Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Strafbestimmungen
(1)Absatz eins,Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines RechtsträgersWer als Verantwortlicher (Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,) eines Rechtsträgers
1.Ziffer einsnicht über die in § 16 genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;nicht über die in Paragraph 16, genannten Regelungen für die interne Unternehmensführung verfügt;
2.Ziffer 2der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/2033 nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;der FMA Informationen über die Erfüllung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, Absatz eins, Buchstabe b der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
3.Ziffer 3der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Art. 54 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt;der FMA Informationen über das Konzentrationsrisiko nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen Artikel 54, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt;
4.Ziffer 4von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Art. 37 der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Art. 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019/2033;von einem Konzentrationsrisiko betroffen ist, das über die in Artikel 37, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Obergrenzen hinausgeht, unbeschadet der Artikel 38 und 39 der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
5.Ziffer 5wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Art. 43 der Verordnung (EU) 2019/2033 verstößt, unbeschadet des Art. 44 der Verordnung (EU) 2019/2033;wiederholt oder dauerhaft nicht ausreichend über liquide Aktiva verfügt und damit gegen Artikel 43, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, verstößt, unbeschadet des Artikel 44, der Verordnung (EU) 2019 aus 2033,;
6.Ziffer 6Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019/2033 festgelegten Bestimmungen verstößt;Informationen nicht meldet oder unvollständige oder falsche Angaben macht und damit gegen die in Teil 6 (Offenlegung von Wertpapierfirmen) der Verordnung (EU) 2019 aus 2033, festgelegten Bestimmungen verstößt;
7.Ziffer 7Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Art. 28, 52 oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;Zahlungen an Inhaber von Instrumenten leistet, die Teil der Eigenmittel der Wertpapierfirma sind, sofern solche Zahlungen gemäß den Artikel 28, 52, oder 63 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, an Inhaber von Eigenmittelinstrumenten nicht zulässig sind;
8.Ziffer 8es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des § 5 Abs. 1 Z 9a BWG, des § 28a Abs. 5 oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Art. 91 der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;es zulässt, dass eine oder mehrere Personen, die die Vorschriften des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 9 a, BWG, des Paragraph 28 a, Absatz 5, oder 6 BWG oder einer Bestimmung in einem anderen Mitgliedstaat, die Artikel 91, der Richtlinie 2013/36/EU umsetzt, nicht einhalten, Mitglieder des Leitungsorgans werden oder bleiben;
9.Ziffer 9gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in § 34 Abs. 1 genannten Informationen an die FMA gemäß § 34 Abs. 2, 3 oder 4 verstößt;gegen die Verpflichtung zur Übermittlung der in Paragraph 34, Absatz eins, genannten Informationen an die FMA gemäß Paragraph 34, Absatz 2, 3, oder 4 verstößt;
10.Ziffer 10gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß § 34 Abs. 5 verstößt;gegen die Verpflichtung, sich eine Rechtsträgerkennung ausstellen zu lassen, gemäß Paragraph 34, Absatz 5, verstößt;
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Abs. 4 Z 2 mit Geldstrafe zu bestrafen.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA gemäß Absatz 4, Ziffer 2, mit Geldstrafe zu bestrafen.
(2)Absatz 2,Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund
1.Ziffer einsder Befugnis zur Vertretung der juristischen Person,
2.Ziffer 2der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder
3.Ziffer 3einer Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person
innehaben, gegen die in Abs. 1 angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.innehaben, gegen die in Absatz eins, angeführten Verpflichtungen verstoßen haben.
(3)Absatz 3,Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 2 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Absatz eins, angeführten Pflichten auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Absatz 2, genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(4)Absatz 4,Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 bis 3 sind zu bestrafen:Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, bis 3 sind zu bestrafen:
1.Ziffer einsim Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe von
a)Litera abis zu 10 vH des jährlichen Gesamtnettoumsatzes einschließlich des Bruttoertrags, bestehend aus Zinserträgen und ähnlichen Erträgen, Erträgen aus Aktien, anderen Anteilsrechten und variabel verzinslichen oder festverzinslichen Wertpapieren sowie Erträgen aus Provisionen und Gebühren des Unternehmens im vorangegangenen Geschäftsjahr, oder
b)Litera bbis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen Nutzens, sofern sich dieser beziffern lässt;
2.Ziffer 2im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe von bis zu 5 Millionen Euro.
(5)Absatz 5,Ist das unter Abs. 4 Z 1 lit. a genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.Ist das unter Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, genannte Unternehmen ein Tochterunternehmen, bezeichnet „Bruttoertrag“ den Bruttoertrag, der im vorangegangenen Geschäftsjahr im konsolidierten Abschluss des Mutterunternehmens an der Spitze ausgewiesen wurde.
(6)Absatz 6,Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019/2033 in anderer Weise als gemäß Abs.1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.Wer als Verantwortlicher (Paragraph 9, VStG) eines Rechtsträgers gegen dieses Bundesgesetz oder gegen die Verordnung (EU) 2019 aus 2033, in anderer Weise als gemäß Absatz eins, verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro zu bestrafen.
(7)Absatz 7,Die FMA hat bei der Festsetzung der Verwaltungsstrafen oder anderer Verwaltungsmaßnahmen und bei der Bemessung der Höhe einer Geldstrafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1.Ziffer einsDie Schwere und Dauer des Verstoßes;
2.Ziffer 2den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3.Ziffer 3die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich beispielweise aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4.Ziffer 4die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
5.Ziffer 5die Verluste, die Dritten durch den Verstoß entstanden sind, sofern sich diese beziffern lassen;
6.Ziffer 6die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA;
7.Ziffer 7frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
8.Ziffer 8alle potenziellen systemrelevanten Auswirkungen des Verstoßes.
(8)Absatz 8,Im Einklang mit Abs. 1 bis 6, § 3 Abs. 4, § 12, § 13, § 50 und § 51 kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.Im Einklang mit Absatz eins bis 6, Paragraph 3, Absatz 4,, Paragraph 12,, Paragraph 13,, Paragraph 50 und Paragraph 51, kann die FMA gegen Investmentholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften oder deren verantwortliche Geschäftsleiter, die gegen die genannten Bestimmungen verstoßen, Verwaltungsstrafen und andere Verwaltungsmaßnahmen mit dem Ziel verhängen oder ergreifen, die festgestellten Verstöße zu beenden, ihre Auswirkungen zu mildern oder ihre Ursachen abzustellen.
(9)Absatz 9,Die von der FMA gemäß diesem Bundesgesetz verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 19.02.2026 bis 31.12.9999
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