§ 16 ZvVG Kosten

Zentralverwahrer-Vollzugsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.9999

Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen. Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG) hat gemäß Paragraph 69 a, BWG zu erfolgen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.06.2015 bis 31.12.9999

Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 1 FMABG) hat gemäß § 69a BWG zu erfolgen. Die Zuordnung der Kosten der Aufsicht nach diesem Abschnitt innerhalb des Rechnungskreises Bankenaufsicht (Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, FMABG) hat gemäß Paragraph 69 a, BWG zu erfolgen.

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