Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Abs. 2 durchzuführen.Die FMA hat auf Ersuchen einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats eine Nachprüfung von Informationen über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Finanzinstitute, Anbieter von Nebendienstleistungen, gemischte Holdinggesellschaften oder Tochterunternehmen gemäß Absatz 2, durchzuführen.
(2)Absatz 2,Erhält die FMA ein Ersuchen gemäß Abs. 1, hat sieErhält die FMA ein Ersuchen gemäß Absatz eins,, hat sie
1.Ziffer einsdie Nachprüfung selbst durchzuführen,
2.Ziffer 2die Nachprüfung unter Beteiligung der ersuchenden zuständigen Behörde durchzuführen oder
3.Ziffer 3den Abschlussprüfer oder einen Sachverständigen mit der Nachprüfung und anschließender Berichterstattung an die FMA zu beauftragen.
(3)Absatz 3,Für die Zwecke des Abs. 2 Z 1 oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.Für die Zwecke des Absatz 2, Ziffer eins, oder 3 ist es der ersuchenden zuständigen Behörde gestattet, an der Nachprüfung teilzunehmen.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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