§ 10 WPFG Pflichten der Abschlussprüfer

Wertpapierfirmengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1.Ziffer einseine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
  2. 2.Ziffer 2den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
  3. 3.Ziffer 3wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oderwesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
  4. 4.Ziffer 4dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2023 bis 31.12.9999

Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1.Ziffer einseine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
  2. 2.Ziffer 2den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
  3. 3.Ziffer 3wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oderwesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
  4. 4.Ziffer 4dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten