Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 4 oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß § 49 sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren. Die FMA hat die EBA über alle Maßnahmen gemäß Paragraph 3, Absatz 4, oder verhängten Verwaltungsstrafen gemäß Paragraph 49, sowie über alle gegen diese Maßnahmen und Sanktionen eingelegten Rechtsmittel und deren Ausgang zu informieren.
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