§ 2 WPFG Begriffsbestimmungen

WPFG - Wertpapierfirmengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. 1.Ziffer einsWertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß § 1 Z 1 WAG 2018;Wertpapierfirma: eine Wertpapierfirma gemäß Paragraph eins, Ziffer eins, WAG 2018;
  2. 2.Ziffer 2Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß § 1 Z 3 WAG 2018;Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten: Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten gemäß Paragraph eins, Ziffer 3, WAG 2018;
  3. 3.Ziffer 3Anbieter von Nebendienstleistungen: ein Unternehmen, dessen Haupttätigkeit
    1. a)Litera aim Besitz oder in der Verwaltung von Immobilien,
    2. b)Litera bin der Verwaltung von Datenverarbeitungsdiensten oder
    3. c)Litera cin einer ähnlichen Tätigkeit, die im Verhältnis zur Haupttätigkeit einer oder mehrerer Wertpapierfirmen oder ähnlicher Unternehmen den Charakter einer Nebentätigkeit hat,
    besteht;
  4. 4.Ziffer 4Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß § 1 Z 46 WAG 2018;Zweigstelle: eine Zweigstelle gemäß Paragraph eins, Ziffer 46, WAG 2018;
  5. 5.Ziffer 5enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß § 1 Z 50 WAG 2018;enge Verbindungen: enge Verbindungen gemäß Paragraph eins, Ziffer 50, WAG 2018;
  6. 6.Ziffer 6zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 benannt wurde;zuständige Behörde: die Behörde eines Mitgliedstaates, die von diesem als zuständige Behörde gemäß Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2019 aus 2034, benannt wurde;
  7. 7.Ziffer 7Mitgliedstaat: jeder Staat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört;
  8. 8.Ziffer 8Waren- und Emissionszertifikatehändler: ein Waren- und Emissionszertifikatehändler gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;Waren- und Emissionszertifikatehändler: ein Waren- und Emissionszertifikatehändler gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 150 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
  9. 9.Ziffer 9Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von § 189a Z 6 des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219/1897, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;Kontrolle: ein Verhältnis zwischen einem Mutterunternehmen und einem Tochterunternehmen im Sinne von Paragraph 189 a, Ziffer 6, des Bundesgesetzes über besondere zivilrechtliche Vorschriften für Unternehmen (Unternehmensgesetzbuch – UGB), dRGBl. S 219 aus 1897,, oder ein ähnliches Verhältnis zwischen einer natürlichen oder juristischen Person und einem Unternehmen;
  10. 10.Ziffer 10Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Art. 8 der Verordnung (EU) 2019/2033 genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;Einhaltung des Gruppenkapitaltests: die Einhaltung der in Artikel 8, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, genannten Anforderungen durch ein Mutterunternehmen einer Wertpapierfirmengruppe;
  11. 11.Ziffer 11Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 BWG;Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BWG;
  12. 12.Ziffer 12Derivate: Finanzinstrumente gemäß Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014;Derivate: Finanzinstrumente gemäß Artikel 2, Absatz eins, Nr. 29 der Verordnung (EU) Nr. 600 aus 2014,;
  13. 13.Ziffer 13Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019/2033;Finanzinstitut: ein Finanzinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 14 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  14. 14.Ziffer 14geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß § 2 Z 60 BWG;geschlechtsneutrale Vergütungspolitik: Vergütungspolitik, die auf dem Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit beruht, gemäß Paragraph 2, Ziffer 60, BWG;
  15. 15.Ziffer 15Gruppe: ein Mutterunternehmen und alle Tochterunternehmen;
  16. 16.Ziffer 16konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033;konsolidierte Lage: die konsolidierte Lage gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 11 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  17. 17.Ziffer 17für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde: die zuständige Behörde, die dafür verantwortlich ist, die Einhaltung des Gruppenkapitaltests durch EU-Mutterwertpapierfirmen und Wertpapierfirmen, die von EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaften oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaften kontrolliert werden, zu beaufsichtigen;
  18. 18.Ziffer 18Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß § 1 Z 38 WAG 2018;Herkunftsmitgliedstaat: ein Herkunftsmitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 38, WAG 2018;
  19. 19.Ziffer 19Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß § 1 Z 41 WAG 2018;Aufnahmemitgliedstaat: ein Aufnahmemitgliedstaat gemäß Paragraph eins, Ziffer 41, WAG 2018;
  20. 20.Ziffer 20Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in § 6 im Einzelnen festgelegt;Anfangskapital: das Kapital, das für die Zwecke der Zulassung als Wertpapierfirma erforderlich ist; Umfang und Art dieses Kapitals sind in Paragraph 6, im Einzelnen festgelegt;
  21. 21.Ziffer 21Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019/2033;Wertpapierfirmengruppe: eine Wertpapierfirmengruppe gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 25 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  22. 22.Ziffer 22Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019/2033;Investmentholdinggesellschaft: eine Investmentholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 23 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  23. 23.Ziffer 23Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß § 1 Z 54 WAG 2018;Leitungsorgan: ein Leitungsorgan gemäß Paragraph eins, Ziffer 54, WAG 2018;
  24. 24.Ziffer 24Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion: das Leitungsorgan bei der Wahrnehmung seiner Aufgabe der Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsprozesse der Geschäftsleitung;
  25. 25.Ziffer 25gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß § 2 Z 15 des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, BGBl. I Nr. 70/2004;gemischte Finanzholdinggesellschaft: eine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, des Finanzkonglomerategesetzes – FKG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2004,;
  26. 26.Ziffer 26gemischtes Unternehmen: ein Mutterunternehmen, das keine Finanzholdinggesellschaft, keine Investmentholdinggesellschaft, kein Kreditinstitut, keine Wertpapierfirma und keine gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß FKG ist und zu dessen Tochterunternehmen mindestens eine Wertpapierfirma gehört;
  27. 27.Ziffer 27Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß § 1 Z 48 WAG 2018;Mutterunternehmen: ein Mutterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 48, WAG 2018;
  28. 28.Ziffer 28Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß § 1 Z 49 WAG 2018;Tochterunternehmen: ein Tochterunternehmen gemäß Paragraph eins, Ziffer 49, WAG 2018;
  29. 29.Ziffer 29Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß § 1 Z 55 WAG 2018;Geschäftsleitung: eine Geschäftsleitung gemäß Paragraph eins, Ziffer 55, WAG 2018;
  30. 30.Ziffer 30Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß § 2 Z 41 BWG;Systemrisiko: das systemische Risiko gemäß Paragraph 2, Ziffer 41, BWG;
  31. 31.Ziffer 31EU-Mutterwertpapierfirma: eine EU-Mutterwertpapierfirma gemäß Art. 4 Abs. 1 Z 56 der Verordnung (EU) 2019/2033;EU-Mutterwertpapierfirma: eine EU-Mutterwertpapierfirma gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 56, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  32. 32.Ziffer 32EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019/2033;EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft: eine EU-Mutterinvestmentholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 57 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  33. 33.Ziffer 33gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019/2033;gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft: eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 58 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
  34. 34.Ziffer 34Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß § 3 Abs. 5 WAG 2018;Zulassung: die Konzession einer Wertpapierfirma gemäß Paragraph 3, Absatz 5, WAG 2018;
  35. 35.Ziffer 35Satzung: entsprechend der Rechtsform des Unternehmens die Satzung, der Gesellschafts- oder der Genossenschaftsvertrag;
  36. 36.Ziffer 36zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Art. 2 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012;zentrale Gegenpartei oder CCP (central counterparty): eine CCP gemäß Artikel 2, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 648 aus 2012,;
  37. 37.Ziffer 37qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Art. 4 Abs. 1 Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.qualifizierte zentrale Gegenpartei oder qualifizierte ZGP: eine qualifizierte zentrale Gegenpartei gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 88 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,.
  38. 38.Ziffer 38ESAP: das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point), das gemäß der Verordnung (EU) 2023/2859 eingerichtet wird;
  39. 39.Ziffer 39ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.ESAP-Sammelstelle: eine Sammelstelle im Sinne des Artikel 2, Nr. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859.
In Kraft seit 25.06.2026 bis 31.12.9999
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