-Vergleiches der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
  3. 3.Ziffer 3der Prüfung von Jahresabschlüssen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben und
  4. 4.Ziffer 4der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

Stand vor dem 25.06.2025

In Kraft vom 01.07.2017 bis 25.06.2025
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Grundsätze

  1. 1.Ziffer einseiner einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften und der sich daraus ergebenden Anforderungen an die laufenden Aufzeichnungen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
  2. 2.Ziffer 2der Erstellung von Jahresvoranschlägen (Budgetierung), der Buchführung, der Bilanzierung und der Erstellung von Jahresabschlüssen sowie der Ausgestaltung des BudgetJahresvoranschlag-Ist-Vergleiches der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben,
  3. 3.Ziffer 3der Prüfung von Jahresabschlüssen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren Wirtschaftsbetrieben und
  4. 4.Ziffer 4der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten von Wirtschaftsbetrieben der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft.

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