2.Ziffer 2den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
3.Ziffer 3wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oderwesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
4.Ziffer 4dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 10 WPFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 WPFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 10 WPFG