Gesamte Rechtsvorschrift DGBenV

Daten-Governance-Benennungsverordnung

DGBenV
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 DGBenV Gegenstand


Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DZG fest.

§ 2 DGBenV Zuständige Stellen


Zuständige Stellen im Sinne des § 5 DZG sind Zuständige Stellen im Sinne des Paragraph 5, DZG sind

  1. 1.Ziffer einsdie Bundesanstalt Statistik Österreich für Forschungsmikrodaten und Ergebnisdatensätze der Amtlichen Statistik und
  2. 2.Ziffer 2die Gesundheit Österreich GmbH für Gesundheitsdaten.

§ 3 DGBenV Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

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