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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DZG fest.
Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DZG fest.