Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die FMA hat die EBA über
1.Ziffer einsihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß § 25,ihren Überprüfungs- und Bewertungsprozess gemäß Paragraph 25,,
2.Ziffer 2die Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den §§ 28 bis 30 unddie Methode für den Erlass von Entscheidungen gemäß den Paragraphen 28 bis 30 und
3.Ziffer 3den Umfang der gemäß § 49 verhängten Verwaltungssanktionenden Umfang der gemäß Paragraph 49, verhängten Verwaltungssanktionen
zu unterrichten.
In Kraft seit 01.02.2023 bis 31.12.9999
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