§ 2 DGBenV Zuständige Stellen

Daten-Governance-Benennungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.03.2026 bis 31.12.9999

Zuständige StelleStellen im Sinne des § 5 DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.sind Zuständige StelleStellen im Sinne des Paragraph 5, DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.sind

  1. 1.Ziffer einsdie Bundesanstalt Statistik Österreich für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik und
  2. 2.Ziffer 2die Gesundheit Österreich GmbH für Gesundheitsdaten.

Stand vor dem 17.03.2026

In Kraft vom 27.08.2025 bis 17.03.2026

Zuständige StelleStellen im Sinne des § 5 DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.sind Zuständige StelleStellen im Sinne des Paragraph 5, DZG für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik ist die Bundesanstalt Statistik Österreich.sind

  1. 1.Ziffer einsdie Bundesanstalt Statistik Österreich für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik und
  2. 2.Ziffer 2die Gesundheit Österreich GmbH für Gesundheitsdaten.

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