§ 10 WPFG Pflichten der Abschlussprüfer

WPFG - Wertpapierfirmengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1.Ziffer einseine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
  2. 2.Ziffer 2den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
  3. 3.Ziffer 3wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oderwesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
  4. 4.Ziffer 4dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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