Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Geschäftsleiter und Mitglieder des Aufsichtsrats einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft müssen zuverlässig sein und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die wirksame Erfüllung ihrer Aufgaben unter Berücksichtigung der besonderen Rolle einer Investmentholdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft verfügen. Sie müssen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichend Zeit widmen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann die Abberufung der in Abs. 1 genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wennDie FMA kann die Abberufung der in Absatz eins, genannten Personen verlangen und ihnen die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen, wenn
1.Ziffer einssie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Abs. 1 nicht erfüllen odersie die Anforderungen an die Tätigkeit gemäß Absatz eins, nicht erfüllen oder
2.Ziffer 2sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019/2033 oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.sie vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Bundesgesetz, die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, oder gegen Anordnungen der FMA verstoßen haben und trotz Verwarnung durch die FMA dieses Verhalten fortgesetzt wurde.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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