§ 36 WPFG Beaufsichtigung von Wertpapierfirmengruppen

WPFG - Wertpapierfirmengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden- und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:Wird die Anwendung des Gruppenkapitaltests gemäß Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, beantragt, gelten die Voraussetzungen einer hinreichend einfachen Gruppenstruktur und fehlender wesentlicher Kunden- und Marktrisiken, welche von der Wertpapierfirmengruppe als Ganzes ausgehen, als erfüllt, wenn der Antragsteller der FMA die folgenden Umstände nachweist:
    1. 1.Ziffer einsDie Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Art. 28 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen;Die Gruppe beruht ausschließlich auf Kapitalbeziehungen zwischen ihren Mitgliedern, die aus Instrumenten des harten Kernkapitals gemäß Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, bestehen;
    2. 2.Ziffer 2Die K-Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019/2033 aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2019/2033;Die K-Faktoren AUM, COH, ASA, CMH, NPR und CMG gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 27 bis 30, 32 und 34 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, aller Mitglieder der Gruppe betragen jeweils nicht mehr als das Fünffache der Grenzwerte gemäß Artikel 12, Absatz eins, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
    3. 3.Ziffer 3Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (§ 1 Z 3 lit. c WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (§ 1 Z 3 lit. f WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.Kein Gruppenmitglied betreibt Handel für eigene Rechnung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera c, WAG 2018) oder die Übernahme der Emission von Finanzinstrumenten oder Platzierung von Finanzinstrumenten mit fester Übernahmeverpflichtung (Paragraph eins, Ziffer 3, Litera f, WAG 2018) oder ist berechtigt, gemäß Artikel 3, Absatz eins, Buchstabe a der Richtlinie 2014/65/EU Gelder oder Wertpapiere von Kunden zu halten.
  2. (2)Absatz 2,Die in Abs. 1 Z 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.Die in Absatz eins, Ziffer 2 und 3 auf Gruppenmitglieder aus Mitgliedstaaten bezogenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie 2014/65/EU gelten auch für Gruppenmitglieder aus Drittstaaten.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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