Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 01.09.2026
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1.Ziffer einshinsichtlich des § 5 Abs. 2 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,hinsichtlich des Paragraph 5, Absatz 2, der Bundeskanzler im Einvernehmen mit den allfällig sonst zuständigen Bundesministerinnen oder Bundesministern,
2.Ziffer 2hinsichtlich des § 10 der Bundesminister für Finanzen,hinsichtlich des Paragraph 10, der Bundesminister für Finanzen,
3.Ziffer 3hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundeskanzler.
In Kraft seit 24.07.2025 bis 31.12.9999
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