Gesamte Rechtsvorschrift DZG

Datenzugangsgesetz

DZG
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Stand der Gesetzesgebung:

§ 1 DZG Gegenstand


Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt bzw. Data Governance Act), ABl. Nr. L 152 vom 03.06.2022 S. 1, (im Folgenden: DGA), ergebenden Verpflichtungen. Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der sich aus der Verordnung (EU) 2022/868 vom 30. Mai 2022 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Daten-Governance-Rechtsakt bzw. Data Governance Act), Amtsblatt Nummer L 152 vom 03.06.2022 Seite 1, (im Folgenden: DGA), ergebenden Verpflichtungen.

§ 2 DZG Begriffsbestimmungen


Die Begriffsbestimmungen des DGA gelten auch für dieses Bundesgesetz.

§ 3 DZG Zuständige Behörde


  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 13 und 23 DGA ist der Bundeskanzler.Zuständige Behörde für Datenvermittlungsdienste und für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Artikel 13 und 23 DGA ist der Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2,Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Art. 27 DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.Die Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und anerkannte datenaltruistische Organisationen haben der zuständigen Behörde Aufzeichnungen oder Unterlagen vorzulegen oder zur Einsicht bereitzuhalten, Auskünfte zu erteilen, die Wahrung der Betroffenenrechte darzulegen und jede sonst erforderliche Unterstützung zu gewähren, die für die Entscheidung über eine Beschwerde gemäß Artikel 27, DGA erforderlich ist. Gesetzliche Verschwiegenheits- und Aussageverweigerungsrechte bleiben unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Die zuständige Behörde, die Bundeswettbewerbsbehörde und die Datenschutzbehörde sind ermächtigt, untereinander Informationen auszutauschen, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der genannten Behörden in Hinblick auf die Wahrung der Grundsätze der europäischen und nationalen Wettbewerbsregeln notwendig sind. Die anfragende Behörde ist an den gleichen Grad der Vertraulichkeit gebunden wie die Auskunft erteilende Behörde.
  4. (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat ihr bekannt gewordene Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
  5. (5)Absatz 5,Die Qualifizierung einer Tatsache als Geschäftsgeheimnis obliegt der zuständigen Behörde, die dabei auch eine Abwägung der Interessen des Berechtigten an der Geheimhaltung einerseits und den Interessen Dritter an deren Offenlegung andererseits vorzunehmen hat. Ihre Interessenabwägung legt die zuständige Behörde den Parteien offen.
  6. (6)Absatz 6,Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.(7) Der Bundeskanzler hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Art. 17 DGA zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) BGBl. Nr. 757/1996 zu erbringen.Hegt die zuständige Behörde berechtigte Zweifel an der Schutzwürdigkeit der Geheimhaltung einer Tatsache, hat sie dies dem Berechtigen innerhalb angemessener Frist mitzuteilen und ihn aufzufordern, sein wirtschaftliches Interesse an der Geheimhaltung glaubhaft zu machen.(7) Der Bundeskanzler hat die Bundesrechenzentrum GmbH mit der Errichtung, dem Betrieb, der Umsetzung und Weiterentwicklung eines gemäß Artikel 17, DGA zu führenden öffentlichen nationalen Registers der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zu beauftragen. Die Leistungen der Bundesrechenzentrum GmbH sind gemäß Paragraph 5, des Bundesgesetzes über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) Bundesgesetzblatt Nr. 757 aus 1996, zu erbringen.

§ 4 DZG Zentrale Informationsstelle


  1. (1)Absatz eins,Zentrale Informationsstelle gemäß Art. 8 DGA ist der Bundeskanzler.Zentrale Informationsstelle gemäß Artikel 8, DGA ist der Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2,Die zentrale Informationsstelle hat sich bei der Erfüllung der aus dem DGA resultierenden Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bedienen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich dient als Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesanstalt Statistik Österreich nimmt folgende Aufgaben wahr:Die zentrale Informationsstelle hat sich bei der Erfüllung der aus dem DGA resultierenden Aufgaben der Bundesanstalt Statistik Österreich zu bedienen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich dient als Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 4, Ziffer 8, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35 (im Folgenden: DSGVO). Die Bundesanstalt Statistik Österreich nimmt folgende Aufgaben wahr:
    1. 1.Ziffer einsBereitstellung und laufende Wartung der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste der zentralen Informationsstelle über data.gv.at,Bereitstellung und laufende Wartung der gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste der zentralen Informationsstelle über data.gv.at,
    2. 2.Ziffer 2Implementierung und Betrieb eines automationsunterstützten Antragsmanagements für Antragsteller und deren Beratung hinsichtlich einer Weiterverwendung von Daten,
    3. 3.Ziffer 3Beratung und Unterstützung von zuständigen Stellen und öffentlichen Stellen, insbesondere bei der Interoperabilität und Qualitätssicherung von Daten, wobei die Bundesanstalt Statistik Österreich hinsichtlich der Qualitätssicherung von Daten, unter Berücksichtigung allfälliger europäischer Datenqualitätsstandards (etwa im Europäischen Raum für Gesundheitsdaten), fachlich unabhängig agiert,
    4. 4.Ziffer 4jährliche Prüfung der Qualität der Datenbestände, die in der Bestandsliste der zentralen Informationsstelle geführt werden.
    Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß § 32 Abs. 4 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 BGBl. I Nr. 163/1999 zu erbringen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH in Auftrag zu geben.Die Leistungen der Bundesanstalt Statistik Österreich sind gemäß Paragraph 32, Absatz 4, Ziffer 2, des Bundesstatistikgesetzes 2000 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 163 aus 1999, zu erbringen. Die Bundesanstalt Statistik Österreich ist berechtigt, im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung Dienstleistungen der Bundesrechenzentrum GmbH in Auftrag zu geben.
  3. (3)Absatz 3,Jeder Datenbestand in der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste ist mit Metadaten gemäß eines definierten Metadatenstandards zu beschreiben. Die Festlegung des Metadatenstandards obliegt, sofern keine EU-weiten Standards gelten, dem Bundeskanzler. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führende durchsuchbare Bestandsliste mit den dazugehörigen Metadaten ist öffentlich über data.gv.at verfügbar zu machen.Jeder Datenbestand in der gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste ist mit Metadaten gemäß eines definierten Metadatenstandards zu beschreiben. Die Festlegung des Metadatenstandards obliegt, sofern keine EU-weiten Standards gelten, dem Bundeskanzler. Die gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führende durchsuchbare Bestandsliste mit den dazugehörigen Metadaten ist öffentlich über data.gv.at verfügbar zu machen.
  4. (4)Absatz 4,Antragsteller können Anträge zur Weiterverwendung von Daten über data.gv.at einbringen. Die zentrale Informationsstelle veranlasst die automationsunterstützte Weiterleitung von Anträgen an die zuständigen Stellen oder öffentlichen Stellen, denen die weitere Antragsabwicklung obliegt.
  5. (5)Absatz 5,Die Bundesanstalt Statistik Österreich übermittelt dem Bundeskanzler jährlich einen Bericht, der auf data.gv.at zu veröffentlichen ist. Dieser Bericht enthält insbesondere:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Nutzung von Datensätzen der gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste,Informationen über die Nutzung von Datensätzen der gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu führenden durchsuchbaren Bestandsliste,
    2. 2.Ziffer 2Informationen über die Qualität der Datenbestände gemäß der jährlich durchzuführenden Prüfung und
    3. 3.Ziffer 3Vorschläge zur Verbesserung des österreichischen Datenökosystems.
  6. (6)Absatz 6,Der Bundeskanzler ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Informationsstelle und der Bundesanstalt Statistik Österreich sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 8 Abs. 2 DGA zu treffen.Der Bundeskanzler ist ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen der zentralen Informationsstelle und der Bundesanstalt Statistik Österreich sowie zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 8, Absatz 2, DGA zu treffen.

§ 5 DZG Zuständige Stellen


  1. (1)Absatz eins,Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Art. 7 DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen. (Anm. 1)Der Bundeskanzler legt mit Verordnung eine oder mehrere Stellen fest, welche die Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA wahrzunehmen hat bzw. haben. Sofern eine solche Stelle in den Wirkungsbereich einer anderen Bundesministerin bzw. eines anderen Bundesministers fällt, ist die Verordnung durch den Bundeskanzler im Einvernehmen mit dieser oder diesem zu erlassen. Anmerkung eins, )
  2. (2)Absatz 2,Als zuständige Stelle können nur Stellen benannt werden, die aufgrund von Unionsrecht oder bundesgesetzlicher Vorschriften dazu befugt sind, den Zugang zur Weiterverwendung von Daten von öffentlichen Stellen zu ermöglichen. Die Entscheidung über den Zugang zu Daten durch die jeweilige öffentliche Stelle bleibt dadurch unberührt.
  3. (3)Absatz 3,Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA erforderlich sind.Öffentliche Stellen und Antragsteller auf Weiterverwendung von Daten haben den zuständigen Stellen die notwendigen Informationen zur Verfügung zu stellen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA erforderlich sind.
  4. (4)Absatz 4,Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (§ 4 Abs. 2) im Rahmen der Aufgaben gemäß Art. 7 DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß § 4 Abs. 2 aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß § 4 Abs. 5 Z 3 ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Art. 7 Abs. 4 lit. a DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.Zuständige Stellen sind zur Zusammenarbeit mit der zentralen Informationsstelle und mit der Bundesanstalt Statistik Österreich als Auftragsverarbeiter der zentralen Informationsstelle (Paragraph 4, Absatz 2,) im Rahmen der Aufgaben gemäß Artikel 7, DGA verpflichtet. Sie haben insbesondere an der Umsetzung der Aufgaben gemäß Paragraph 4, Absatz 2, aktiv mitzuwirken und Verbesserungsvorschläge, die sich aus dem Bericht gemäß Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, ergeben, auf Umsetzbarkeit zu prüfen und umzusetzen. Zudem sind zuständige Stellen zur Zusammenarbeit mit der Bundesanstalt Statistik Österreich zu der Leistung von technischer Unterstützung gemäß Artikel 7, Absatz 4, Litera a, DGA und zur Steigerung der Interoperabilität verpflichtet.
  5. (5)Absatz 5,Zuständige Stellen haben technische Vorkehrungen zu treffen, die den Erhalt von automationsunterstützt weitergeleiteten Anträgen sicherstellen, die über data.gv.at eingebracht werden.

(_________

Anm. 1: vgl. BGBl. II Nr. 186/2025)Anmerkung eins, : vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 186 aus 2025,)

§ 6 DZG Datenschutz und Behördenkooperation


  1. (1)Absatz eins,Die zuständige Behörde (§ 3), die zentrale Informationsstelle (§ 4) und zuständige Stellen (§ 5) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach dem DGA, insbesondere Art. 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 DGA benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten. Die BRZ GmbH ist in ihren Rollen gemäß §§ 3 Abs. 7 und 4 Abs. 2 Auftragsverarbeiter gemäß Art. 28 DSGVO.Die zuständige Behörde (Paragraph 3,), die zentrale Informationsstelle (Paragraph 4,) und zuständige Stellen (Paragraph 5,) sind jeweils als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO ermächtigt, jene personenbezogenen Daten, die sie zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse und Aufgaben nach dem DGA, insbesondere Artikel 7, 8, 11, 12 und 17 bis 25 DGA benötigen sowie für die Zwecke dieses Bundesgesetzes, zu verarbeiten. Die BRZ GmbH ist in ihren Rollen gemäß Paragraphen 3, Absatz 7 und 4 Absatz 2, Auftragsverarbeiter gemäß Artikel 28, DSGVO.
  2. (2)Absatz 2,Bei Anträgen auf Weiterverwendung von Daten gemäß § 4 Abs. 4 sowie der Registrierung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 11 DGA und der Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Art. 23 DGA ist es zulässig den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und sonstige Daten der Antragsteller, die zur Abwicklung des Antragmanagements notwendig sind, zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgen ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung und Abwicklung der Anträge.Bei Anträgen auf Weiterverwendung von Daten gemäß Paragraph 4, Absatz 4, sowie der Registrierung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Artikel 11, DGA und der Registrierung von datenaltruistischen Organisationen gemäß Artikel 23, DGA ist es zulässig den Vor- und Familiennamen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse und sonstige Daten der Antragsteller, die zur Abwicklung des Antragmanagements notwendig sind, zu verarbeiten. Die Verarbeitung und Speicherung erfolgen ausschließlich zum Zweck der Bearbeitung und Abwicklung der Anträge.
  3. (3)Absatz 3,Personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der festgelegten Befugnisse und Aufgaben nicht mehr erforderlich sind. Soweit möglich, sind personenbezogene Daten, die nicht gelöscht werden, zu anonymisieren.
  4. (4)Absatz 4,Die zentrale Informationsstelle (§ 4) unterstützt im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die zuständigen Stellen bei der Erfüllung der sich aus dem DGA ergebenden Aufgaben.Die zentrale Informationsstelle (Paragraph 4,) unterstützt im Rahmen ihres Wirkungsbereichs die zuständigen Stellen bei der Erfüllung der sich aus dem DGA ergebenden Aufgaben.

§ 7 DZG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz eins,Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,Wer als natürliche Person oder als Verantwortlicher gemäß Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten oder einer datenaltruistischen Organisation, der bzw. dem das Recht auf Weiterverwendung nicht personenbezogener Daten gewährt wurde,
    1. 1.Ziffer einsDaten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Art. 5 Abs. 14 DGA erfüllen oderDaten in Drittländer überträgt, die nicht die Anforderungen des Artikel 5, Absatz 14, DGA erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2die Verpflichtungen des Art. 31 DGA nicht einhält,die Verpflichtungen des Artikel 31, DGA nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Anbieters von Datenvermittlungsdiensten,
    1. 1.Ziffer einsden Mitteilungspflichten nach Art. 11 DGA nicht nachkommt oderden Mitteilungspflichten nach Artikel 11, DGA nicht nachkommt oder
    2. 2.Ziffer 2die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Art. 12 DGA nicht einhält,die Bedingungen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten gemäß Artikel 12, DGA nicht einhält,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer anerkannten datenaltruistischen OrganisationWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) einer anerkannten datenaltruistischen Organisation
    1. 1.Ziffer einsdie gemäß Art. 18 DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oderdie gemäß Artikel 18, DGA geltenden Anforderungen nicht einhält oder
    2. 2.Ziffer 2nicht oder nicht vollständig die in Art. 20 Abs. 1 der DGA genannten Aufzeichnungen führt odernicht oder nicht vollständig die in Artikel 20, Absatz eins, der DGA genannten Aufzeichnungen führt oder
    3. 3.Ziffer 3keinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Art. 20 Abs. 2 DGA erstellt und an die zuständige Behörde (§ 3) übermittelt oderkeinen oder keinen vollständigen jährlichen Tätigkeitsbericht gemäß Artikel 20, Absatz 2, DGA erstellt und an die zuständige Behörde (Paragraph 3,) übermittelt oder
    4. 4.Ziffer 4die besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Art. 21 DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oderdie besonderen Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und von Dateninhabern im Hinblick auf ihre Daten gemäß Artikel 21, DGA, wenn nicht ohnedies gemäß DSGVO geahndet, nicht einhält oder
    5. 5.Ziffer 5gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Art. 22 DGA verstößt,gegen das von der Europäischen Kommission erlassene Regelwerk gemäß Artikel 22, DGA verstößt,
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß § 8 zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist gemäß Paragraph 8, zu bestrafen.
  4. (4)Absatz 4,Die in Abs. 1 bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.Die in Absatz eins bis 3 genannten Verwaltungsübertretungen sind von der Bezirksverwaltungsbehörde zu ahnden.
  5. (5)Absatz 5,Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.Eine Verwaltungsübertretung gemäß Absatz eins bis 3 liegt nicht vor, wenn die Tat nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist.
  6. (6)Absatz 6,In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Abs. 1 bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (§ 3) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.In einem Verwaltungsstrafverfahren, in dem Strafen gemäß Absatz eins bis 3 zu verhängen sind, hat die zuständige Behörde (Paragraph 3,) Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung von Rechtsvorschriften, die dem Schutz der Einhaltung der von ihr wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dienen, geltend zu machen.
  7. (7)Absatz 7,Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des § 17 VStG für verfallen erklärt werden.Im Straferkenntnis können die Gegenstände, mit denen die strafbare Handlung begangen wurde, nach Maßgabe des Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt werden.

§ 8 DZG Geldstrafe


  1. (1)Absatz eins,Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.Wer eine der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Wer eine der in § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.Wer eine der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.
  3. (3)Absatz 3,Wer eine der in § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.Wer eine der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 3, Ziffer 4, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.

§ 9 DZG Strafbarkeit von juristischen Personen


  1. (1)Absatz eins,Die in § 8 angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrundDie in Paragraph 8, angeführten Geldstrafen können gegen juristische Personen verhängt werden, wenn Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in § 7 Abs. 1 bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 angeführten Verbote und Verpflichtungen verstoßen haben.
  2. (2)Absatz 2,Juristische Personen können wegen der in § 7 Abs. 1 bis 3 genannten Verstöße auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen der in Paragraph 7, Absatz eins bis 3 genannten Verstöße auch dann verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz eins, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  3. (3)Absatz 3,Die Geldstrafe gemäß Abs. 1 und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 2, 3 oder 5 bis zu EUR 10 000, bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 Z 1 bis zu EUR 20 000 und bei Pflichtverletzungen gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder 2 oder Abs. 3 Z 4 bis zu EUR 100 000.Die Geldstrafe gemäß Absatz eins und 2 beträgt bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 5 bis zu EUR 10 000, bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins bis zu EUR 20 000 und bei Pflichtverletzungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 3, Ziffer 4 bis zu EUR 100 000.

§ 10 DZG Gebühren


Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempel- und Rechtsgebühren und den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

§ 11 DZG Verweisungen und Bezeichnungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Alle in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für alle Geschlechter gleichermaßen.

§ 12 DZG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1.Ziffer einshinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,
  2. 2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen,
  3. 3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler.

§ 13 DZG Inkrafttreten


Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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