Gesamte Rechtsvorschrift WPFG

Wertpapierfirmengesetz

WPFG
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Stand der Gesetzesgebung: 13.08.2026

§ 1 WPFG Anwendungsbereich und Begriffe


Anwendungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz legt Vorschriften für folgende Bereiche fest:
    1. 1.Ziffer einsDas Anfangskapital von Wertpapierfirmen;
    2. 2.Ziffer 2die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1;die Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1;
    3. 3.Ziffer 3die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 vereinbar ist;die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen durch die FMA in einer Weise, die mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vereinbar ist;
    4. 4.Ziffer 4die Veröffentlichungspflichten der FMA im Bereich der Aufsichtsvorschriften und der Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz gilt für Wertpapierfirmen mit Sitz oder Tätigkeit im Bundesgebiet, die
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 3 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowiegemäß Paragraph 3, des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2017,, konzessioniert sind und beaufsichtigt werden, sowie
    2. 2.Ziffer 2natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.natürliche und juristische Personen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat zur Erbringung von Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten als Wertpapierfirma im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 349, zugelassen sind und Tätigkeiten über eine Zweigstelle im Inland ausüben.
  3. (3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 sind die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Art. 1 Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, beaufsichtigt.Abweichend von Absatz 2, sind die Paragraphen 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 auf die in Artikel eins, Absatz 2 und Absatz 5, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die genannten Wertpapierfirmen gemäß Bankwesengesetz – BWG, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,, beaufsichtigt.

§ 2 WPFG Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsWertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018;
  2. 2.Ziffer 2Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018;
  3. 3.Ziffer 3Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
    1. a)Litera aim Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
    2. b)Litera bin der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
    3. c)Litera cin einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,
    besteht;
  4. 4.Ziffer 4Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Paragraph eins, Ziffer 46, WAG 2018;
  5. 5.Ziffer 5enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 50, WAG 2018;
  6. 6.Ziffer 6zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, benannt wurde;
  7. 7.Ziffer 7Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  8. 8.Ziffer 8Waren- und Emissionszertifikatehändler: ein Waren- und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Waren- und Emissionszertifikatehändler: ein Waren- und Emissionszertifikatehändler gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  9. 9.Ziffer 9Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  10. 10.Ziffer 10Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
  11. 11.Ziffer 11Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
  12. 12.Ziffer 12Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;Derivate: Finanzinstrumente gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,;
  13. 13.Ziffer 13Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  14. 14.Ziffer 14geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß Paragraph 2, Ziffer 60, BWG;
  15. 15.Ziffer 15Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
  16. 16.Ziffer 16konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  17. 17.Ziffer 17für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
  18. 18.Ziffer 18Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 38, WAG 2018;
  19. 19.Ziffer 19Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 41, WAG 2018;
  20. 20.Ziffer 20Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in Paragraph 6, im Einzelnen festgelegt;
  21. 21.Ziffer 21Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  22. 22.Ziffer 22Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  23. 23.Ziffer 23Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß Paragraph eins, Ziffer 54, WAG 2018;
  24. 24.Ziffer 24Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
  25. 25.Ziffer 25gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,;
  26. 26.Ziffer 26gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
  27. 27.Ziffer 27Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 48, WAG 2018;
  28. 28.Ziffer 28Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 49, WAG 2018;
  29. 29.Ziffer 29Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß Paragraph eins, Ziffer 55, WAG 2018;
  30. 30.Ziffer 30Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
  31. 31.Ziffer 31EU-Mutterwertpapierfirma: eine EU-Mutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;EU-Mutterwertpapierfirma: eine EU-Mutterwertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 56, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  32. 32.Ziffer 32EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  33. 33.Ziffer 33gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  34. 34.Ziffer 34Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WAG 2018;
  35. 35.Ziffer 35Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  36. 36.Ziffer 36zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,;
  37. 37.Ziffer 37qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  38. 38.Ziffer 38ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
  39. 39.Ziffer 39ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.

§ 3 WPFG Grundsätze der Beaufsichtigung


Zuständige Behörde
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.
  3. (3)Absatz 3,Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eingehalten werden.
  4. (4)Absatz 4,Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMABei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, kann die FMA
    1. 1.Ziffer einsden Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß § 50 öffentlich bekannt machen;den Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß Paragraph 50, öffentlich bekannt machen;
    2. 2.Ziffer 2das Einstellen der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gesetzten Verhaltensweise und die künftige Unterlassung anordnen;
    3. 3.Ziffer 3Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats der Wertpapierfirma oder jeder anderen für einen Verstoß oder Missstand verantwortlichen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten untersagen.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, angeführt sind.
  6. (6)Absatz 6,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 5, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 5, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 4 WPFG


  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß § 1 Z 3 lit. c WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß § 1 Z 3 lit. f WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden hat, wenn die WertpapierfirmaDie FMA kann anordnen, dass eine Wertpapierfirma, die Handel für eigene Rechnung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018 oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018 betreibt und deren konsolidierte Bilanzsumme einem Gesamtwert von fünf Milliarden Euro entspricht oder diesen übersteigt, die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, anzuwenden hat, wenn die Wertpapierfirma
    1. 1.Ziffer einsdie genannten Tätigkeiten in einem solchen Umfang ausübt, dass der Ausfall oder die Notlage der Wertpapierfirma zu einem systemischen Risiko führen könnte oder
    2. 2.Ziffer 2ein Clearingmitglied gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 ist oderein Clearingmitglied gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist oder
    3. 3.Ziffer 3aufgrund ihrer Größe, ihrer Verflechtung mit dem Finanzsystem, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten oder ihrer grenzüberschreitend erbrachten Tätigkeiten erhebliche Relevanz für die Wirtschaft der Europäischen Union oder Österreichs hat.
  2. (2)Absatz 2,Abs. 1 ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.Absatz eins, ist auf Waren- und Emissionszertifikatehändler, Organismen für gemeinsame Anlagen und Versicherungsunternehmen nicht anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3,Die §§ 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Abs. 1 genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.Die Paragraphen 7 bis 31, 33 bis 35 und 38 bis 51 sind auf die in Absatz eins, genannten Wertpapierfirmen nicht anzuwenden; stattdessen werden die entsprechenden Wertpapierfirmen gemäß BWG beaufsichtigt.
  4. (4)Absatz 4,Wenn eine Wertpapierfirma den in Abs. 1 genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Abs. 1 bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.Wenn eine Wertpapierfirma den in Absatz eins, genannten Schwellenwert über einen zusammenhängenden Zeitraum von zwölf Monaten nicht mehr erreicht oder überschreitet oder wenn die Kriterien gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 nicht mehr vorliegen, hat die Wertpapierfirma dies der FMA unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat ihre Anordnung gemäß Absatz eins, bei Wegfall der entsprechenden Voraussetzungen mit Wirkung zum Zeitpunkt des Eingangs der Anzeige zu widerrufen.
  5. (5)Absatz 5,Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Abs. 1, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.Widerruft die FMA eine Anordnung gemäß Absatz eins,, hat sie die betreffende Wertpapierfirma unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
  6. (6)Absatz 6,Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Abs. 1, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.Die FMA hat die Europäischen Bankenaufsichtsbehörde – EBA (Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, unverzüglich von sämtlichen Anordnungen gemäß Absatz eins, 4 und 5 in Kenntnis zu setzen.

§ 5 WPFG Zusammenarbeit im Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, beschlossenen Maßnahmen oder Warnungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund vorliegt.Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der EBA gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010,, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, oder dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken – ESRB gemäß Artikel 16, der Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, beschlossenen Maßnahmen oder Warnungen anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund vorliegt.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat
    1. 1.Ziffer einsim Rahmen des Europäischen Finanzaufsichtssystems (ESFS) mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und sonstigen Teilnehmern des ESFS zusammenzuarbeiten und insbesondere die Bereitstellung von angemessenen, zuverlässigen und vollständigen Informationen an andere Teilnehmer des ESFS sicherzustellen;
    2. 2.Ziffer 2sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den in § 77b BWG und § 40 genannten Aufsichtskollegien zu beteiligen;sich an den Tätigkeiten der EBA und gegebenenfalls an den in Paragraph 77 b, BWG und Paragraph 40, genannten Aufsichtskollegien zu beteiligen;
    3. 3.Ziffer 3die möglichen Auswirkungen ihrer Entscheidungen auf die Stabilität des Finanzsystems in anderen Mitgliedstaaten sowie in der Europäischen Union insgesamt, insbesondere in Krisensituationen, zu berücksichtigen.

§ 6 WPFG Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat bei der Überwachung von Wertpapierfirmen mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die Wertpapierfirmen Tätigkeiten entfalten, eng zusammenzuarbeiten, um sicherzustellen, dass alle Tätigkeiten dieser Wertpapierfirmen oder Wertpapierfirmengruppen in der Europäischen Union einer umfassenden Beaufsichtigung unterliegen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat für die Zwecke des Abs. 1 unverzüglich folgende Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und kann bei den betreffenden zuständigen Behörden folgende Informationen anfordern:Die FMA hat für die Zwecke des Absatz eins, unverzüglich folgende Informationen an die betreffenden zuständigen Behörden zur Verfügung zu stellen und kann bei den betreffenden zuständigen Behörden folgende Informationen anfordern:
    1. 1.Ziffer einsInformationen über die Verwaltungs- und Eigentumsstruktur der Wertpapierfirma;
    2. 2.Ziffer 2Informationen über die Einhaltung der Eigenmittelanforderungen durch die Wertpapierfirma;
    3. 3.Ziffer 3Informationen über die Einhaltung der Liquiditätsanforderungen und der Anforderungen betreffend das Konzentrationsrisiko;
    4. 4.Ziffer 4Informationen über die Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren sowie über interne Kontrollmechanismen der Wertpapierfirma;
    5. 5.Ziffer 5sonstige relevante Faktoren, die das von der Wertpapierfirma ausgehende Risiko beeinflussen können.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich sämtliche Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität im Aufnahmemitgliedstaat, die sie im Rahmen der Beaufsichtigung der Tätigkeiten einer Wertpapierfirma erkannt hat, zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA als zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats hat infolge einer Information von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität alle Maßnahmen zu ergreifen, die zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendig sind. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats hat die FMA zu erläutern, wie sie die von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats bereitgestellten Informationen berücksichtigt hat.
  5. (5)Absatz 5,Ist die FMA nach Übermittlung der Informationen und Erkenntnisse über etwaige von einer Wertpapierfirma ausgehende Probleme und Risiken hinsichtlich des Konsumentenschutzes oder der Finanzmarktstabilität der Ansicht, dass die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats nicht alle zur Vermeidung oder Beseitigung der potenziellen Risiken und Probleme notwendigen Maßnahmen ergriffen haben, kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats, der EBA und der ESMA geeignete Maßnahmen zum Konsumentenschutz und zur Wahrung der Finanzmarktstabilität treffen.
  6. (6)Absatz 6,Die FMA kann, sofern ein Ersuchen um Zusammenarbeit, insbesondere ein Ersuchen um Informationsaustausch, zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.
  7. (7)Absatz 7,Die FMA kann, sofern sie mit den von den zuständigen Behörden des Aufnahmemitgliedstaats ergriffenen Maßnahmen nicht einverstanden ist, diesen Sachverhalt der EBA vorlegen.
  8. (8)Absatz 8,Die FMA kann gemäß Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/2033 bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendeten Parameter anfordern.Die FMA kann gemäß Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds die Übermittlung von Informationen über das Einschussmodell und die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendeten Parameter anfordern.

§ 7 WPFG Vor-Ort-Prüfungen inländischer Zweigstellen


  1. (1)Absatz eins,Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten Vor-Ort-Prüfungen der Informationen gemäß § 7 Abs. 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.Zuständige Behörden anderer Mitgliedstaaten, die die inländische Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma überwachen, können – nach Unterrichtung der FMA – selbst oder durch ihre Beauftragten Vor-Ort-Prüfungen der Informationen gemäß Paragraph 7, Absatz 2 und Inspektionen bei einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma vornehmen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann die von einer inländischen Zweigstelle einer in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen Wertpapierfirma ausgeübten Tätigkeiten im Einzelfall vor Ort überprüfen und Informationen über deren Tätigkeiten einfordern, wenn sie dies für die Finanzmarktstabilität im Bundesgebiet für zweckdienlich erachtet.
  3. (3)Absatz 3,Vor der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.Vor der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, hat die FMA die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zu konsultieren.
  4. (4)Absatz 4,Nach der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Abs. 2 hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.Nach der Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung gemäß Absatz 2, hat die FMA der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die erlangten Informationen und für die Risikobewertung der Wertpapierfirma zweckdienliche Erkenntnisse zu übermitteln.

§ 8 WPFG Geheimhaltung


  1. (1)Absatz eins,Die FMA und für die FMA tätige Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG. Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dürfen unbeschadet des Abs. 5 nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen oder Personen nicht identifiziert werden können.Die FMA und für die FMA tätige Personen unterliegen dem Berufsgeheimnis gemäß Paragraph 14, FMABG. Vertrauliche Informationen, die die FMA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhält, dürfen unbeschadet des Absatz 5, nur in zusammengefasster oder aggregierter Form weitergegeben werden, sofern einzelne Wertpapierfirmen oder Personen nicht identifiziert werden können.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat vertrauliche Informationen, die sie gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 erhält oder übermittelt, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für folgende Zwecke zu verwenden:Die FMA hat vertrauliche Informationen, die sie gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erhält oder übermittelt, ausschließlich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und für folgende Zwecke zu verwenden:
    1. 1.Ziffer einsDie Überwachung der gemäß § 2 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, in der Zuständigkeit der FMA befindlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen;Die Überwachung der gemäß Paragraph 2, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes – FMABG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,, in der Zuständigkeit der FMA befindlichen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen;
    2. 2.Ziffer 2die Verhängung von Strafen;
    3. 3.Ziffer 3im Rahmen von Verwaltungsverfahren;
    4. 4.Ziffer 4im Rahmen von Gerichtsverfahren.
  3. (3)Absatz 3,Andere Behörden sowie andere natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vertrauliche Informationen erhalten, haben diese Informationen ausschließlich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.Andere Behörden sowie andere natürliche und juristische Personen, die gemäß diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vertrauliche Informationen erhalten, haben diese Informationen ausschließlich für die von der FMA ausdrücklich vorgesehenen Zwecke zu verwenden.
  4. (4)Absatz 4,Wenn über eine Wertpapierfirma das Insolvenzerfahren eröffnet oder die Abwicklung gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, eingeleitet wird, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.Wenn über eine Wertpapierfirma das Insolvenzerfahren eröffnet oder die Abwicklung gemäß Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 98 aus 2014,, eingeleitet wird, dürfen vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- und handelsrechtlichen Verfahren offengelegt werden, sofern eine Offenlegung für diese Verfahren erforderlich ist.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA darf vertrauliche Informationen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten für die in Abs. 2 genannten Zwecke austauschen. Die FMA kann den Umgang mit diesen Informationen festlegen und die Weitergabe dieser Informationen beschränken.Die FMA darf vertrauliche Informationen mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten für die in Absatz 2, genannten Zwecke austauschen. Die FMA kann den Umgang mit diesen Informationen festlegen und die Weitergabe dieser Informationen beschränken.
  6. (6)Absatz 6,Unbeschadet des Abs. 1 darf die FMA vertrauliche Informationen an die Europäische Kommission weitergeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission erforderlich sind.Unbeschadet des Absatz eins, darf die FMA vertrauliche Informationen an die Europäische Kommission weitergeben, wenn diese Informationen für die Ausübung der Befugnisse der Europäischen Kommission erforderlich sind.
  7. (7)Absatz 7,Die FMA darf der EBA, der ESMA, dem ESRB, den Zentralbanken der Mitgliedstaaten, dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) und der Europäischen Zentralbank in deren Eigenschaft als Währungsbehörden sowie gegebenenfalls Behörden, die für die Aufsicht über Zahlungs- und Abwicklungssysteme zuständig sind, vertrauliche Informationen übermitteln, wenn diese die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigen.

§ 9 WPFG Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern


Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in § 9 festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, unterliegen: Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Paragraph 9, festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, unterliegen:

  1. 1.Ziffer einsDie Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden;Die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannt wurden;
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Wertpapierfirmen;
  3. 3.Ziffer 3die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
  4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten;
  5. 5.Ziffer 5die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen;
  6. 6.Ziffer 6die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte;
  7. 7.Ziffer 7die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.

§ 10 WPFG Pflichten der Abschlussprüfer


Werden vom Abschlussprüfer bei seiner Prüfungstätigkeit Tatsachen festgestellt, die

  1. 1.Ziffer einseine Berichtspflicht gemäß § 273 Abs. 2 UGB begründen odereine Berichtspflicht gemäß Paragraph 273, Absatz 2, UGB begründen oder
  2. 2.Ziffer 2den fortlaufenden Betrieb der Wertpapierfirma beeinträchtigen könnten oder
  3. 3.Ziffer 3wesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019/2033 oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oderwesentliche Verletzungen dieses Bundesgesetzes, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder anderer gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften, die für die Wertpapieraufsicht maßgeblich sind, oder von Bescheiden der FMA erkennen lassen, oder
  4. 4.Ziffer 4dazu führen könnten, dass der Bestätigungsvermerk verweigert oder unter Vorbehalt gestellt wird,

§ 11 WPFG Auskunfts- und Informationseinholungsbefugnisse


In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß § 3 kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit In ihrem Zuständigkeitsbereich als Wertpapieraufsichtsbehörde gemäß Paragraph 3, kann die FMA unbeschadet der ihr aufgrund anderer bundesgesetzlicher Bestimmungen zustehender Befugnisse jederzeit

  1. 1.Ziffer einsvon Wertpapierfirmen sowie von im Inland niedergelassenen Investmentholdinggesellschaften, gemischten Finanzholdinggesellschaften, gemischten Holdinggesellschaften, von Personen, die den genannten Unternehmen angehören, von Abschlussprüfern der genannten Unternehmen und von Dritten, auf die die genannten Unternehmen betriebliche Funktionen oder Tätigkeiten ausgelagert haben, Informationen anfordern, die Bücher und Aufzeichnungen prüfen, Kopien oder Auszüge der Bücher und Aufzeichnungen anfertigen, schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen und jede andere relevante Person zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung befragen;
  2. 2.Ziffer 2als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Z 1 genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.als konsolidierende Aufsichtsbehörde und vorbehaltlich der vorherigen Unterrichtung der anderen betroffenen zuständigen Behörden Vor-Ort-Prüfungen in den Geschäftsräumen der in Ziffer eins, genannten Unternehmen und sonstiger Unternehmen, die in die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einbezogen sind, durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige durchführen.

§ 12 WPFG Meldung von Verstößen


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:Die FMA hat wirksame und zuverlässige Mechanismen zu schaffen, damit ihr potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unverzüglich gemeldet werden können. Diese Mechanismen umfassen:
    1. 1.Ziffer einsSpezielle Verfahren für die Entgegennahme, Behandlung und Nachverfolgung solcher Meldungen, einschließlich der Einrichtung sicherer Kommunikationswege;
    2. 2.Ziffer 2einen angemessenen Schutz vor Vergeltungsmaßnahmen, Diskriminierung oder anderen Arten ungerechtfertigter Behandlung durch die Wertpapierfirma für die Mitarbeiter von Wertpapierfirmen, die in der Wertpapierfirma begangene Verstöße melden;
    3. 3.Ziffer 3den Schutz personenbezogener Daten gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 sowohl für die Person, die den Verstoß meldet, als auch für die natürliche Person, die für diesen Verstoß mutmaßlich verantwortlich ist;
    4. 4.Ziffer 4klare Vorschriften, die in Bezug auf die Person, die die in einer Wertpapierfirma begangenen Verstöße meldet, in allen Fällen Vertraulichkeit gewährleisten, sofern der Weitergabe der Information keine rechtlichen Erfordernisse im Zusammenhang mit weiteren Ermittlungen oder Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen haben angemessene Verfahren einzurichten, über die ihre Mitarbeiter Verstöße intern über einen speziellen unabhängigen Kanal melden können.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke der Abs. 1 und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß § 98 Abs. 1 und 2 WAG 2018 herangezogen werden. § 98 Abs. 4 WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.Für die Zwecke der Absatz eins und 2 können die Verfahren und Mechanismen gemäß Paragraph 98, Absatz eins und 2 WAG 2018 herangezogen werden. Paragraph 98, Absatz 4, WAG 2018 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 13 WPFG Anfangskapital, Angemessenheit des internen Kapitals und interne Risikobewertung


Anfangskapital

Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen: Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:

  1. 1.Ziffer eins750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a)Litera aden Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oderden Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder
    2. b)Litera bdie Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) umfasst;die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) umfasst;
  2. 2.Ziffer 275 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand
    1. a)Litera adie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (§ 1 Z 3 lit. a WAG 2018), oderdie Annahme und Übermittlung von Aufträgen, wenn diese Tätigkeiten ein oder mehrere Finanzinstrumente zum Gegenstand haben (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera a, WAG 2018), oder
    2. b)Litera bdie Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (§ 1 Z 3 lit. b WAG 2018) oderdie Ausführung von Aufträgen für Rechnung von Kunden (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera b, WAG 2018) oder
    3. c)Litera cdie Portfolioverwaltung (§ 1 Z 3 lit. d WAG 2018) oderdie Portfolioverwaltung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera d, WAG 2018) oder
    4. d)Litera ddie Anlageberatung (§ 1 Z 3 lit. e WAG 2018) oderdie Anlageberatung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera e, WAG 2018) oder
    5. e)Litera edie Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. g WAG 2018) umfasstdie Platzierung von Finanzinstrumenten ohne feste Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera g, WAG 2018) umfasst
    und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß § 1 Z 7 WAG 2018 von Kunden halten darf;und die Wertpapierfirma keine Kundengelder oder Finanzinstrumente gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, WAG 2018 von Kunden halten darf;
  3. 3.Ziffer 3150 000 Euro, sofern kein Fall der Z 1, 2 oder 4 vorliegt;150 000 Euro, sofern kein Fall der Ziffer eins, 2, oder 4 vorliegt;
  4. 4.Ziffer 4750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 1 Z 3 lit. i WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.750 000 Euro, sofern der Geschäftsgegenstand den Betrieb eines organisierten Handelssystems (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera i, WAG 2018) umfasst und der Berechtigungsumfang der Wertpapierfirma den Handel für eigene Rechnung einschließt.

§ 14 WPFG Internes Kapital und liquide Aktiva


  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht erfüllen, haben über solide, wirksame und umfassende Regelungen, Strategien und Verfahren zu verfügen, mit denen sie die Höhe, die Arten und die Verteilung des internen Kapitals und der liquiden Aktiva, die sie zur quantitativen und qualitativen Absicherung der Risiken, die sie für andere oder sich selbst darstellen oder darstellen können, kontinuierlich bewerten und auf einem ausreichend hohen Stand halten können.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind regelmäßig intern zu überprüfen und haben mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig zu sein.Die in Absatz eins, genannten Regelungen, Strategien und Verfahren sind regelmäßig intern zu überprüfen und haben mit Blick auf die Art, den Umfang und die Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma angemessen und verhältnismäßig zu sein.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA kann Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, verpflichten, die in Abs. 1 genannten Anforderungen in dem Umfang, den die FMA für angemessen erachtet, einzuhalten. Die FMA kann durch Verordnung nähere Kriterien festlegen, gemäß denen die in Abs. 1 genannten Anforderungen von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz zu bestimmen sind. Dabei hat sie auch dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.Die FMA kann Wertpapierfirmen, die die Voraussetzungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen, verpflichten, die in Absatz eins, genannten Anforderungen in dem Umfang, den die FMA für angemessen erachtet, einzuhalten. Die FMA kann durch Verordnung nähere Kriterien festlegen, gemäß denen die in Absatz eins, genannten Anforderungen von kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz zu bestimmen sind. Dabei hat sie auch dem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

§ 15 WPFG Interne Unternehmensführung, Transparenz, Behandlung von Risiken und Vergütung


Anwendungsbereich des 4. Abschnitts
  1. (1)Absatz eins,Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.Der vorliegende Abschnitt ist auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.Wenn eine Wertpapierfirma, die zuvor nicht alle in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen erfüllt hat, diese in der Folge erfüllt, ist dieser Abschnitt nach einem Zeitraum von sechs Monaten ab dem Datum, zu dem diese Bedingungen erfüllt sind, nicht mehr anzuwenden, sofern die Wertpapierfirma die in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen während dieses Zeitraums ohne Unterbrechung erfüllt und die FMA entsprechend davon in Kenntnis gesetzt hat.
  3. (3)Absatz 3,Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.Wenn eine Wertpapierfirma nicht mehr alle der in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen erfüllt, hat sie dies der FMA mitzuteilen und diesen Abschnitt innerhalb von zwölf Monaten ab dem Datum, an dem die Beurteilung durchgeführt wurde, anzuwenden.
  4. (4)Absatz 4,Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß § 21 in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Abs. 3 genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.Wertpapierfirmen haben die Bestimmungen zur variablen Vergütung gemäß Paragraph 21, in dem auf das Geschäftsjahr, in dem die in Absatz 3, genannte Beurteilung durchgeführt wurde, folgenden Geschäftsjahr anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.Sofern der vorliegende Abschnitt anzuwenden ist und der Gruppenkapitaltest gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auf Einzelbasis.
  6. (6)Absatz 6,Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.Sofern dieser Abschnitt anzuwenden ist und die aufsichtliche Konsolidierung gemäß Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angewandt wird, gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis.
  7. (7)Absatz 7,Abweichend von Abs. 6 ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands rechtswidrig wäre.Abweichend von Absatz 6, ist der vorliegende Abschnitt auf Tochterunternehmen, die in eine Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis einbezogen sind und ihren Sitz in Drittländern haben, nicht anzuwenden, sofern das Mutterunternehmen im Inland der FMA gegenüber nachweisen kann, dass die Anwendung des vorliegenden Abschnitts gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des Drittlands rechtswidrig wäre.

§ 16 WPFG Interne Unternehmensführung


  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen haben über solide Regelungen für die Unternehmensführung zu verfügen. Dazu zählen:
    1. 1.Ziffer einsEine klare Organisationsstruktur mit genau definierten, transparenten und widerspruchsfreien Zuständigkeiten;
    2. 2.Ziffer 2wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Bedingungen;wirksame Verfahren zur Ermittlung, Steuerung, Überwachung und Meldung der Risiken, denen die Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind, oder der Risiken, die sie für andere tatsächlich oder potenziell darstellen, einschließlich des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, unter Berücksichtigung der in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Bedingungen;
    3. 3.Ziffer 3angemessene interne Kontrollmechanismen, einschließlich solider Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren;
    4. 4.Ziffer 4eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik und -praxis, die mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich ist.
  2. (2)Absatz 2,Bei der Festlegung der in Abs. 1 genannten Regelungen sind die in den §§ 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.Bei der Festlegung der in Absatz eins, genannten Regelungen sind die in den Paragraphen 18 bis 23 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen.
  3. (3)Absatz 3,Die in Abs. 1 genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.Die in Absatz eins, genannten Regelungen haben zweckdienlich und der Art, dem Umfang und der Komplexität der dem Geschäftsmodell entsprechenden Risiken und den Geschäften der Wertpapierfirma angemessen zu sein.

§ 17 WPFG Länderspezifische Offenlegungspflichten


  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:Wertpapierfirmen, die in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittland über eine Zweigstelle oder ein Tochterunternehmen verfügen, bei dem es sich um ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, handelt, haben eine nach Niederlassungsstaaten geordnete Auflistung folgender Daten und Kennzahlen für das Geschäftsjahr offenzulegen:
    1. 1.Ziffer einsFirma der Niederlassung, deren Geschäftsbereiche und Standort etwaiger Tochterunternehmen und Zweigstellen;
    2. 2.Ziffer 2Umsatz;
    3. 3.Ziffer 3Anzahl der Mitarbeiter in Vollzeitäquivalenten;
    4. 4.Ziffer 4Jahresergebnis vor Steuern;
    5. 5.Ziffer 5Steuern auf Gewinn oder Verlust;
    6. 6.Ziffer 6erhaltene öffentliche Beihilfen.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.Die in Absatz eins, genannten Angaben sind in den Anhang des Jahresabschlusses oder gegebenenfalls des konsolidierten Abschlusses der betreffenden Wertpapierfirma aufzunehmen.

§ 18 WPFG Funktion der Geschäftsleitung im Rahmen des Risikomanagements


  1. (1)Absatz eins,Die Geschäftsleiter der Wertpapierfirma haben die Gesamtverantwortung für die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu tragen. Sie haben für die Festlegung und Umsetzung der Strategien und Grundsätze für die Risikobereitschaft der Wertpapierfirma sowie für die Steuerung, Überwachung und Minderung der Risiken unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfelds und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma zu sorgen und diese regelmäßig zu überprüfen.
  2. (2)Absatz 2,Die Geschäftsleiter haben der Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Sie haben ausreichende Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.Die Geschäftsleiter haben der Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Aufgaben ausreichend Zeit zu widmen. Sie haben ausreichende Ressourcen für die Steuerung aller wesentlichen Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist, bereitzustellen.
  3. (3)Absatz 3,Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass die Geschäftsleiter Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangen.

§ 19 WPFG Funktion des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans im Rahmen des Risikomanagements


  1. (1)Absatz eins,Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma hat mit den Geschäftsleitern die Risikostrategie und die Risikogrundsätze der Wertpapierfirma zu erörtern und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung durch die Geschäftsleiter verantwortlich.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen haben durch ein Berichtswesen sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan Kenntnis von allen wesentlichen Risiken und Risikomanagementgrundsätzen sowie etwaigen diesbezüglichen Änderungen erlangt.
  3. (3)Absatz 3,Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, haben einen Risikoausschuss einzurichten, der sich aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans zusammensetzt.
  4. (4)Absatz 4,Die Mitglieder des Risikoausschusses haben über die zur vollständigen Erfassung, Steuerung und Überwachung der Risikostrategie und Risikobereitschaft der Wertpapierfirma erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zu verfügen. Der Risikoausschuss hat sich mit den Geschäftsleitern zur aktuellen und künftigen Gesamtrisikobereitschaft und Gesamtrisikostrategie der Wertpapierfirma zu beraten und den Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan dabei zu unterstützen, die Umsetzung dieser Strategie durch die Geschäftsleiter zu beaufsichtigen.
  5. (5)Absatz 5,Wertpapierfirmen haben sicherzustellen, dass der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan und der Risikoausschuss – sofern ein solcher eingerichtet wurde – Zugang zu Informationen über die Risiken, denen die Wertpapierfirma ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, haben.

§ 20 WPFG Behandlung von Risiken


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat zu überwachen, dass die Wertpapierfirmen über solide Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme zur Ermittlung, Messung, Steuerung und Überwachung folgender Risiken verfügen:
    1. 1.Ziffer einsWesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Kunden sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
    2. 2.Ziffer 2wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für den Markt sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel;
    3. 3.Ziffer 3wesentliche Ursachen und Auswirkungen von Risiken für die Wertpapierfirma, insbesondere solchen, durch die die verfügbaren Eigenmittel aufgebraucht werden könnten;
    4. 4.Ziffer 4das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem, um gegen die wesentlichen Ursachen der gemäß Z 1 bis 3 genannten Risiken vorzugehen;das Liquiditätsrisiko über eine geeignete Auswahl von Zeiträumen, die auch nur einen Geschäftstag betragen können, damit die Wertpapierfirma stets über eine angemessene Menge liquider Mittel verfügt, unter anderem, um gegen die wesentlichen Ursachen der gemäß Ziffer eins bis 3 genannten Risiken vorzugehen;
    5. 5.Ziffer 5wesentliche Ursachen und Auswirkungen des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, sowie alle wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel.
  2. (2)Absatz 2,Die Strategien, Grundsätze, Verfahren und Systeme haben der Komplexität, dem Risikoprofil und dem Tätigkeitsbereich der Wertpapierfirma sowie der von der Geschäftsleitung festgelegten Risikotoleranz zu entsprechen und die Bedeutung der Wertpapierfirma in jedem Mitgliedstaat, in dem sie tätig ist, widerzuspiegeln.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 hat die FMA der risikoreduzierenden Wirkung der Trennung von gehaltenen Kundengeldern Rechnung zu tragen.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, hat die FMA der risikoreduzierenden Wirkung der Trennung von gehaltenen Kundengeldern Rechnung zu tragen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 können die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abschließen.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, können die Wertpapierfirmen eine Berufshaftpflichtversicherung als wirksames Instrument ihres Risikomanagements abschließen.
  5. (5)Absatz 5,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 3 zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 3, zählen zu den wesentlichen Ursachen von Risiken für die Wertpapierfirma gegebenenfalls wesentliche Änderungen beim Buchwert der Vermögenswerte, einschließlich aller Forderungen an vertraglich gebundene Vermittler, Ausfälle von Kunden oder Gegenparteien, Positionen in Finanzinstrumenten, Fremdwährungen und Waren sowie Verpflichtungen gegenüber Altersversorgungssystemen mit im Voraus festgelegten Leistungen.
  6. (6)Absatz 6,Die Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.Die Wertpapierfirmen haben allen wesentlichen Auswirkungen auf die Eigenmittel gebührend Rechnung zu tragen, soweit solche Risiken nicht angemessen durch die gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, berechneten Eigenmittelanforderungen erfasst werden.
  7. (6a)Absatz 6 a,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 5 hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer 5, hat das Leitungsorgan konkrete Pläne und quantifizierbare Ziele im Einklang mit den in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen auszuarbeiten, um das Konzentrationsrisiko zu überwachen und zu bewältigen, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, die Dienstleistungen anbieten, die für die Europäische Union oder mindestens einen ihrer Mitgliedstaaten von wesentlicher Systemrelevanz sind.
  8. (7)Absatz 7,Die FMA hat eine Wertpapierfirma im Falle einer notwendigen Abwicklung oder Einstellung ihrer Tätigkeiten unter Berücksichtigung der Tragfähigkeit und Nachhaltigkeit ihrer Geschäftsmodelle und -strategien zu verpflichten, den zeitlichen Erfordernissen und dem Bedarf der Erhaltung der Eigenmittel und liquiden Mittel, die während des gesamten Prozesses des Marktaustritts zu erwarten sind, angemessen Rechnung zu tragen.
  9. (8)Absatz 8,Abweichend von § 15 Abs. 1 ist Abs. 1 Z 1, 3 und 4 auf Wertpapierfirmen, die die Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen, anzuwenden.Abweichend von Paragraph 15, Absatz eins, ist Absatz eins, Ziffer eins, 3 und 4 auf Wertpapierfirmen, die die Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen, anzuwenden.

§ 21 WPFG Vergütungspolitik


Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, haben die Wertpapierfirmen die in der Anlage zu § 21 genannten Grundsätze anzuwenden. Bei der Festlegung und Anwendung der Vergütungspolitik für die einzelnen Kategorien von Mitarbeitern einschließlich der Geschäftsleitung, der Mitarbeiter, die hohe Risikopositionen eingehen können (Risikoträger), der Mitarbeiter mit Kontrollfunktionen und aller Mitarbeiter, deren Gesamtvergütung mindestens der niedrigsten Einkommensstufe der Geschäftsleitung und der Risikoträger entspricht und deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma oder der von ihr verwalteten Vermögenswerte auswirkt, haben die Wertpapierfirmen die in der Anlage zu Paragraph 21, genannten Grundsätze anzuwenden.

§ 22 WPFG Wertpapierfirmen mit außerordentlicher finanzieller Unterstützung aus öffentlichen Mitteln


Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß § 2 Z 30 BaSAG gewährt wird, gilt: Für eine Wertpapierfirma, der eine außerordentliche finanzielle Unterstützung aus öffentlichen Mitteln gemäß Paragraph 2, Ziffer 30, BaSAG gewährt wird, gilt:

  1. 1.Ziffer einsDie Wertpapierfirma darf den Geschäftsleitern und den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine variable Vergütung gewähren;
  2. 2.Ziffer 2sofern eine variable Vergütung für andere Mitarbeiter als die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mit der Erhaltung einer soliden Kapitalbasis der Wertpapierfirma und einer frühzeitigen Einstellung der außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu vereinbaren ist, ist die variable Vergütung auf einen prozentualen Anteil der Nettoeinkünfte zu begrenzen.

§ 23 WPFG Vergütungsausschuss


  1. (1)Absatz eins,In Wertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Millionen Euro betrugen, ist vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan ein Vergütungsausschuss einzurichten. Dieser hat eine möglichst ausgewogene Zusammensetzung aus Frauen und Männern aufzuweisen und die Vergütungspolitik und -praxis sowie die für das Risiko-, Kapital- und Liquiditätsmanagement geschaffenen Anreizstrukturen sachkundig und unabhängig zu überwachen und bewerten. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden. Der Vergütungsausschuss hat zumindest eine Sitzung im Jahr abzuhalten.
  2. (2)Absatz 2,Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu treffen sind. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß § 110 des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, BGBl. Nr. 22/1974, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses gehört die Vorbereitung von Beschlüssen zum Thema Vergütung, einschließlich solcher, die sich auf das Risiko und Risikomanagement der betreffenden Wertpapierfirma auswirken und die vom Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu treffen sind. Der Vergütungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans, wobei zumindest eine Person über Fachkenntnis und praktische Erfahrung im Bereich der Vergütungspolitik zu verfügen hat (Vergütungsexperte). Für den Fall, dass gemäß Paragraph 110, des Arbeitsverfassungsgesetzes – ArbVG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, ein oder mehrere Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat oder dem sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma mitzuwirken haben, so hat dem Vergütungsausschuss zumindest ein Mitglied aus dem Kreis der Arbeitnehmervertreter anzugehören.
  3. (3)Absatz 3,Bei der Vorbereitung der in Abs. 2 genannten Beschlüsse hat der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.Bei der Vorbereitung der in Absatz 2, genannten Beschlüsse hat der Vergütungsausschuss dem öffentlichen Interesse und den langfristigen Interessen der Gesellschafter, Anleger und sonstigen Interessenträger der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen.

§ 24 WPFG Überwachung der Vergütungspolitik


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und -praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.Die FMA hat die gemäß Artikel 51, Absatz eins, Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und -praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.
  2. (2)Absatz 2,Die Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen Wertpapierfirmen eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro – beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.
  3. (3)Absatz 3,Die Wertpapierfirmen haben der FMA auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung mitzuteilen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA hat die in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.Die FMA hat die in den Absatz 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.

§ 25 WPFG Aufsichtliches Überprüfungs- und Bewertungsverfahren


Aufsichtliche Überprüfung und Bewertung
  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung folgende Aspekte zu berücksichtigen:Die FMA hat die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Wertpapierfirma zur Einhaltung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eingeführt hat, unter Berücksichtigung der Größe, des Risikoprofils und des Geschäftsmodells der Wertpapierfirma zu überprüfen und bewerten. Bei der Bewertung hat die FMA zwecks Gewährleistung eines soliden Risikomanagements und einer soliden Risikoabdeckung folgende Aspekte zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDie in § 20 genannten Risiken;Die in Paragraph 20, genannten Risiken;
    2. 2.Ziffer 2die geografische Verteilung der Risikopositionen der Wertpapierfirma;
    3. 3.Ziffer 3das Geschäftsmodell der Wertpapierfirma;
    4. 4.Ziffer 4die Bewertung der systemischen Risiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des systemischen Risikos gemäß Art. 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 und der Empfehlungen des ESRB;die Bewertung der systemischen Risiken unter Berücksichtigung der Ermittlung und Messung des systemischen Risikos gemäß Artikel 23, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, und der Empfehlungen des ESRB;
    5. 5.Ziffer 5die Risiken für die Sicherheit des Netzwerks und der Informationssysteme, die die Wertpapierfirma zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzt;
    6. 6.Ziffer 6das Zinsrisiko, dem die Wertpapierfirma bei Geschäften des Anlagebuchs ausgesetzt ist;
    7. 7.Ziffer 7die Regelungen zur Unternehmensführung der Wertpapierfirma und die Fähigkeit der Mitglieder des Aufsichtsrats zur Erfüllung ihrer Pflichten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke von Abs. 1 hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.Für die Zwecke von Absatz eins, hat die FMA zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
  3. (2a)Absatz 2 a,Für die Zwecke der in § 20 genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß § 20 ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.Für die Zwecke der in Paragraph 20, genannten Risiken hat die FMA Entwicklungen der Praxis der Wertpapierfirmen in Bezug auf die Steuerung ihres Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, einschließlich der gemäß Paragraph 20, ausgearbeiteten Pläne, sowie die Fortschritte bei der Anpassung der Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen an die in Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, festgelegten Anforderungen zu bewerten und zu überwachen.
  4. (3)Absatz 3,Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Vorschriften und dem Berechtigungsumfang hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern Rechnung zu tragen.Die FMA hat unter Berücksichtigung der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte der betreffenden Wertpapierfirma sowie gegebenenfalls ihrer Systemrelevanz die Häufigkeit und Intensität der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz eins, festzulegen und dabei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den Vorschriften und dem Berechtigungsumfang hinsichtlich des Haltens von Kundengeldern Rechnung zu tragen.
  5. (4)Absatz 4,Die FMA hat im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung einer Wertpapierfirma, die die in Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, durchgeführt wird, sofern dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie des Konzessionsgegenstands der betreffenden Wertpapierfirma notwendig ist.Die FMA hat im Einzelfall zu entscheiden, ob und in welcher Form die Überprüfung und Bewertung einer Wertpapierfirma, die die in Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen für die Einstufung als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma erfüllt, durchgeführt wird, sofern dies aufgrund der Größe, der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte sowie des Konzessionsgegenstands der betreffenden Wertpapierfirma notwendig ist.
  6. (5)Absatz 5,Die FMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma sowie den Anlegerschutz nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gemäß Abs. 4 festlegen. Dabei hat sie auchDie FMA kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität der Geschäfte der Wertpapierfirma sowie den Anlegerschutz nähere Kriterien für die Beurteilung der Notwendigkeit eines Überprüfungs- und Bewertungsverfahrens gemäß Absatz 4, festlegen. Dabei hat sie auch
    1. 1.Ziffer einsdem jeweiligen Konzessionsgegenstand der Wertpapierfirma Rechnung zu tragen und
    2. 2.Ziffer 2zu berücksichtigen, ob die Wertpapierfirma eine Berufshaftpflichtversicherung mit entsprechender Deckung abgeschlossen hat.
  7. (6)Absatz 6,Bei der Durchführung der in Abs. 1 Z 7 genannten Überprüfung und Bewertung ist der FMA Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung zu gewähren.Bei der Durchführung der in Absatz eins, Ziffer 7, genannten Überprüfung und Bewertung ist der FMA Zugang zu den Tagesordnungen, Protokollen und Begleitdokumenten der Sitzungen des Aufsichtsrats oder des sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgans und seiner Ausschüsse sowie zu den Ergebnissen der internen oder externen Bewertung der Leistung der Geschäftsleitung zu gewähren.

§ 26 WPFG Laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung zu tragen und zu überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.Die FMA hat regelmäßig, mindestens jedoch alle drei Jahre, zu überprüfen, inwieweit die Wertpapierfirmen die Anforderungen für die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erfüllen. Dabei hat die FMA insbesondere Veränderungen bei der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der Anwendung dieser internen Modelle auf neue Produkte Rechnung zu tragen und zu überprüfen und bewerten, ob die Wertpapierfirma bei diesen internen Modellen sachgerechte und aktuelle Techniken und Vorgehensweisen anwendet.
  2. (2)Absatz 2,Vor Genehmigung von internen Modellen gemäß Art. 22 der Verordnung (EU) 2019/2033 und vor dem Widerruf einer Genehmigung hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen als das Marktrisiko betroffen ist. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob die anzuwendenden Vorgaben zum Marktrisiko eingehalten werden.Vor Genehmigung von internen Modellen gemäß Artikel 22, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und vor dem Widerruf einer Genehmigung hat die FMA eine gutachterliche Äußerung der Oesterreichischen Nationalbank insoweit einzuholen als das Marktrisiko betroffen ist. Die Oesterreichische Nationalbank hat dabei zu beurteilen, ob die anzuwendenden Vorgaben zum Marktrisiko eingehalten werden.
  3. (3)Absatz 3,Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Abs. 2 in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen der betroffenen Wertpapierfirma der FMA unverzüglich zu übermitteln.Die Oesterreichische Nationalbank hat gutachtliche Äußerungen gemäß Absatz 2, in eigener Verantwortung und im eigenen Namen abzugeben. Die FMA hat sich weitest möglich auf die Gutachten der Oesterreichischen Nationalbank zu stützen und kann sich auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit verlassen, es sei denn, sie hat begründete Zweifel an deren Richtigkeit oder Vollständigkeit. Die Oesterreichische Nationalbank hat Stellungnahmen der betroffenen Wertpapierfirma der FMA unverzüglich zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat:
    1. 1.Ziffer einsEine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß § 37 des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, BGBl. Nr. 50/1984, prüfen zu lassen,Eine Aufstellung der ihr im jeweiligen Geschäftsjahr aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz 2, erwachsenden Kosten zu erstellen und vom Rechnungsprüfer gemäß Paragraph 37, des Nationalbankgesetzes 1984 – NBG, Bundesgesetzblatt Nr. 50 aus 1984,, prüfen zu lassen,
    2. 2.Ziffer 2die geprüfte Aufstellung dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. April des jeweils folgenden Geschäftsjahres zu übermitteln,
    3. 3.Ziffer 3die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Z 2 auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,die geprüfte Aufstellung nach der Übermittlung gemäß Ziffer 2, auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen,
    4. 4.Ziffer 4die geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Abs. 2 beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen unddie geschätzten Kosten aus gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz 2, sowie die geschätzte Anzahl der im Jahresdurchschnitt mit gutachterlichen Äußerungen gemäß Absatz 2, beschäftigten Bediensteten, jeweils für das folgende Geschäftsjahr dem Bundesminister für Finanzen und der FMA bis zum 30. September jeden Jahres mitzuteilen und
    5. 5.Ziffer 5den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Abs. 5 im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.den Bundesminister für Finanzen und die FMA einmal jährlich über die Anzahl der mit gutachtlichen Äußerungen gemäß Absatz 5, im Jahresdurchschnitt beschäftigten Bediensteten zu informieren; diese Information kann auch im Wege einer Veröffentlichung erfolgen.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA hat zu überwachen, dass erhebliche Mängel, die bei den internen Modellen einer Wertpapierfirma in Bezug auf die Risikoabdeckung festgestellt werden, beseitigt werden, oder Maßnahmen zu ergreifen, um die Folgen der Mängel abzuschwächen, einschließlich durch die Vorschreibung von Kapitalaufschlägen oder höherer Multiplikationsfaktoren.
  6. (6)Absatz 6,Kommt es bei internen Modellen für das Marktrisiko zu zahlreichen Überschreitungen gemäß Art. 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die darauf hindeuten, dass die internen Modelle nicht präzise sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle zu widerrufen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.Kommt es bei internen Modellen für das Marktrisiko zu zahlreichen Überschreitungen gemäß Artikel 366, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,, die darauf hindeuten, dass die internen Modelle nicht präzise sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung der internen Modelle zu widerrufen oder Maßnahmen vorzuschreiben, um eine umgehende Verbesserung der internen Modelle innerhalb einer vorgegebenen Frist zu gewährleisten.
  7. (7)Absatz 7,Erfüllt eine Wertpapierfirma, der die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle gewährt wurde, die Anforderungen für die Verwendung der internen Modelle nicht mehr, hat die FMA
    1. 1.Ziffer einsdie Vorlage eines Plans, der die erneute Erfüllung der Anforderungen innerhalb einer bestimmten Frist gewährleistet, oder
    2. 2.Ziffer 2die Vorlage eines Nachweises, dass die Auswirkungen des Nichteinhaltens der Anforderungen unwesentlich sind,
    zu verlangen.
  8. (8)Absatz 8,Kommt die FMA zum Ergebnis, dass mit dem gemäß Abs. 7 Z 1 vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, hat die FMA Nachbesserungen des Plans zu verlangen.Kommt die FMA zum Ergebnis, dass mit dem gemäß Absatz 7, Ziffer eins, vorgelegten Plan eine vollständige Erfüllung der Anforderungen voraussichtlich nicht erreicht werden kann oder die Frist unangemessen ist, hat die FMA Nachbesserungen des Plans zu verlangen.
  9. (9)Absatz 9,Kommt die FMA zum Ergebnis, dass die Wertpapierfirma voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die Anforderungen innerhalb der vorgegebenen Frist zu erfüllen, oder nicht glaubhaft nachgewiesen hat, dass die Auswirkungen der Nichterfüllung unwesentlich sind, hat die FMA die Erlaubnis zur Verwendung interner Modelle zu widerrufen oder diese auf die Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können.
  10. (10)Absatz 10,Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Abs. 1 hat die FMA die vergleichende Analyse und die Leitlinien der EBA gemäß Art. 37 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 zu berücksichtigen.Bei der Überprüfung und Bewertung gemäß Absatz eins, hat die FMA die vergleichende Analyse und die Leitlinien der EBA gemäß Artikel 37, Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, zu berücksichtigen.

§ 27 WPFG Aufsichtliche Maßnahmen und Befugnisse


Aufsichtsmaßnahmen
  1. (1)Absatz eins,Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.Erfüllt eine Wertpapierfirma die Anforderungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht, hat die FMA der Wertpapierfirma aufzutragen, die erforderlichen Maßnahmen binnen einer angemessenen Frist zu treffen.
  2. (2)Absatz 2,Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Abs. 1 treffen.Liegen der FMA Nachweise vor, dass eine Wertpapierfirma innerhalb der nächsten zwölf Monate voraussichtlich gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstoßen wird, kann die FMA Maßnahmen gemäß Absatz eins, treffen.

§ 28 WPFG Aufsichtsbefugnisse


  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke des § 20, § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,Für die Zwecke des Paragraph 20,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 27, sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist die FMA befugt,
    1. 1.Ziffer einsvon Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in § 29 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in Paragraph 29, festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
    2. 2.Ziffer 2eine Verstärkung der gemäß den §§ 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;eine Verstärkung der gemäß den Paragraphen 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
    3. 3.Ziffer 3von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
    4. 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
    5. 5.Ziffer 5die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
    6. 6.Ziffer 6eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos – auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos – zu verlangen;
    7. 7.Ziffer 7von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein;
    8. 8.Ziffer 8von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen;
    9. 9.Ziffer 9Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder Untersagung für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt;
    10. 10.Ziffer 10zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
    11. 11.Ziffer 11gemäß § 31 zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;gemäß Paragraph 31, zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;
    12. 12.Ziffer 12ergänzende Informationen zu verlangen;
    13. 13.Ziffer 13von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern;
    14. 14.Ziffer 14von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke von Abs. 2 Z 10 darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 10, darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsEiner der in § 27 Abs. 1 oder 2 genannten Fälle trifft zu;Einer der in Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 genannten Fälle trifft zu;
    2. 2.Ziffer 2die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß § 27 Abs. 2 einzuholen;die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß Paragraph 27, Absatz 2, einzuholen;
    3. 3.Ziffer 3die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 verlangt.die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, verlangt.
  4. (4)Absatz 4,Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen oder von der FMA selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die FMA darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.

§ 29 WPFG Zusätzliche Eigenmittelanforderung


  1. (1)Absatz eins,Die FMA darf die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:Die FMA darf die in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung nur dann vorschreiben, wenn sie bei den gemäß den Paragraphen 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen feststellt, dass auf eine Wertpapierfirma eine der folgenden Gegebenheiten zutrifft:
    1. 1.Ziffer einsDie Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K-Faktoren, in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;Die Wertpapierfirma ist Risiken oder Risikokomponenten ausgesetzt oder stellt Risiken für andere dar, die wesentlich sind und von den Eigenmittelanforderungen, insbesondere Anforderungen für K-Faktoren, in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. 2.Ziffer 2die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 16 nicht und andere Aufsichtsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen;
    3. 3.Ziffer 3die Anpassungen bezüglich der vorsichtigen Bewertung des Handelsbuchs reichen nicht aus, um die Wertpapierfirma in die Lage zu versetzen, ihre Positionen innerhalb kurzer Zeit zu veräußern oder abzusichern, ohne dabei unter normalen Marktbedingungen wesentliche Verluste zu erleiden;
    4. 4.Ziffer 4die Überprüfung gemäß § 26 ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;die Überprüfung gemäß Paragraph 26, ergibt, dass die Nichterfüllung der Anforderungen für die Anwendung der zulässigen internen Modelle wahrscheinlich zu einer unzureichenden Höhe des Kapitals führen wird;
    5. 5.Ziffer 5die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in § 30 dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.die Wertpapierfirma versäumt es wiederholt, zusätzliche Eigenmittel in der in Paragraph 30, dargelegten angemessenen Höhe zu bilden oder beizubehalten.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Risiken oder Risikokomponenten nur dann als von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn das Kapital, das die zuständige Behörde nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich seiner Höhe, Art und Verteilung über der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Eigenmittelanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke von Abs. 2 kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausdrücklich ausgeschlossen sind.Für die Zwecke von Absatz 2, kann das als angemessen betrachtete Kapital Risiken oder Risikokomponenten umfassen, die von den Eigenmittelanforderungen in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausdrücklich ausgeschlossen sind.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß § 28 Abs. 2 als angemessen betrachteten Kapital und der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Eigenmittelanforderung festzulegen.Die FMA hat die Höhe der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, erforderlichen zusätzlichen Eigenmittel als Differenz zwischen dem gemäß Paragraph 28, Absatz 2, als angemessen betrachteten Kapital und der in den Teilen 3 oder 4 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Eigenmittelanforderung festzulegen.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die in § 28 Abs. 2 Z 1 genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung folgendermaßen mit Eigenmitteln zu erfüllen:Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die in Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, genannte zusätzliche Eigenmittelanforderung folgendermaßen mit Eigenmitteln zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsDie zusätzliche Eigenmittelanforderung ist zu mindestens drei Vierteln mit Kernkapital zu erfüllen;
    2. 2.Ziffer 2das Kernkapital muss zu mindestens drei Vierteln aus hartem Kernkapital bestehen;
    3. 3.Ziffer 3diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendet werden.diese Eigenmittel dürfen nicht zur Erfüllung einer der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11, Absatz eins, Buchstabe a, b und c der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verwendet werden.
  6. (6)Absatz 6,Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 5 genannten Komponenten zu begründen. In dem in Abs. 1 Z 4 genannten Fall hat dies auch eine gesonderte Begründung miteinzuschließen, warum die gemäß § 30 Abs. 1 festgelegte Kapitalausstattung nicht mehr als ausreichend betrachtet wird.Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absatz eins bis 5 genannten Komponenten zu begründen. In dem in Absatz eins, Ziffer 4, genannten Fall hat dies auch eine gesonderte Begründung miteinzuschließen, warum die gemäß Paragraph 30, Absatz eins, festgelegte Kapitalausstattung nicht mehr als ausreichend betrachtet wird.
  7. (7)Absatz 7,Die FMA kann kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt hält, gemäß Abs. 1 bis 6 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.Die FMA kann kleinen und nicht-verflochtenen Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auf Grundlage einer fallbezogenen Bewertung und sofern sie dies für gerechtfertigt hält, gemäß Absatz eins bis 6 eine zusätzliche Eigenmittelanforderung vorschreiben.

§ 30 WPFG Empfehlung zu zusätzlichen Eigenmitteln


  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß § 14 hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.Die FMA kann von Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie entsprechend ihrer Größe, der Systemrelevanz, der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten verlangen, dass ihre Eigenmittelausstattung gemäß Paragraph 14, hinreichend über den in Teil 3 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und den in diesem Bundesgesetz festgelegten Anforderungen liegt, um sicherzustellen, dass konjunkturbedingte wirtschaftliche Schwankungen keinen Verstoß gegen diese Anforderungen nach sich ziehen oder die Fähigkeit der Wertpapierfirma, die Abwicklung und Einstellung der Geschäftstätigkeit geordnet durchzuführen, gefährden.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat bei jeder Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, ihre gemäß Abs. 1 festgelegte Eigenmittelausstattung bei Bedarf zu überprüfen und die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschließlich gegebenenfalls erwarteter Korrekturen an der gemäß Abs. 1 festgelegten Eigenmittelausstattung, der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der von der FMA vorgegebene Termin für den Abschluss dieser Korrektur anzugeben.Die FMA hat bei jeder Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist, ihre gemäß Absatz eins, festgelegte Eigenmittelausstattung bei Bedarf zu überprüfen und die Schlussfolgerungen aus dieser Überprüfung, einschließlich gegebenenfalls erwarteter Korrekturen an der gemäß Absatz eins, festgelegten Eigenmittelausstattung, der betreffenden Wertpapierfirma mitzuteilen. In dieser Mitteilung ist der von der FMA vorgegebene Termin für den Abschluss dieser Korrektur anzugeben.

§ 31 WPFG Zusätzliche Liquiditätsanforderung


  1. (1)Absatz eins,Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den §§ 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:Die FMA darf die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, nur dann vorschreiben, wenn sie aufgrund der gemäß den Paragraphen 25 und 26 durchgeführten Überprüfungen zum Ergebnis kommt, dass eine Wertpapierfirma, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist oder zwar als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirma gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen ist, aber nicht als von der Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ausgenommen gilt, sich in einer der folgenden Situationen befindet:
    1. 1.Ziffer einsDie Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;Die Wertpapierfirma ist Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten ausgesetzt, die wesentlich sind und von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind;
    2. 2.Ziffer 2die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den §§ 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.die Wertpapierfirma erfüllt die Anforderungen gemäß den Paragraphen 14 und 16 nicht und andere Verwaltungsmaßnahmen werden voraussichtlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu einer ausreichenden Verbesserung der Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien führen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke von Abs. 1 Z 1 gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß § 14 Abs. 1 durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.Für die Zwecke von Absatz eins, Ziffer eins, gelten Liquiditätsrisiken oder Liquiditätsrisikokomponenten nur dann als von der Liquiditätsanforderung in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht oder nicht ausreichend abgedeckt, wenn die Liquidität, die die FMA nach der aufsichtlichen Überprüfung der von den Wertpapierfirmen gemäß Paragraph 14, Absatz eins, durchgeführten Bewertung für angemessen hält, hinsichtlich ihrer Höhe und der Arten von Liquidität über der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Liquiditätsanforderung an die Wertpapierfirma liegt.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat die Höhe der gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Abs. 2 als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.Die FMA hat die Höhe der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, erforderlichen zusätzlichen Liquiditätsanforderung als Differenz zwischen der gemäß Absatz 2, als angemessen betrachteten Liquidität und der in Teil 5 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehenen Liquiditätsanforderung festzulegen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 mit liquiden Aktiva gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 zu erfüllen.Die FMA hat den Wertpapierfirmen anzuordnen, die zusätzliche Liquiditätsanforderung gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, mit liquiden Aktiva gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, zu erfüllen.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß § 28 Abs. 2 Z 11 eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Abs. 1 bis 3 genannten Komponenten zu begründen.Die FMA hat ihre Entscheidung, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 11, eine zusätzliche Liquiditätsanforderung vorzuschreiben, schriftlich durch klare Darlegung der vollständigen Bewertung der in den Absatz eins bis 3 genannten Komponenten zu begründen.

§ 32 WPFG Ausnahme bestimmter kleiner und nicht-verflochtener Wertpapierfirmen von den Liquiditätsanforderungen


Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Art. 43 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Art. 43 Abs. 1 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019/2033 durch Verordnung ausnehmen. Unbeschadet ihrer Befugnis, Ausnahmen gemäß Artikel 43, Absatz eins, zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, bescheidmäßig im Einzelfall zu gewähren, kann die FMA unter Bedachtnahme auf die europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit Blick auf die Art, den Umfang, den Risikogehalt und die Komplexität ihrer Geschäfte sowie den Anlegerschutz von der Anwendung des Artikel 43, Absatz eins, erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, durch Verordnung ausnehmen.

§ 33 WPFG Zusammenarbeit mit der Abwicklungsbehörde


Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß § 30 Abs. 2 zu unterrichten. Die FMA hat die Abwicklungsbehörde über die von einer Wertpapierfirma, die in den Anwendungsbereich des BaSAG fällt, gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, verlangten zusätzlichen Eigenmittel sowie über möglicherweise einer solchen Wertpapierfirma empfohlene Korrekturen gemäß Paragraph 30, Absatz 2, zu unterrichten.

§ 34 WPFG Veröffentlichungspflichten


  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann
    1. 1.Ziffer einsWertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, die in Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, dazu verpflichten, die in Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Angaben mehr als einmal jährlich zu veröffentlichen, und Fristen für diese Veröffentlichung setzen;
    2. 2.Ziffer 2Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Art. 46 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;Wertpapierfirmen, die nicht als kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einzustufen sind, und Wertpapierfirmen gemäß Artikel 46, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, dazu verpflichten, für andere Veröffentlichungen als den Jahresabschluss bestimmte Medien, insbesondere ihre Websites, zu nutzen;
    3. 3.Ziffer 3Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß § 16 Abs. 1 und § 13 WAG 2018 zu veröffentlichen.Mutterunternehmen dazu verpflichten, jährlich entweder in Vollform oder durch einen Verweis auf gleichwertige Angaben eine Beschreibung ihrer rechtlichen Struktur und der Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe gemäß Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 13, WAG 2018 zu veröffentlichen.
  2. (2)Absatz 2,Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen haben die Informationen gemäß Abs. 1 gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.Wertpapierfirmen oder Mutterunternehmen haben die Informationen gemäß Absatz eins, gleichzeitig mit der Veröffentlichung zum Zwecke der Zugänglichmachung über das ESAP an die FMA zu übermitteln. Die FMA ist für diese Informationen ESAP-Sammelstelle.
  3. (3)Absatz 3,Die Informationen gemäß Abs. 1 haben folgende Anforderungen zu erfüllen:Die Informationen gemäß Absatz eins, haben folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Art. 44a Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln undSie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 oder, sofern nach Unionsrecht, insbesondere nach den gemäß Artikel 44 a, Absatz 5, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, erlassenen technischen Durchführungsstandards, vorgeschrieben, in einem maschinenlesbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. a)Litera aalle Namen der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens, auf die oder das sich die Informationen beziehen,
      2. b)Litera bdie Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. c)Litera cdie Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,die Größenklasse der Wertpapierfirma oder des Mutterunternehmens gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2859,
      4. d)Litera ddie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 unddie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      5. e)Litera eeine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 3, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 2 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 2, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 3,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 2, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
  5. (5)Absatz 5,Für die Zwecke von Abs. 3 Z 2 lit. b sind Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.Für die Zwecke von Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, sind Wertpapierfirmen und Mutterunternehmen verpflichtet, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen.

§ 35 WPFG Unterrichtung der EBA


Die FMA hat die EBA über

  1. 1.Ziffer einsihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß § 25,ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß Paragraph 25,,
  2. 2.Ziffer 2die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 unddie Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den Paragraphen 28 bis 30 und
  3. 3.Ziffer 3den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionenden Umfang der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen
zu unterrichten.

§ 36 WPFG Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen


  1. (1)Absatz eins,Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden- und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden- und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:
    1. 1.Ziffer einsDie Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen;Die Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestehen;
    2. 2.Ziffer 2Die K-Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019/2033 aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;Die K-Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    3. 3.Ziffer 3Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.

§ 37 WPFG


Die FMA kann kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019/2033 unter den in Art. 6 Abs. 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Bedingungen durch Verordnung ausnehmen, wenn sie zugleich für die Wertpapierfirmen zuständige Behörde und konsolidierende Behörde ist. Die FMA kann kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, von der Anwendung der Teile 2 (Eigenmittel), 3 (Kapitalanforderungen), 4 (Konzentrationsrisiko), 6 (Offenlegung) und 7 (Meldewesen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unter den in Artikel 6, Absatz eins, oder 2 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Bedingungen durch Verordnung ausnehmen, wenn sie zugleich für die Wertpapierfirmen zuständige Behörde und konsolidierende Behörde ist.

§ 38 WPFG Zuständigkeit der FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests bei Wertpapierfirmengruppen durchzuführen, wenn
    1. 1.Ziffer einsan der Spitze einer Wertpapierfirmengruppe eine EU-Mutterwertpapierfirma mit Sitz im Inland steht;
    2. 2.Ziffer 2eine Wertpapierfirma mit Sitz im Inland eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen hat;
    3. 3.Ziffer 3zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder dieselbe gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft haben und zumindest eine der Wertpapierfirmen und die EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder die gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz im Inland haben;
    4. 4.Ziffer 4zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen sind, mehr als eine Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen mit Sitz in unterschiedlichen Mitgliedstaaten haben, sich in jedem dieser Mitgliedstaaten eine Wertpapierfirma befindet und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat;
    5. 5.Ziffer 5zwei oder mehr Wertpapierfirmen, die in der Europäischen Union zugelassen sind, dieselbe EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft als Mutterunternehmen haben, keine der Wertpapierfirmen in dem Mitgliedstaat zugelassen ist, in dem die Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, und die Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme ihren Sitz im Inland hat, oder
    6. 6.Ziffer 6eine Konsolidierung gemäß Art. 18 Abs. 3 oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notwendig ist und die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen Wertpapierfirmen gemeinsam.eine Konsolidierung gemäß Artikel 18, Absatz 3, oder 6 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, notwendig ist und die gruppenangehörigen Wertpapierfirmen mit Sitz im Inland gemeinsam eine höhere Bilanzsumme haben als die in einem anderen Mitgliedstaat zugelassenen gruppenangehörigen Wertpapierfirmen gemeinsam.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten im Inland und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den in Abs. 1 Z 3 bis 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde als in Abs. 1 vorgesehen benennen, sofern die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesem Fall haben die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung zu melden.Die FMA kann einvernehmlich mit den zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der betreffenden Wertpapierfirmen und der Bedeutung ihrer Tätigkeiten im Inland und in den anderen betroffenen Mitgliedstaaten von den in Absatz eins, Ziffer 3 bis 5 genannten Kriterien abweichen und für die Ausübung der Überwachung auf konsolidierter Basis oder für die Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests eine andere zuständige Behörde als in Absatz eins, vorgesehen benennen, sofern die Anwendung dieser Kriterien für eine wirksame Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis oder Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests nicht angemessen wäre. In diesem Fall haben die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten der EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft, der gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder der Wertpapierfirma mit der höchsten Bilanzsumme vor einer solchen Entscheidung die Gelegenheit zur Stellungnahme zu der beabsichtigten Entscheidung zu geben. Die FMA und die zuständigen Behörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten haben der Europäischen Kommission und der EBA jede derartige Entscheidung zu melden.

§ 39 WPFG Informationspflichten in Krisensituationen


Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Art. 18 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, hat die FMA, sofern diese gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren und diesen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln. Bei Eintritt einer Krisensituation, einschließlich einer Situation gemäß Artikel 18, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, oder widriger Entwicklungen an den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in einem der Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe zugelassen sind, gefährden könnte, hat die FMA, sofern diese gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, die EBA, den ESRB sowie alle relevanten zuständigen Behörden unverzüglich zu informieren und diesen alle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben wesentlichen Informationen zu übermitteln.

§ 40 WPFG Aufsichtskollegien


  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Abs. 2 genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Art. 23 Abs. 1 Buchstabe c und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.Die FMA kann, sofern sie gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, Aufsichtskollegien einrichten, um die Ausübung der in Absatz 2, genannten Aufgaben zu unterstützen und die Koordinierung und Zusammenarbeit mit den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten, insbesondere sofern dies für die Zwecke der Anwendung des Artikel 23, Absatz eins, Buchstabe c und Absatz 2, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, notwendig ist, um Informationen über das Einschussmodell mit den Aufsichtsbehörden der qualifizierten zentralen Gegenparteien auszutauschen oder zu aktualisieren.
  2. (2)Absatz 2,Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß § 38, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:Die Aufsichtskollegien haben den Rahmen zu beschließen, innerhalb dessen die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Paragraph 38,, die EBA und die anderen zuständigen Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten folgende Aufgaben wahrnehmen:
    1. 1.Ziffer einsDie Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß § 39;Die Ausübung von Informationspflichten in Krisensituationen gemäß Paragraph 39,;
    2. 2.Ziffer 2die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 notwendig ist;die Koordinierung von Informationsanfragen, sofern dies zur Erleichterung der Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis im Einklang mit Artikel 7, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, notwendig ist;
    3. 3.Ziffer 3die Koordination von Informationsanfragen, falls mehrere zuständige Behörden von Wertpapierfirmen, die derselben Gruppe angehören, die Informationen über das Einschussmodell und die Parameter, die zur Berechnung der für die betreffende Wertpapierfirma geltenden Einschussanforderungen verwendet werden, entweder bei der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats eines Clearingmitglieds oder bei der zuständigen Behörde der qualifizierten zentralen Gegenpartei anfordern müssen;
    4. 4.Ziffer 4den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie mit der ESMA gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010;den Informationsaustausch zwischen allen zuständigen Behörden und mit der EBA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, sowie mit der ESMA gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010,;
    5. 5.Ziffer 5gegebenenfalls die Einigung auf eine freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden;
    6. 6.Ziffer 6die Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen.
  3. (3)Absatz 3,Aufsichtskollegien können auch dann eingerichtet werden, wenn sich Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht, in einem Drittland befinden.
  4. (4)Absatz 4,Die EBA kann gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.Die EBA kann gemäß Artikel 21, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, an den Sitzungen der Aufsichtskollegien teilnehmen.
  5. (5)Absatz 5,Mitglieder der Aufsichtskollegien sind:
    1. 1.Ziffer einsZuständige Behörden, die für die Beaufsichtigung der Tochterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe verantwortlich sind, an deren Spitze eine EU-Wertpapierfirma, eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft steht;
    2. 2.Ziffer 2gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Art. 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034.gegebenenfalls die Aufsichtsbehörden von Drittländern unter Berücksichtigung der Geheimhaltungsvorschriften gemäß Artikel 15, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,.
  6. (6)Absatz 6,Die FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Abs. 1 eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassendDie FMA hat bei den Sitzungen der gemäß Absatz eins, eingerichteten Aufsichtskollegien den Vorsitz zu führen und die Entscheidungen zu treffen. Sie hat die Mitglieder des Aufsichtskollegiums laufend und umfassend
    1. 1.Ziffer einsvorab über die Organisation der Sitzungen, die wesentlichen Tagesordnungspunkte und die in Erwägung zu ziehenden Tätigkeiten und
    2. 2.Ziffer 2über die in den Sitzungen getroffenen Entscheidungen oder die durchgeführten Maßnahmen
    zu informieren.
  7. (7)Absatz 7,Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Abs. 5 genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Abs. 5 genannten Behörden schriftlich festzulegen.Bei ihren Entscheidungen hat die FMA die Relevanz der von den in Absatz 5, genannten Behörden zu planenden oder zu koordinierenden Aufsichtstätigkeit zu berücksichtigen. Die FMA hat die Modalitäten für die Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien im Einvernehmen mit den in Absatz 5, genannten Behörden schriftlich festzulegen.

§ 41 WPFG Zusammenarbeit der FMA mit anderen zuständigen Behörden


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat, sofern sie gemäß § 38 für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in § 40 Abs. 5 genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:Die FMA hat, sofern sie gemäß Paragraph 38, für die Gruppenaufsicht zuständig ist, den in Paragraph 40, Absatz 5, genannten Behörden alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben relevanten Informationen zu übermitteln, darunter:
    1. 1.Ziffer einsAngaben zur rechtlichen Struktur, zur Unternehmensführungs- und Organisationsstruktur der Wertpapierfirmengruppe unter Erfassung aller beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Unternehmen, nicht beaufsichtigten Tochterunternehmen und der Mutterunternehmen, sowie die Angabe der für die beaufsichtigten Unternehmen der Wertpapierfirmengruppe zuständigen Behörden;
    2. 2.Ziffer 2die Angabe der Verfahren, nach denen Informationen von den Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe eingeholt und geprüft werden;
    3. 3.Ziffer 3Angaben zu allen ungünstigen Entwicklungen bei Wertpapierfirmen oder anderen Unternehmen einer Wertpapierfirmengruppe, die diesen Wertpapierfirmen ernsthaft schaden könnten;
    4. 4.Ziffer 4Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 verhängt oder ergriffen haben;Angaben zu allen erheblichen Sanktionen oder außergewöhnlichen Maßnahmen, die die FMA gemäß diesem Bundesgesetz oder andere zuständige Behörden gemäß den nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, verhängt oder ergriffen haben;
    5. 5.Ziffer 5Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß § 28.Angaben zur Festlegung von besonderen Eigenmittelerfordernissen gemäß Paragraph 28,
  2. (2)Absatz 2,Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Abs. 1, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Hilfe ersuchen.Lehnt eine zuständige Behörde in einem anderen Mitgliedstaat ein Ersuchen der FMA zur Zusammenarbeit, insbesondere zum Austausch relevanter Informationen gemäß Absatz eins,, ab oder wurden solche relevante Informationen nicht unverzüglich gemeldet oder führt das Ersuchen nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes zu einer Reaktion, kann die FMA die EBA gemäß Artikel 19, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, um Hilfe ersuchen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat die in § 40 Abs. 5 genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:Die FMA hat die in Paragraph 40, Absatz 5, genannten zuständigen Behörden vor einer Entscheidung, die für die Aufsichtsaufgaben der entsprechenden zuständigen Behörden von Bedeutung sein könnte, in Bezug auf folgende Punkte zu konsultieren:
    1. 1.Ziffer einsÄnderungen in der Gesellschafter-, Organisations- oder Führungsstruktur von Wertpapierfirmen einer Wertpapierfirmengruppe, die von den entsprechenden zuständigen Behörden genehmigt oder zugelassen werden müssen,
    2. 2.Ziffer 2erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen, die die entsprechenden zuständigen Behörden gegen Wertpapierfirmen verhängt oder ergriffen haben, und
    3. 3.Ziffer 3gemäß § 28 oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Art. 39 der Richtlinie (EU) 2019/2034 in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.gemäß Paragraph 28, oder gemäß nationaler, in Umsetzung des Artikel 39, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, in einem anderen Mitgliedstaat erlassener Vorschriften festgelegte zusätzliche Eigenmittelanforderungen.
  4. (4)Absatz 4,Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Art. 46 der Richtlinie (EU) 2019/2034, bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Abs. 3 Z 2 verhängt oder ergreift, zu konsultieren.Die FMA hat die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 46, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034,, bevor sie erhebliche Sanktionen oder außergewöhnliche Maßnahmen gemäß Absatz 3, Ziffer 2, verhängt oder ergreift, zu konsultieren.
  5. (5)Absatz 5,Abweichend von Abs. 3 kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.Abweichend von Absatz 3, kann die FMA in Notfällen oder in Fällen, in denen eine solche Konsultation die Wirksamkeit ihrer Entscheidung gefährden könnte, davon absehen, die entsprechenden zuständigen Behörden zu konsultieren; dies hat sie den entsprechenden zuständigen Behörden unverzüglich mitzuteilen.

§ 42 WPFG Nachprüfung von Informationen über Unternehmen in anderen Mitgliedstaaten


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Absatz 2, durchzuführen.
  2. (2)Absatz 2,Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sieErhält die FMA ein Ersuchen gemäß Absatz eins,, hat sie
    1. 1.Ziffer einsdie Nachprüfung selbst durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
    3. 3.Ziffer 3den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.

§ 43 WPFG Einbeziehung von Holdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests


Die FMA hat Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften bei der Überwachung der Einhaltung des Gruppenkapitaltests miteinzubeziehen.

§ 44 WPFG Eignung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichtsrats einer Holdinggesellschaft


  1. (1)Absatz eins,Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann die Abberufung der in Abs. 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wennDie FMA kann die Abberufung der in Absatz eins, genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Abs. 1 nicht erfüllen odersie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
    2. 2.Ziffer 2sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019/2033 oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.

§ 45 WPFG Gemischte Holdinggesellschaften


  1. (1)Absatz eins,Ist das Mutterunternehmen einer Wertpapierfirma eine gemischte Holdinggesellschaft, kann die FMA als zuständige Behörde der Wertpapierfirma
    1. 1.Ziffer einsvon der gemischten Holdinggesellschaft alle Informationen verlangen, die für die Beaufsichtigung dieser Wertpapierfirma relevant sein können;
    2. 2.Ziffer 2die Geschäfte zwischen der Wertpapierfirma und der gemischten Holdinggesellschaft sowie deren Tochterunternehmen beaufsichtigen und von der Wertpapierfirma angemessene Risikomanagementverfahren und interne Kontrollmechanismen, einschließlich eines ordnungsgemäßen Berichtswesens und ordnungsgemäßer Rechnungslegungsverfahren, verlangen, damit diese Geschäftstätigkeiten ermittelt, quantifiziert, überwacht und kontrolliert werden können.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann die von der gemischten Holdinggesellschaft und ihren Tochterunternehmen erhaltenen Informationen vor Ort nachprüfen oder von externen Prüfern nachprüfen lassen.

§ 46 WPFG Bewertung der Aufsicht in Drittländern und andere Aufsichtstechniken


  1. (1)Absatz eins,Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 gleichwertig ist.Unterliegen eine oder mehrere Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens sind, das seinen Sitz in einem Drittland hat, auf Gruppenebene keiner wirksamen Beaufsichtigung, hat die FMA zu prüfen, ob die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma durch die zuständige Behörde des Drittlands der Beaufsichtigung gemäß der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und Teil 1 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, gleichwertig ist.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die FMA hat alle gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Europäischen Kommission mitzuteilen.Die FMA hat angemessene Aufsichtstechniken anzuwenden, mit denen die Ziele der Beaufsichtigung gemäß Artikel 7, oder 8 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erreicht werden können, wenn die Beaufsichtigung durch die zuständige Behörde des Drittlands nicht gleichwertig ist. Die FMA ist die zuständige Behörde, wenn sie für die Gruppenaufsicht zuständig wäre, wenn das Mutterunternehmen seinen Sitz in der Europäischen Union hätte. Die FMA hat alle gemäß diesem Absatz getroffenen Maßnahmen den anderen jeweils zuständigen Behörden, der EBA und der Europäischen Kommission mitzuteilen.
  3. (3)Absatz 3,Ist die FMA die gemäß Abs. 2 zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Art. 7 oder 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.Ist die FMA die gemäß Absatz 2, zuständige Behörde, kann sie insbesondere die Errichtung einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft in der Europäischen Union verlangen und Artikel 7, oder 8 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auf diese Investmentholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft anwenden.

§ 47 WPFG Meldungen von Wertpapierfirmen und Veröffentlichungspflicht der FMA


Meldungen von Wertpapierfirmen
  1. (1)Absatz eins,Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Abs. 3 erlassenen Verordnung zu übermitteln.Unbeschadet der Meldeverpflichtungen gemäß den Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, haben Wertpapierfirmen unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres Meldungen gemäß der nach Absatz 3, erlassenen Verordnung zu übermitteln.
  2. (2)Absatz 2,Abweichend von Abs. 1 haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 der Verordnung (EU) 2019/2033 einen Jahresbericht vorzulegen.Abweichend von Absatz eins, haben kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einen Jahresbericht vorzulegen.
  3. (3)Absatz 3,Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Abs. 1 und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019/2033 und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.Die FMA hat Meldestichtage, Gliederungen, Art der Übermittlung und Inhalte der Meldungen und die Meldeintervalle gemäß Absatz eins und 2 durch Verordnung festzusetzen und dabei die europaweit vereinheitlichten Meldeinhalte, Intervalle und Stichtage der technischen Regulierungsstandards gemäß der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und deren Anwendungsbereich zu berücksichtigen.

§ 47a WPFG Offenlegung der Anlagestrategie


  1. (1)Absatz eins,Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Art. 46 der Verordnung (EU) 2019/2033Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben gemäß Artikel 46, der Verordnung (EU) 2019/2033
    1. 1.Ziffer einsden Anteil der mit den von ihnen direkt oder indirekt gehaltenen Aktien verbundenen Stimmrechte, aufgeschlüsselt nach Mitgliedstaaten und Sektoren,
    2. 2.Ziffer 2eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,eine vollständige Beschreibung ihres Wahlverhaltens in den allgemeinen Hauptversammlungen der Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten, eine Erläuterung der Abstimmungen und den Anteil der vom Verwaltungs- oder Leitungsorgan des Unternehmens vorgelegten Vorschläge, denen sie zugestimmt haben,
    3. 3.Ziffer 3eine Erläuterung ihres Rückgriffs auf Stimmrechtsberater und
    4. 4.Ziffer 4die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Abs. 3 halten offenzulegen.die Abstimmungsleitlinien für Unternehmen, deren Aktien sie gemäß Absatz 3, halten offenzulegen.
  2. (2)Absatz 2,Die Offenlegungspflicht gemäß Abs. 1 Z 2 gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.Die Offenlegungspflicht gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt nicht, wenn nach den vertraglichen Vereinbarungen aller Aktionäre, die von der Wertpapierfirma in der Aktionärsversammlung vertreten werden, die Wertpapierfirma nicht ermächtigt ist, im Namen der Aktionäre abzustimmen, es sei denn, diese haben ausdrückliche Abstimmungsanweisungen erteilt, nachdem sie die Tagesordnung der Versammlung erhalten haben.
  3. (3)Absatz 3,Wertpapierfirmen, die die in Z 23 lit. b der Anlage zu § 21 genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Abs. 1 nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.Wertpapierfirmen, die die in Ziffer 23, Litera b, der Anlage zu Paragraph 21, genannten Kriterien nicht erfüllen, haben Absatz eins, nur in Bezug auf jedes Unternehmen, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und nur in Bezug auf die Aktien, die mit Stimmrechten verbunden sind, sofern der Anteil der Stimmrechte, die die Wertpapierfirma direkt oder indirekt hält, mehr als 5 vH aller mit den vom betreffenden Unternehmen emittierten Aktien verbundenen Stimmrechte beträgt, anzuwenden. Die Stimmrechte sind ausgehend von der Gesamtzahl der mit Stimmrechten verbundenen Aktien zu berechnen, auch wenn die Ausübung dieser Stimmrechte ausgesetzt ist.

§ 48 WPFG Veröffentlichungspflicht der FMA


  1. (1)Absatz eins,Die FMA hat im Internet die folgenden Angaben zu veröffentlichen:
    1. 1.Ziffer einsDen Wortlaut dieses Bundesgesetzes sowie sämtlicher Verordnungen und allgemeiner Empfehlungen, die gemäß diesem Bundesgesetz verabschiedet wurden;
    2. 2.Ziffer 2die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Verordnung (EU) 2019/2033 eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;die Art und Weise, wie die in der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eröffneten Optionen und Wahlrechte genutzt werden;
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 anwendet;die allgemeinen Kriterien und Methoden, die sie bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, anwendet;
    4. 4.Ziffer 4aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionen.aggregierte statistische Daten zu zentralen Aspekten der Anwendung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, einschließlich Angaben zu Anzahl und Art der gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen und der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen.
  2. (2)Absatz 2,Die gemäß Abs. 1 veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.Die gemäß Absatz eins, veröffentlichten Angaben müssen so umfassend und genau sein, dass sie einen aussagekräftigen Vergleich mit den Vorschriften in anderen Mitgliedstaaten ermöglichen.
  3. (3)Absatz 3,Die Angaben sind in einem festgelegten Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Sie müssen über eine einzige Zugangsadresse abrufbar sein.

§ 49 WPFG Strafbestimmungen, Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen, Meldung an die EBA


Strafbestimmungen
  1. (1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers
    1. 1.Ziffer einsnicht über die in § 16 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;nicht über die in Paragraph 16, genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
    2. 2.Ziffer 2der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
    3. 3.Ziffer 3der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
    4. 4.Ziffer 4von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Art. 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033;von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Artikel 37, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    5. 5.Ziffer 5wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, unbeschadet des Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/2033;wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt, unbeschadet des Artikel 44, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    6. 6.Ziffer 6Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Bestimmungen verstößt;
    7. 7.Ziffer 7Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Artikel 28, 52, oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
    8. 8.Ziffer 8es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 9a BWG, des § 28a Abs. 5 oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG, des Paragraph 28 a, Absatz 5, oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Artikel 91, der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;
    9. 9.Ziffer 9gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 34 Abs. 1 genannten Informationen an die FMA gemäß § 34 Abs. 2, 3 oder 4 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 34, Absatz eins, genannten Informationen an die FMA gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 3, oder 4 verstößt;
    10. 10.Ziffer 10gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß § 34 Abs. 5 verstößt;gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Paragraph 34, Absatz 5, verstößt;
    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Abs. 4 Z 2 mit Geldstrafe zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Absatz 4, Ziffer 2, mit Geldstrafe zu bestrafen.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
    1. 1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
    2. 2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
    3. 3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
    innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
  3. (3)Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Absatz eins, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
  4. (4)Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zu bestrafen:Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, bis 3 sind zu bestrafen:
    1. 1.Ziffer einsim Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
      1. a)Litera abis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
      2. b)Litera bbis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
    2. 2.Ziffer 2im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.
  5. (5)Absatz 5,Ist das unter Abs. 4 Z 1 lit. a genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.Ist das unter Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.
  6. (6)Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 in anderer Weise als gemäß Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, in anderer Weise als gemäß Absatz eins, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
  7. (7)Absatz 7,Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
    1. 1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
    2. 2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    3. 3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
    4. 4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
    5. 5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
    6. 6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
    7. 7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
    8. 8.Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
  8. (8)Absatz 8,Im Einklang mit Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 4, § 12, § 13, § 50 und § 51 kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.Im Einklang mit Absatz eins bis 6, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 50 und Paragraph 51, kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.
  9. (9)Absatz 9,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.

§ 50 WPFG Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen


  1. (1)Absatz eins,Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängte Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sind nach Eintritt der Rechtskraft von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betroffene Person über die Verwaltungsstrafe unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist. § 22c Abs. 1 FMABG gilt sinngemäß.Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder verhängte Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 49, sind nach Eintritt der Rechtskraft von der FMA einschließlich der Identität der betroffenen Person und den Informationen zu Art und Charakter des Verstoßes umgehend auf der offiziellen Internetseite der FMA bekannt zu machen, nachdem die betroffene Person über die Verwaltungsstrafe unterrichtet wurde und sofern die Veröffentlichung erforderlich und verhältnismäßig ist. Paragraph 22 c, Absatz eins, FMABG gilt sinngemäß.
  2. (2)Absatz 2,Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Sanktion gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu ergänzen.Die FMA hat die Bekanntmachung um jedes einlangende Rechtsmittel sowie um alle weiteren Informationen über das Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens zu ergänzen. Ferner hat die FMA die Bekanntmachung um jede Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Sanktion gemäß Absatz eins, aufgehoben wird, zu ergänzen.
  3. (3)Absatz 3,Die Bekanntgabe gemäß Abs. 1 und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche BekanntgabeDie Bekanntgabe gemäß Absatz eins und 2 hat auf anonymer Basis zu erfolgen, wenn eine namentliche Bekanntgabe
    1. 1.Ziffer einseiner sanktionierten natürlichen oder juristischen Person unverhältnismäßig wäre oder
    2. 2.Ziffer 2die Durchführung laufender strafrechtlicher Ermittlungen gefährden würde oder
    3. 3.Ziffer 3den beteiligten Wertpapierfirmen oder den betroffenen natürlichen Personen einen unverhältnismäßigen Schaden zufügen würde.
  4. (4)Absatz 4,Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Verfügung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 1 bis 3 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Absatz 3, Ziffer eins, bis 3 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Verfügung absehen und die Maßnahme oder Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Absatz 3, Ziffer eins bis 3 auch gemäß Absatz eins, bekannt machen.
  5. (5)Absatz 5,Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Abs. 4 nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.Die FMA kann von einer Veröffentlichung gänzlich absehen, wenn eine Veröffentlichung gemäß Absatz 4, nicht ausreichend ist, um Gefahren für die Stabilität der Finanzmärkte eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten der Europäischen Union abzuwenden oder wenn angesichts der Geringfügigkeit des Verstoßes die Verhältnismäßigkeit nur durch ein Absehen von einer Veröffentlichung gewahrt werden kann.
  6. (6)Absatz 6,Der von einer Veröffentlichung gemäß Abs. 1 Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.Der von einer Veröffentlichung gemäß Absatz eins, Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
  7. (7)Absatz 7,Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Abs. 1 oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.Wird einer Beschwerde oder einer Revision gegen einen Bescheid, der gemäß Absatz eins, oder 2 bekannt gemacht worden ist, in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht oder den Gerichtshöfen öffentlichen Rechts aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies in gleicher Weise bekannt zu machen.
  8. (8)Absatz 8,Die FMA hat zu überwachen, dass gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der Internetseite der FMA verbleiben und sind im Falle einer Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Verwaltungsstrafe gemäß Abs. 1 aufgehoben wird, zu anonymisieren.Die FMA hat zu überwachen, dass gemäß dieser Bestimmung veröffentlichte Angaben mindestens fünf Jahre auf ihrer Internetseite zugänglich bleiben. Personenbezogene Daten dürfen nur im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften auf der Internetseite der FMA verbleiben und sind im Falle einer Entscheidung, mit der eine mit Rechtsmittel angefochtene Maßnahme oder Verwaltungsstrafe gemäß Absatz eins, aufgehoben wird, zu anonymisieren.
  9. (9)Absatz 9,Die FMA ist für Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 7 ESAP-Sammelstelle und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.Die FMA ist für Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 7 ESAP-Sammelstelle und hat diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen.
  10. (10)Absatz 10,Die Informationen gemäß Abs. 1, 2 und 7 haben für die Zwecke des Abs. 9 folgende Anforderungen zu erfüllen:Die Informationen gemäß Absatz eins, 2 und 7 haben für die Zwecke des Absatz 9, folgende Anforderungen zu erfüllen:
    1. 1.Ziffer einsSie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Art. 2 Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln undSie sind in einem datenextrahierbaren Format gemäß Artikel 2, Nr. 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 zu übermitteln und
    2. 2.Ziffer 2sie haben folgende Metadaten zu enthalten:
      1. a)Litera aalle Namen der Wertpapierfirma, auf die sich die Informationen beziehen,
      2. b)Litera bsoweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Art. 7 Abs. 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,soweit verfügbar, die Rechtsträgerkennung der Wertpapierfirma gemäß Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2859,
      3. c)Litera cdie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Art. 7 Abs. 4 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 unddie Art der Informationen gemäß der Einstufung in Artikel 7, Absatz 4, Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 und
      4. d)Litera deine Angabe, ob die Informationen personenbezogene Daten enthalten.
  11. (11)Absatz 11,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 9 durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Abs. 10, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 9 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 9, durch Verordnung ein bestimmtes Format nach Maßgabe von Absatz 10,, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 9, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.

§ 51 WPFG Meldung an die EBA


Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren. Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 49, sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.

§ 52 WPFG Übergangs- und Schlussbestimmungen


Übergangsbestimmungen

Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 gelten folgende Übergangsbestimmungen: Nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, gelten folgende Übergangsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer eins(zu § 32) Bis zum Erlass der Verordnung gemäß § 32 ist die Liquiditätsanforderung gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 innerhalb des ersten halben Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht anzuwenden.(zu Paragraph 32,) Bis zum Erlass der Verordnung gemäß Paragraph 32, ist die Liquiditätsanforderung gemäß Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, innerhalb des ersten halben Jahres nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, auf kleine und nicht-verflochtene Wertpapierfirmen gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht anzuwenden.
  2. 2.Ziffer 2(zu § 47) Wertpapierfirmen haben die Meldungen gemäß § 47 und den Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033, welche Meldezeiträume zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019/2033 und des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 betreffen, abweichend von den auf Grund des Art. 54 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 und § 47 Abs. 3 festgelegten Meldefristen binnen eines Monats zu übermitteln, wobei die Frist im Falle der Meldungen gemäß § 47 mit Inkrafttreten der auf Grund von § 47 Abs. 3 erlassenen Verordnung und im Falle der Meldungen gemäß Art. 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019/2033 mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 237/2022 zu laufen beginnt.(zu Paragraph 47,) Wertpapierfirmen haben die Meldungen gemäß Paragraph 47 und den Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,, welche Meldezeiträume zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, betreffen, abweichend von den auf Grund des Artikel 54, Absatz 3, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und Paragraph 47, Absatz 3, festgelegten Meldefristen binnen eines Monats zu übermitteln, wobei die Frist im Falle der Meldungen gemäß Paragraph 47, mit Inkrafttreten der auf Grund von Paragraph 47, Absatz 3, erlassenen Verordnung und im Falle der Meldungen gemäß Artikel 54 und 55 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, zu laufen beginnt.

§ 53 WPFG Verweise und Verordnungen


  1. (1)Absatz eins,Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Wenn in diesem Bundesgesetz auf folgende Rechtsakte der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, sofern nichts Anderes angeordnet ist, jeweils in der folgenden Fassung anzuwenden:
    1. 1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021, Seite 74;
    2. 2.Ziffer 2Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60;Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60;
    3. 3.Ziffer 3Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S.14 und der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021, S. 74;Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 338, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021 S.14 und der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021, Seite 74;
    4. 4.Ziffer 4Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, ABl. Nr. L 225 vom 25.06.2021, S. 52 und der Berichtigung, ABl. Nr. L 398 vom 11.11.2021 S. 32;Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27.06.2013 Seite 1, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1043, Amtsblatt Nummer L 225 vom 25.06.2021, Seite 52 und der Berichtigung, Amtsblatt Nummer L 398 vom 11.11.2021 Seite 32;
    5. 5.Ziffer 5Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014, S. 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, ABl. Nr. L 68 vom 26.02.2021, S. 14;Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014, Seite 349, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2021/338, Amtsblatt Nummer L 68 vom 26.02.2021, Seite 14;
    6. 6.Ziffer 6Verordnung (EU) Nr. 600/2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 173 vom 12.06.2014 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022, S. 1;Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014, über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12.06.2014 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2022/858, Amtsblatt Nummer L 151 vom 02.06.2022, Seite 1;
    7. 7.Ziffer 7Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2176, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 146;Verordnung (EU) Nr. 1092 aus 2010, über die Finanzaufsicht der Europäischen Union auf Makroebene und zur Errichtung eines Europäischen Ausschusses für Systemrisiken, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2176, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 146;
    8. 8.Ziffer 8Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, ABl. Nr. L 334 vom 27.12.2019 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1093 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 12, in der Fassung der Verordnung (EU) 2019/2175, Amtsblatt Nummer L 334 vom 27.12.2019 Seite 1;
    9. 9.Ziffer 9Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010 S. 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, ABl. Nr. L 22 vom 22.01.2021 S. 1;Verordnung (EU) Nr. 1095 aus 2010, zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG, Amtsblatt Nummer L 331 vom 15.12.2010 Seite 84, in der Fassung der Verordnung (EU) 2021/23, Amtsblatt Nummer L 22 vom 22.01.2021 Seite 1;
    10. 10.Ziffer 10Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35;Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35;
    11. 11.Ziffer 11Verordnung (EU) Nr. 648/2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, ABl. Nr. L 201 vom 27.07.2012 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister, Amtsblatt Nummer L 201 vom 27.07.2012 Seite 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2024/2987, ABl. Nr. L 2024/2987 vom 04.12.2024.
    12. 12.Ziffer 12Verordnung (EU) 2023/2859 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen, ABl. Nr. L 2023/2859 vom 20.12.2023, in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1760, ABl. Nr. L 2024/1760 vom 05.07.2024;
    13. 13.Ziffer 13Richtlinie (EU) 2023/2864 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals, ABl. Nr. L 2023/2864 vom 20.12.2023, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 2024/90411 vom 15.07.2024.
  3. (3)Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

§ 54 WPFG Umsetzungshinweis


  1. (1)Absatz eins,Mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 237/2022 wird die Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 64, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 214 vom 17.06.2021 S. 74 umgesetzt.Mit dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 237 aus 2022, wird die Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 64, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 214 vom 17.06.2021 Seite 74 umgesetzt.
  2. (2)Absatz 2,Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019/2033 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014, ABl. Nr. L 314 vom 05.12.2019 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 261 vom 22.07.2021 S. 60.Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093 aus 2010,, (EU) Nr. 575 aus 2013,, (EU) Nr. 600 aus 2014, und (EU) Nr. 806 aus 2014,, Amtsblatt Nummer L 314 vom 05.12.2019 Seite 1, in der Fassung der Berichtigung Amtsblatt Nummer L 261 vom 22.07.2021 Seite 60.
  3. (3)Absatz 3,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2025 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019/2034 hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/2994 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2013/36/EU und (EU) 2019 aus 2034, hinsichtlich der Behandlung des Konzentrationsrisikos, das aus Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien erwächst, und des Ausfallrisikos bei zentral geclearten Derivategeschäften, ABl. Nr. L 2024/2994 vom 04.12.2024.
  4. (4)Absatz 4,Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 5/2026 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.Das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2864 und dem wirksamen Vollzug der Verordnung (EU) 2023/2859.

§ 55 WPFG Vollziehung


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 56 WPFG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz eins,Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 01.02.2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2,§ 2 Z 35, 36 und 37, § 16 Abs. 1 Z 2, § 20 Abs. 1 Z 4 und 5, § 20 Abs. 6a, § 25 Abs. 2a, Einleitungsteil des § 28 Abs. 2, § 28 Abs. 2 Z 13 und 14, § 53 Abs. 2 Z 11 sowie § 54 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2025 treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.Paragraph 2, Ziffer 35, 36 und 37, Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 20, Absatz 6 a,, Paragraph 25, Absatz 2 a,, Einleitungsteil des Paragraph 28, Absatz 2,, Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 13 und 14, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11, sowie Paragraph 54, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 49 aus 2025, treten mit 25. Juni 2026 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3,§ 2 Z 37 bis 39, § 3 Abs. 5 und 6, § 34, § 50 Abs. 9 bis 11, § 53 Abs. 2 Z 11 bis 13 und § 54 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 3 Abs. 5 und 6, § 34, § 50 Abs. 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 44a Abs. 3 erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.Paragraph 2, Ziffer 37 bis 39, Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 34,, Paragraph 50, Absatz 9 bis 11, Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 11 bis 13 und Paragraph 54, Absatz 4, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Paragraph 3, Absatz 5 und 6, Paragraph 34,, Paragraph 50, Absatz 9 bis 11 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2026, sind ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Artikel 44 a, Absatz 3, erster Unterabsatz der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, und Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, angeführt sind.

Anlage

Anl. 1 WPFG Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken


  1. 1.Ziffer einsDie Vergütungspolitik ist klar dokumentiert und an die Größe, die interne Organisation und die Art sowie den Umfang und die Komplexität der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma angepasst.
  2. 2.Ziffer 2Die Vergütungspolitik ist geschlechtsneutral.
  3. 3.Ziffer 3Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und diesem förderlich.
  4. 4.Ziffer 4Die Vergütungspolitik steht im Einklang mit der Geschäftsstrategie und den Zielen der Wertpapierfirma und berücksichtigt auch langfristige Effekte der Anlageentscheidungen.
  5. 5.Ziffer 5Die Vergütungspolitik umfasst Maßnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten, fördert ein verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, schärft das Risikobewusstsein und fördert ein umsichtiges Risikoverhalten.
  6. 6.Ziffer 6Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma genehmigt die Vergütungspolitik, überprüft diese regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Bei Wertpapierfirmen, bei denen gemäß § 23 ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.Der Aufsichtsrat oder das sonst nach Gesetz oder Satzung zuständige Aufsichtsorgan der Wertpapierfirma genehmigt die Vergütungspolitik, überprüft diese regelmäßig und ist für die Überwachung ihrer Umsetzung verantwortlich. Bei Wertpapierfirmen, bei denen gemäß Paragraph 23, ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, können diese Aufgaben vom Vergütungsausschuss wahrgenommen werden.
  7. 7.Ziffer 7Die Umsetzung der Vergütungspolitik wird im Rahmen einer zentralen und unabhängigen internen Überprüfung mindestens einmal jährlich geprüft.
  8. 8.Ziffer 8Mitarbeiter, die Kontrollfunktionen innehaben, müssen unabhängig von den von ihnen kontrollierten Geschäftsbereichen sein, über ausreichende Befugnisse verfügen und entsprechend der Erreichung der mit ihren Aufgaben verbundenen Ziele entlohnt werden, und zwar unabhängig vom Ergebnis der von ihnen kontrollierten Geschäftsbereiche.
  9. 9.Ziffer 9Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung im Risikomanagement und in Compliance-Funktionen ist unmittelbar von dem in § 23 genannten Vergütungsausschuss oder – falls ein solcher nicht eingesetzt wurde – vom Aufsichtsrat oder vom sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu überwachen.Die Vergütung der Mitglieder der Geschäftsleitung im Risikomanagement und in Compliance-Funktionen ist unmittelbar von dem in Paragraph 23, genannten Vergütungsausschuss oder – falls ein solcher nicht eingesetzt wurde – vom Aufsichtsrat oder vom sonst nach Gesetz oder Satzung zuständigen Aufsichtsorgan zu überwachen.
  10. 10.Ziffer 10Die Vergütungspolitik unterscheidet unter Berücksichtigung nationaler Gepflogenheiten zwischen Kriterien zur Festlegung der fixen und der variablen Vergütungskomponente. Diese Unterscheidung soll insbesondere nach folgenden Kriterien erfolgen:
    1. a)Litera aKriterien für die Festsetzung der fixen Vergütungskomponente:
      1. aa)Sub-Litera, a, aeinschlägige berufliche Erfahrung und
      2. bb)Sub-Litera, b, bkonkret ausgeführte Tätigkeit in der jeweiligen Organisationsstruktur unter Berücksichtigung der damit verbundenen Verantwortung;
    2. b)Litera bKriterien für die Festsetzung der variablen Vergütungskomponente:
      1. aa)Sub-Litera, a, anachhaltige und risikoangepasste Leistungen sowie
      2. bb)Sub-Litera, b, bLeistungen, welche über die vorgegebenen Ziele hinausgehen.
  11. 11.Ziffer 11Bei der Gesamtvergütung stehen fixe und variable Bestandteile in einem angemessenen Verhältnis, wobei der fixe Vergütungsanteil so hoch ist, dass eine flexible Politik in Bezug auf die variablen Vergütungskomponenten uneingeschränkt möglich ist und auch zur Gänze auf die Gewährung einer variablen Vergütung verzichtet werden kann.
  12. 12.Ziffer 12Für die Zwecke von Z 11 haben die Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütungskomponente unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen in § 21 genannten Kategorien von Mitarbeitern auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, angemessene Werte festzulegen.Für die Zwecke von Ziffer 11, haben die Wertpapierfirmen für das Verhältnis zwischen der variablen und der fixen Vergütungskomponente unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit einhergehenden Risiken sowie der Auswirkungen, die die einzelnen in Paragraph 21, genannten Kategorien von Mitarbeitern auf das Risikoprofil der Wertpapierfirma haben, angemessene Werte festzulegen.
  13. 13.Ziffer 13Bei erfolgsabhängiger Vergütung liegt dieser insgesamt eine Bewertung sowohl der Leistung des betreffenden Mitarbeiters und seiner Abteilung als auch des Gesamtergebnisses der Wertpapierfirma zugrunde, und bei der Bewertung der individuellen Leistung werden finanzielle wie auch nichtfinanzielle Kriterien berücksichtigt:
    1. a)Litera aZur Gewährleistung, dass die Beurteilung auf die längerfristige Leistung abstellt und die tatsächliche Auszahlung erfolgsabhängiger Vergütungskomponenten über einen Zeitraum verteilt ist, der dem zugrundeliegenden Geschäftszyklus des Unternehmens und seinen Geschäftsrisiken Rechnung trägt, hat die Leistungsbeurteilung in einem mehrjährigen Rahmen zu erfolgen.
    2. b)Litera bDie gesamte variable Vergütung schränkt die Fähigkeit der Wertpapierfirma zur Verbesserung ihrer Eigenmittelausstattung nicht ein.
    3. c)Litera cEine garantierte variable Vergütung steht nicht in Einklang mit solidem Risikomanagement oder dem Prinzip leistungsorientierter Vergütung und darf nicht Bestandteil künftiger Vergütungssysteme sein; ausnahmsweise kann eine garantierte variable Vergütung im Zusammenhang mit der Einstellung neuer Mitarbeiter gewährt werden, wenn sie auf das erste Jahr der Beschäftigung beschränkt ist und die Wertpapierfirma über eine solide und ausreichende Eigenmittelausstattung verfügt.
  14. 14.Ziffer 14Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Arbeitsvertrags tragen der Leistung des Mitarbeiters im Zeitverlauf Rechnung und dürfen mangelnde Leistung oder Fehlverhalten nicht belohnen.
  15. 15.Ziffer 15Vergütungspakete im Zusammenhang mit Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen aus Verträgen in früheren Beschäftigungsverhältnissen müssen mit den langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.
  16. 16.Ziffer 16Die Erfolgsmessung, anhand derer die Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, trägt allen Arten laufender und künftiger Risiken sowie den Kapitalkosten und der entsprechend der Verordnung (EU) 2019/2033 erforderlichen Liquidität Rechnung.Die Erfolgsmessung, anhand derer die Pools von variablen Vergütungskomponenten berechnet werden, trägt allen Arten laufender und künftiger Risiken sowie den Kapitalkosten und der entsprechend der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erforderlichen Liquidität Rechnung.
  17. 17.Ziffer 17Bei der Allokation der variablen Vergütungskomponenten innerhalb der Wertpapierfirma wird ebenfalls allen Arten laufender und künftiger Risiken Rechnung getragen.
  18. 18.Ziffer 18Mindestens 50 vH der variablen Vergütungskomponenten bestehen aus folgenden Instrumenten:
    1. a)Litera aAktien oder gleichwertigen Beteiligungen in Abhängigkeit von der Rechtsform der betroffenen Wertpapierfirma;
    2. b)Litera bmit Anteilen verknüpften Instrumenten oder gleichwertigen nicht liquiditätswirksamen Instrumenten;
    3. c)Litera cInstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals oder anderen Instrumenten, die vollständig in Instrumente des harten Kernkapitals umgewandelt oder abgeschrieben werden können und die die Bonität der Wertpapierfirma unter der Annahme der Unternehmensfortführung angemessen widerspiegeln;
    4. d)Litera dunbaren Zahlungsinstrumenten, die die Instrumente der verwalteten Portfolios widerspiegeln.
    Die genannten Instrumente sind für angemessene Zeit einzubehalten, um die Anreize der Person nach den längerfristigen Interessen der Wertpapierfirma, ihrer Gläubiger und Kunden auszurichten. Die FMA kann Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder die Nutzung bestimmter Instrumente für die variable Vergütung untersagen.
  19. 19.Ziffer 19Abweichend von Z 18 kann die FMA einer Wertpapierfirma, die keine der in Z 18 genannten Instrumente begibt, bescheidmäßig bewilligen, dass die Wertpapierfirma alternative Regelungen in ihrer Vergütungspolitik festlegt und anwendet, wenn dadurch die Ziele erfüllt werden, die durch die grundsätzliche Vorgabe der in Z 18 genannten Instrumente für mindestens 50 vH der variablen Vergütung verfolgt werden.Abweichend von Ziffer 18, kann die FMA einer Wertpapierfirma, die keine der in Ziffer 18, genannten Instrumente begibt, bescheidmäßig bewilligen, dass die Wertpapierfirma alternative Regelungen in ihrer Vergütungspolitik festlegt und anwendet, wenn dadurch die Ziele erfüllt werden, die durch die grundsätzliche Vorgabe der in Ziffer 18, genannten Instrumente für mindestens 50 vH der variablen Vergütung verfolgt werden.
  20. 20.Ziffer 20Die FMA kann unter Berücksichtigung des gemäß Art. 32 Abs. 8 der Richtlinie (EU) 2019/2034 erlassenen technischen Regulierungsstandards alternative Regelungen zu den in Z 18 genannten Instrumenten, auch durch Verordnung bestimmen, sofern dies im Interesse der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist.Die FMA kann unter Berücksichtigung des gemäß Artikel 32, Absatz 8, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, erlassenen technischen Regulierungsstandards alternative Regelungen zu den in Ziffer 18, genannten Instrumenten, auch durch Verordnung bestimmen, sofern dies im Interesse der Verwaltungsökonomie zweckmäßig ist.
  21. 21.Ziffer 21Je nach Geschäftszyklus und Art der Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma und der damit verbundenen Risiken sowie der Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters werden mindestens 40 vH der variablen Vergütungskomponente je nach Sachlage für drei bis fünf Jahre zurückbehalten. Macht die variable Komponente einen besonders hohen Betrag aus, so wird die Auszahlung von mindestens 60 vH des Betrags zurückgestellt. Die Dauer des Rückstellungszeitraums steht in Einklang mit dem Geschäftszyklus, der Art der Geschäftstätigkeit, ihrer Risiken sowie den Tätigkeiten des betreffenden Mitarbeiters:
    1. a)Litera aDer Anspruchserwerb oder die Auszahlung der variablen Vergütung einschließlich des zurückgestellten Anteils darf nur dann erfolgen, wenn sie angesichts der Finanzlage der Wertpapierfirma insgesamt tragbar ist. Die gesamte variable Vergütung wird auch durch Malus- und Rückforderungsübereinkommen erheblich beschränkt, wenn es zu einer verschlechterten oder negativen Finanz- oder Ertragslage der Wertpapierfirma kommt. Malus- oder Rückforderungsübereinkommen können bis zur Höhe des Gesamtbetrages der variablen Vergütungskomponente abgeschlossen werden. Dabei haben die Wertpapierfirmen genaue Kriterien für die Anwendung der Malus- und Rückforderungsübereinkommen festzusetzen. Diese Kriterien haben insbesondere Situationen, in denen Mitarbeiter an Handlungen, welche zu erheblichen Verlusten geführt haben, teilgenommen haben oder für diese verantwortlich waren, sowie Situationen, in denen Mitarbeiter die einschlägigen fachlichen Eignungs- oder persönlichen Zuverlässigkeitsanforderungen nicht erfüllt haben, zu berücksichtigen.
    2. b)Litera bDie freiwilligen Rentenleistungen müssen mit Geschäftsstrategie, Zielen, Werten und langfristigen Interessen der Wertpapierfirma in Einklang stehen.
    3. c)Litera cVerlässt ein Mitarbeiter die Wertpapierfirma vor dem Ruhestandsalter, sind freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Wertpapierfirma für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Z 18 genannten Instrumente einzubehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, sind ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Form der unter Z 18 genannten Instrumente auszuzahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.Verlässt ein Mitarbeiter die Wertpapierfirma vor dem Ruhestandsalter, sind freiwillige Altersversorgungsleistungen von der Wertpapierfirma für die Dauer von fünf Jahren in Form der unter Ziffer 18, genannten Instrumente einzubehalten. Erreicht ein Mitarbeiter das Ruhestandsalter und geht in den Ruhestand, sind ihm die freiwilligen Altersversorgungsleistungen in Form der unter Ziffer 18, genannten Instrumente auszuzahlen und unterliegen einem fünfjährigen Rückstellungszeitraum.
    4. d)Litera dDie Mitarbeiter sind verpflichtet, keine persönlichen Absicherungsstrategien oder vergütungs- und haftungsbezogenen Versicherungen einzusetzen, um die Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken zu unterminieren.
    5. e)Litera eDie variable Vergütung wird nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019/2033 erleichtern.Die variable Vergütung wird nicht über Finanzinstrumente oder Verfahren ausgezahlt, die einen Verstoß gegen dieses Bundesgesetz oder die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, erleichtern.
  22. 22.Ziffer 22Der Anspruch auf die Zurückbehaltung der variablen Vergütung wird anteilig erworben.
  23. 23.Ziffer 23Die in Z 18, Z 21 Einleitungsteil und Z 21 lit. c angeführten Grundsätze sind aufDie in Ziffer 18,, Ziffer 21, Einleitungsteil und Ziffer 21, Litera c, angeführten Grundsätze sind auf
    1. a)Litera aWertpapierfirmen, deren bilanzielle und außerbilanzielle Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 100 Millionen Euro wert waren, und
    2. b)Litera bPersonen, deren jährliche variable Vergütung nicht über 50 000 Euro hinausgeht und nicht mehr als ein Viertel der jährlichen Gesamtvergütung der betreffenden Person darstellt,
    nicht anzuwenden.

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