§ 8 DZG Geldstrafe

DZG - Datenzugangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.Wer eine der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.Wer eine der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer eine der in § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.Wer eine der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 3, Ziffer 4, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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