Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat die gemäß Art. 51 Abs. 1 Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019/2033 offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und -praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.Die FMA hat die gemäß Artikel 51, Absatz eins, Buchstabe c und d der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, offengelegten Informationen sowie die von den Wertpapierfirmen zum Einkommensgefälle zwischen Frauen und Männern gelieferten Informationen zu erheben und diese zum Vergleich von Vergütungstrends und -praktiken heranzuziehen. Die FMA hat diese Informationen an die EBA weiterzugeben.
(2)Absatz 2,Die Wertpapierfirmen haben der FMA zu melden, wie viele natürliche Personen in den jeweiligen Wertpapierfirmen eine Vergütung von einer Million Euro oder mehr pro Geschäftsjahr – aufgeschlüsselt nach Vergütungsstufen von einer Million Euro – beziehen, einschließlich Angaben zu deren Aufgabenbereichen, dem betreffenden Geschäftsbereich und den wesentlichen Gehaltsbestandteilen sowie Bonuszahlungen, langfristigen Prämienzahlungen und Altersvorsorgebeiträgen.
(3)Absatz 3,Die Wertpapierfirmen haben der FMA auf Anfrage die Höhe der Gesamtvergütung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats oder der Geschäftsleitung mitzuteilen.
(4)Absatz 4,Die FMA hat die in den Abs. 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.Die FMA hat die in den Absatz 2 und 3 genannten Angaben an die EBA weiterzuleiten.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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