§ 3 DZG Zuständige Behörde

DZG - Datenzugangsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 13 und 23 DGA ist der Bundeskanzler.Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Artikel 13 und 23 DGA ist der Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2,Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 27 DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Artikel 27, DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden in Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der europäischen und nationalen Wettbewerbsregeln notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  5. (5)Absatz 5,Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der zuständigen Behörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Ihre Interessenabwägung legt die zuständige Behörde den Parteien offen.
  6. (6)Absatz 6,Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.(7) Der Bundeskanzler hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Art. 17 DGA zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) BGBl. Nr. 757/1996 zu erbringen.Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.(7) Der Bundeskanzler hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Artikel 17, DGA zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, zu erbringen.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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