§ 5 DZG Zuständige Stellen

DZG - Datenzugangsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Art. 7 DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen. (Anm. 1)Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen. Anmerkung eins, )
  2. (2)Absatz 2,Als zuständige Stelle können nur Stellen benannt werden, die aufgrund von Unionsrecht oder bundesgesetzlicher Vorschriften dazu befugt sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten durch die jeweilige öffentliche Stelle bleibt dadurch unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA erforderlich sind.Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4,Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (Paragraph 4, Absatz 2,) im Rahmen der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera a, DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5,Zuständige Stellen haben technische Vorkehrungen zu treffen, die den Erhalt von automationsunterstützt weitergeleiteten Anträgen sicherstellen, die über data.gv.at eingebracht werden.

(_________

Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 186/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2025,)

In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 5 DZG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 5 DZG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 5 DZG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 5 DZG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 5 DZG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DZG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 4 DZG
§ 6 DZG