§ 12 WPFG Meldung von Verstößen

WPFG - Wertpapierfirmengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsSpezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden;
    3. 3.Ziffer 3den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die für diesen Verstoß mutmaßlich verantwortlich ist;
    4. 4.Ziffer 4klare Vorschriften, die in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit gewährleisten, sofern der Weitergabe der Information keine rechtlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen haben angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 WAG 2018 herangezogen werden. § 98 Abs. 4 WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.Für die Zwecke der Absatz eins und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 2 WAG 2018 herangezogen werden. Paragraph 98, Absatz 4, WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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