§ 1 DGBenV Gegenstand

Daten-Governance-Benennungsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2025 bis 31.12.9999

Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DZG fest.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.08.2025 bis 31.12.9999

Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß § 5 Abs. 1 DZG fest. Diese Verordnung legt zuständige Stellen für den Zugang zur Weiterverwendung von geschützten Daten in bestimmten Datenkategorien gemäß Paragraph 5, Absatz eins, DZG fest.

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