Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Zuständige Behörde
(1)Absatz eins,Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.Die FMA hat als zuständige Behörde unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die Aufsicht über Wertpapierfirmen, Investmentholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, auszuüben und dabei auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionsfähigen Kapitalmarkt sowie auf die Interessen der Anleger Bedacht zu nehmen.
(2)Absatz 2,Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.Wertpapierfirmen haben der FMA alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit diese beurteilen kann, ob die Wertpapierfirmen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, einhalten. Die FMA kann, auch ohne besonderen Anlass, bei den Wertpapierfirmen Vor-Ort-Prüfungen durchführen.
(3)Absatz 3,Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 eingehalten werden.Wertpapierfirmen haben sämtliche Transaktionen aufzuzeichnen und die Systeme und Verfahren, die diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, unterliegen, so zu dokumentieren, dass die FMA jederzeit überprüfen kann, ob die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, eingehalten werden.
(4)Absatz 4,Bei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 kann die FMABei Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, kann die FMA
1.Ziffer einsden Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß § 50 öffentlich bekannt machen;den Namen der natürlichen oder juristischen Person, der Wertpapierfirma, der Finanzholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, die für den Verstoß verantwortlich ist, und die Art des Verstoßes gemäß Paragraph 50, öffentlich bekannt machen;
2.Ziffer 2das Einstellen der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person gesetzten Verhaltensweise und die künftige Unterlassung anordnen;
3.Ziffer 3Mitgliedern der Geschäftsleitung oder des Aufsichtsrats der Wertpapierfirma oder jeder anderen für einen Verstoß oder Missstand verantwortlichen natürlichen Person die Ausübung ihrer Tätigkeiten in Wertpapierfirmen oder Kreditinstituten untersagen.
(5)Absatz 5,Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019/2033 und der Richtlinie (EU) 2019/2034 angeführt sind.Die FMA ist ESAP-Sammelstelle gemäß Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen, die in der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, angeführt sind.
(6)Absatz 6,Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Abs. 5 durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Abs. 5 zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.Die FMA kann für die Übermittlung der Daten gemäß Absatz 5, durch Verordnung ein bestimmtes Format, zusätzlich beizufügende Metadaten und die Übermittlungsmodalitäten festlegen, wenn dies unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben zweckmäßig erscheint. Die FMA ist als datenschutzrechtliche Verantwortliche gemäß Artikel 4, Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäß Absatz 5, zur Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung ermächtigt.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 3 WPFG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 WPFG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 3 WPFG