§ 9 WPFG Kooperationsvereinbarungen mit Drittländern

WPFG - Wertpapierfirmengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019/2033 und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in § 9 festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, unterliegen: Unbeschadet der Bestimmungen anderer Bundesgesetze kann die FMA zum Zweck der Ausübung ihrer aufsichtlichen Aufgaben als Wertpapieraufsicht gemäß diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, und zum Zweck des Informationsaustauschs Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern sowie mit Behörden oder Einrichtungen von Drittländern, die für die nachstehenden Aufgaben zuständig sind, schließen, sofern gewährleistet ist, dass die übermittelten Informationen zumindest in dem in Paragraph 9, festgelegten Umfang dem Berufsgeheimnis und, sofern personenbezogene Daten betroffen sind, den Vorgaben des Kapitels römisch fünf der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, unterliegen:

  1. 1.Ziffer einsDie Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Art. 25 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 anerkannt wurden;Die Beaufsichtigung von Finanzinstituten und Finanzmärkten, einschließlich der Beaufsichtigung von Finanzunternehmen, die für die Tätigkeit als zentrale Gegenparteien zugelassen sind, sofern die zentralen Gegenparteien gemäß Artikel 25, der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012, anerkannt wurden;
  2. 2.Ziffer 2die Durchführung von Abwicklungen, Insolvenzverfahren und ähnlichen Verfahren bei Wertpapierfirmen;
  3. 3.Ziffer 3die Beaufsichtigung der an der Abwicklung und an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Wertpapierfirmen beteiligten Stellen;
  4. 4.Ziffer 4die Durchführung von Pflichtprüfungen von Finanzinstituten oder Einrichtungen, die Entschädigungssysteme verwalten;
  5. 5.Ziffer 5die Beaufsichtigung der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Finanzinstituten vornehmen;
  6. 6.Ziffer 6die Beaufsichtigung der an den Märkten für Emissionszertifikate tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte;
  7. 7.Ziffer 7die Beaufsichtigung der an den Märkten für Derivate von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen tätigen Personen zwecks Sicherung eines Gesamtüberblicks über die Finanz- und Kassamärkte.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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