Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Art. 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen: Das Anfangskapital einer Wertpapierfirma umfasst die in Artikel 9, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, angeführten Bestandteile und hat mindestens zu betragen:
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