§ 2 DGBenV Zuständige Stellen

DGBenV - Daten-Governance-Benennungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.09.2026

Zuständige Stellen im Sinne des § 5 DZG sind Zuständige Stellen im Sinne des Paragraph 5, DZG sind

  1. 1.Ziffer einsdie Bundesanstalt Statistik Österreich für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik und
  2. 2.Ziffer 2die Gesundheit Österreich GmbH für Gesundheitsdaten.
In Kraft seit 18.03.2026 bis 31.12.9999
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