§ 28 WPFG Aufsichtsbefugnisse

WPFG - Wertpapierfirmengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die FMA kann, wenn erforderlich, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit und zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben in wirksamer und verhältnismäßiger Weise in die Tätigkeiten von Wertpapierfirmen eingreifen.
  2. (2)Absatz 2,Für die Zwecke des § 20, § 25, § 26 Abs. 4 bis 6 und § 27 sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019/2033 ist die FMA befugt,Für die Zwecke des Paragraph 20,, Paragraph 25,, Paragraph 26, Absatz 4 bis 6 und Paragraph 27, sowie der Anwendung der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, ist die FMA befugt,
    1. 1.Ziffer einsvon Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in § 29 festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;von Wertpapierfirmen zu verlangen, unter den in Paragraph 29, festgelegten Bedingungen zusätzliche Eigenmittel zu halten, die über die Anforderungen in Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, hinausgehen, oder die Anforderungen an Eigenmittel und liquide Aktiva im Falle wesentlicher Änderungen der Geschäftstätigkeiten dieser Wertpapierfirmen anzupassen;
    2. 2.Ziffer 2eine Verstärkung der gemäß den §§ 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;eine Verstärkung der gemäß den Paragraphen 14 und 16 eingeführten Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien zu verlangen;
    3. 3.Ziffer 3von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;von Wertpapierfirmen zu verlangen, binnen eines Jahres einen Plan vorzulegen, aus dem hervorgeht, wie die Aufsichtsanforderungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, wieder erfüllt werden sollen, eine Frist für die Durchführung dieses Plans zu setzen und Nachbesserungen hinsichtlich seines Anwendungsbereichs und Zeitrahmens zu verlangen;
    4. 4.Ziffer 4Wertpapierfirmen eine bestimmte Rückstellungspolitik oder eine bestimmte Behandlung ihrer Vermögenswerte hinsichtlich der Eigenmittelanforderungen vorzuschreiben;
    5. 5.Ziffer 5die Geschäftsbereiche, die Tätigkeiten oder das Netzwerk von Wertpapierfirmen einzuschränken oder zu begrenzen oder die Veräußerung von Geschäftszweigen, die für die finanzielle Solidität einer Wertpapierfirma mit zu großen Risiken verbunden sind, zu verlangen;
    6. 6.Ziffer 6eine Verringerung des mit den Tätigkeiten, Produkten und Systemen von Wertpapierfirmen verbundenen Risikos – auch des mit ausgelagerten Tätigkeiten verbundenen Risikos – zu verlangen;
    7. 7.Ziffer 7von Wertpapierfirmen eine Begrenzung der variablen Vergütung als Prozentsatz der Nettoeinkünfte zu verlangen, sollte diese Vergütung nicht mit der Aufrechterhaltung einer soliden Kapitalbasis zu vereinbaren sein;
    8. 8.Ziffer 8von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie Nettogewinne zur Stärkung der Eigenmittel einsetzen;
    9. 9.Ziffer 9Ausschüttungen oder Zinszahlungen einer Wertpapierfirma an Anteilseigner, Gesellschafter oder Inhaber von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals einzuschränken oder zu untersagen, sofern diese Einschränkung oder Untersagung für die Wertpapierfirma kein Ausfallereignis darstellt;
    10. 10.Ziffer 10zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;zusätzliche oder häufigere Meldungen vorzuschreiben, als in diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, vorgesehen, auch zur Kapital- und Liquiditätslage;
    11. 11.Ziffer 11gemäß § 31 zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;gemäß Paragraph 31, zusätzliche Liquiditätsanforderungen vorzuschreiben;
    12. 12.Ziffer 12ergänzende Informationen zu verlangen;
    13. 13.Ziffer 13von Wertpapierfirmen zu verlangen, dass sie die Risiken für die Sicherheit der Netzwerke und Informationssysteme, die die Wertpapierfirmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit ihrer Verfahren, Daten und Vermögenswerte einsetzen, verringern;
    14. 14.Ziffer 14von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Art. 7a der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.von Wertpapierfirmen zu verlangen, ihre Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei zu verringern oder Risikopositionen über ihre Clearingkonten gemäß Artikel 7 a, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, neu zuzuweisen, wenn die FMA der Auffassung ist, dass ein Risiko einer übermäßigen Konzentration, das aus Risikopositionen gegenüber dieser zentralen Gegenpartei erwächst, besteht.
  3. (3)Absatz 3,Für die Zwecke von Abs. 2 Z 10 darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:Für die Zwecke von Absatz 2, Ziffer 10, darf die FMA Wertpapierfirmen zusätzliche oder häufigere Meldungen nur dann vorschreiben, wenn die verlangten Angaben nicht schon an anderer Stelle vorhanden sind und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
    1. 1.Ziffer einsEiner der in § 27 Abs. 1 oder 2 genannten Fälle trifft zu;Einer der in Paragraph 27, Absatz eins, oder 2 genannten Fälle trifft zu;
    2. 2.Ziffer 2die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß § 27 Abs. 2 einzuholen;die FMA hält es für erforderlich, Nachweise gemäß Paragraph 27, Absatz 2, einzuholen;
    3. 3.Ziffer 3die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß § 25 verlangt.die zusätzlichen Angaben werden für die Zwecke der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Paragraph 25, verlangt.
  4. (4)Absatz 4,Die Angaben gelten als bereits an anderer Stelle vorhanden, wenn die gleichen oder im Wesentlichen die gleichen Angaben der FMA bereits vorliegen oder von der FMA selbst generiert oder auf andere Weise eingeholt werden können als durch die Verpflichtung der Wertpapierfirma zur Meldung. Die FMA darf keine zusätzlichen Angaben verlangen, wenn ihr die Angaben in einem anderen Format oder in unterschiedlicher Granularität vorliegen als die zu übermittelnden zusätzlichen Angaben und das andere Format oder die unterschiedliche Granularität sie nicht daran hindert, im Wesentlichen die gleichen Angaben zu generieren.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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